Entscheidung
Der Verfassungsgerichtshof hat beide Beschlüsse des OLG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen:
„Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden […] verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör […].
1. Dieses Grundrecht gebietet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann […]. Zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt indes vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter – auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsansichten – nicht zu rechnen brauchte […].
2. Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2015 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. […]
aa) Das Landgericht hatte in seinem Urteil […] die Klage abgewiesen und in den Tenor einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aufgenommen, wie er bei Unstatthaftigkeit der Berufung nicht erforderlich gewesen wäre; auch verhielt sich das Urteil nicht zur Frage einer Berufungszulassung, wie sie bei Nichterreichens der genannten Summe in Betracht hätte kommen können (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin – wiewohl rechtskundig vertreten – durfte angesichts dessen davon ausgehen, dass für das Landgericht das Erreichen der Berufungssumme und damit die Statthaftigkeit einer Berufung gegen sein Urteil kraft Gesetzes keinem Zweifel unterlag. Dies gilt umso mehr angesichts der Entscheidung des Landgerichts über die Abwendungsbefugnis nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
bb) Dass das Oberlandesgericht hernach in dem angegriffenen Beschluss das Urteil des Landgerichts – entgegen dessen Tenor und der Bezeichnung als Endurteil – lediglich als Teilurteil über den Auskunftsanspruch angesehen und den Zahlungsanspruch als noch beim Landgericht rechtshängig angesehen sowie daraus die der Beschwerdeführerin nachteiligen Folgerungen für die Frage des Erreichens der Berufungssumme gezogen hat, mag möglicherweise einfach-rechtlich noch vertretbar gewesen sein.
Diese Deutung und Folgerung lagen aber jedenfalls so wenig nahe, dass auch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin mit ihnen nicht ohne einen vorherigen Hinweis des Oberlandesgerichts nebst Gelegenheit zur Stellungnahme konfrontiert werden durfte. […]
3. Mit der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts […] wird dessen auf die Anhörungsrüge hin ergangener Beschluss […] gegenstandslos. Denn dieser Beschluss hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Ausgangsbeschluss nicht auszuräumen vermocht.
Es überschreitet die Grenzen zulässiger Erwägungen in einem Gehörsrügebeschluss, zur Rechtfertigung des Ausgangsbeschlusses neue – zudem erst nachträglich entstandene – Argumente einzuführen, die mit der Begründung des Ausgangsbeschlusses in keinerlei Zusammenhang stehen und die nicht auf die Beseitigung des Gehörsverstoßes zielen. Das Gehörsrügeverfahren dient der – falls veranlasst – Selbstkorrektur der Fachgerichte, um die Verfassungsgerichte von der Prüfung und Sanktionierung von Gehörsverstößen zu entlasten. Dagegen ist es keine Verlängerung des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens.“
Anmerkung
Neben dem konkreten Fall sind m.E. die sich daraus ergebenden Folgerungen interessant. Denn neben dem Willkürverbot kann insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in vielen zivilprozessualen Konstellationen ein verfassungsrechtlicher „Türöffner“ sein, wenn ordentliche Rechtsmittel nicht statthaft sind (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO).
Den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ein Gericht im Zivilprozess nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG nämlich u.a. dann, wenn es
- erheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt (s. nur BGH, Beschluss vom 24.3.2015 – VI ZR 179/13),
- erheblichen Beweisanträgen nicht nachgeht (s. nur BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012, 1 BvR 1819/10),
- zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht stellt (s. jüngst BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – VI ZR 49/15 und BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14),
- gebotene Hinweise unterlässt (s. nur BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12),
- Rechtsmittel nicht zulässt, obwohl die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO oder § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (s. nur BVerfG, Beschluss vom 27.05.2016 - 1 BvR 345/16)
- oder sonst prozessuale Fehler begeht, die zur Folge haben, dass das Gericht – folgerichtig – einen Beweis nicht erhebt (s. nur Beschluss vom 27.07.2016 - BGH XII ZR 125/14).
Ein ganz erheblicher Anteil aller prozessualen Fehler dürfte danach mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sein.
Und da der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in den meisten Landesverfassungen verankert ist und viele Landesverfassungen eine Individualverfassungsbeschwerde kennen, eröffnet sich neben dem sprichwörtlichen „Gang nach Karlsruhe“ eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit. Und im Gegensatz zum BVerfG rühmen sich die Landesverfassungsgerichte teilweise sogar mit einer besonders kurzen Verfahrensdauer.
Anmerkung/Besprechung, Sächsischer Verfassungsgerichtshof , Beschluss vom 21.04.2016 - 157-IV-15. Foto: L.E.rewi-sor | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0