Wird die Verfassungsbeschwerde zum zivilprozessualen Rechtsbehelf?

Bild des BundesverfassungsgerichtsMit Beschluss vom 11. November 2014 – VIII ZR 302/13 hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs innerhalb kürzester Zeit zum zweiten Mal darüber entschieden, wann das Gericht mangels hinreichenden Sachvortrags von einer Beweiserhebung absehen darf – und wann gerade nicht.

Nicht das Ergebnis, wohl aber die Begründung der Entscheidung erscheint mir dabei zweifelhaft.

Sachverhalt

In dem Fall ging es um die Auslegung einer Vertragsklausel, in der bestimmt war, dass ein Zuchthengst dem Verkäufer auch nach dem Verkauf noch eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen sollte. Der Verkäufer hatte einen Zeugen dafür benannt, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Hengst zu diesem Zweck zu ihm gebracht werden müsse. Weder das Landgericht noch das OLG hatten den Zeugen aber vernommen. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der schriftlichen Regelung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukomme. Eine hiervon abweichende mündliche Abrede hätte der Kläger schlüssig darlegen müssen; den Anforderungen an die Widerlegung der Vollständigkeitsvermutung würden die Ausführungen des Verkäufers nicht gerecht.

Entscheidung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des OLG zurück. Denn die Reichweite der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Vertragsurkunde habe das OLG gründlich missverstanden:

„Zwar besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen […].

Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall […] meint, der Kläger hätte zur Erheblichkeit seines Sachvortrags nicht nur das mit der Regelung in § 4 des Kaufvertrages tatsächlich Gewollte darlegen, sondern zusätzlich noch nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, aus welchen Umständen sich die Unvollständigkeit der Urkunde erklären lasse, warum die Parteien also von einer schriftlichen Fixierung der mündlichen Nebenabrede abgesehen hätten, finden – wie der Senat bereits in der Vergangenheit klargestellt hat (…Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, unter II 2 b bb [2] mwN…) – derart weitgehende Darlegungsnotwendigkeiten im Prozessrecht keine Stütze mehr und überspannen die an einen rechtlich beachtlichen Sachvortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen in einer nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang stehenden Weise.

Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen.

Dagegen ist die Frage, ob ein Sachvortrag wahrscheinlich oder angesichts der Urkundenlage eher unwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens ohne Belang. […].“

Kritik

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. nur Kammerbeschluss v. 10.02.2009 – 1 BvR 1232/07, Rn. 28 ff.) verletzt die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn diese „im Prozessrecht keine Stütze mehr findet“. Das nimmt der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hier an und wertet die unterbliebene Vernehmung des Zeugen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das mag (auch) damit zusammenhängen, dass der BGH das Berufungsurteil so auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin unmittelbar aufheben und die Sache zurückverweisen konnte (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Dabei darf allerdings auch nicht außer Betracht bleiben, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch mit der – streitwertunabhängigen – Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Würde die Entscheidung den Kläger daher tatsächlich in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, hätte bei einem Streitwert unter 20.000 € auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil Erfolg haben müssen.

Und genau das halte ich für problematisch. Denn die Beweiserhebung ist hier vor allem deshalb unterblieben, weil das Berufungsgericht die Reichweite einer tatsächlichen Vermutung verkannt hat. Das mag für einen OLG-Senat kein Ruhmesblatt sein, ist aber eben doch „nur“ eine Verletzung einfachen Prozessrechts. Und solche „normalen Rechtsanwendungsfehler“ sollten nur innerhalb der bekannten prozessrechtlichen Grenzen (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 und § 26 Ziff. 8 EGZPO) geltend gemacht werden können.

Wird ein solcher Fehler allein deshalb zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil in seiner Folge (auch) eine Beweiserhebung unterblieben ist, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf das derzeitige Rechtsmittelrecht. Denn dann wäre in all diesen Fällen auch die streitwertunabhängige Verfassungsbeschwerde eröffnet. Und damit werden dann „nur falsche“ Urteile mit einem „Umweg über den Schlossplatz“ in vielen Fällen auch jenseits der Grenzen in § 511 Abs. 2 Ziff. 1 und § 26 Ziff. 8 EGZPO wieder anfechtbar.

Dieses wenig sinnvolle Ergebnis ließe sich vielleicht vermeiden, wenn in einem ersten Schritt die Anwendung des einfachen Rechts darauf überprüft wird, ob sie willkürlich ist. (Das mag in Fällen „richterlicher Arbeitsverweigerung“ durchaus der Fall sein.) Ist dies der Fall, ist das Urteil durch die nächste Instanz (oder notfalls durch das BVerfG) aufzuheben. Ist die Rechtsanwendung hingegen nicht willkürlich, sondern „einfach nur falsch“, ist diese Rechsanwendung der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Und nur wenn auf dieser Grundlage die Beweiserhebung nicht hätte unterbleiben dürfen, ist ein Gehörsverstoß anzunehmen (der dann wiederum die Verfassungsbeschwerde bzw. § 544 Abs. 7 ZPO eröffnet).

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 11.11.2014 – VIII ZR 302/13.

Foto: Tobias Helfrich / wikimedia.org / CC BY-SA 3.0