Wirkungen eines unwirksamen Prozessvergleichs im Folgeprozess

Kucharek wikimedia.org CC BY-SA 3.0Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich unwirksam und wird der Prozessvergleich erfolgreich angegriffen, so ist grundsätzlich das Verfahren fortzusetzen. Was gilt aber dann, wenn die Parteien einen neuen Prozess anstrengen? Hat das Gericht dann die Wirksamkeit des Prozessvergleichs im Vorprozess von Amts wegen zu prüfen? Oder nur dann, wenn eine Partei die Unwirksamkeit geltend macht? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Urteil vom 12.11.2013 – VII ZR 48/12 für Letzteres entschieden.

Sachverhalt

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte vorab in einem selbständigen Beweisverfahren Baumängel feststellen lassen. Im Hauptprozess auf Zahlung eines Kostenvorschusses (§ 637 Abs. 3 BGB) für die Beseitigung der zuvor festgestellten Baumängel hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Beklagte Werkunternehmer die Mängel beseitigen sollte. Dieser Vergleich skizzierte die Mängel nur grob und nahm im Übrigen auf das Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren Bezug. Nachdem auch diese (Nach-)Arbeiten nicht das Gefallen des Bestellers fanden, klagte dieser erneut gegen den Werkunternehmer. Die Vorinstanzen hatten die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit des Vorprozesses (§ 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Der Prozessvergleich im Vorprozess sei wegen eines Formmangels unwirksam und daher nicht beendet. Denn der Prozessvergleich nehme Bezug auf das Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren; dieses sei aber nicht als Anlage zum Protokoll genommen worden und auch nicht vorgelesen und genehmigt worden.

Ein Prozess kann durch Klagerücknahme, Urteil, übereinstimmende Erledigungserklärung und durch einen Prozessvergleich beendet werden. Ein Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit unmittelbar, vorher ergangene, nicht rechtskräftige Teil-, Vorbehalts- und Versäumnisurteile werden entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO wirkungslos.

Der Prozessvergleich ist dabei sowohl Rechtsgeschäft i.S.d. BGB als auch Prozesshandlung, er muss dabei sowohl materiell-rechlich als auch prozessrechtlich wirksam sein:

Diese letzte Voraussetzung war hier nach Ansicht der Vorinstanzen nicht erfüllt. Denn in dem Vergleich war auf ein Sachverständigengutachten Bezug genommen worden, das nicht vorgelesen worden und auch nicht als Anlage zum Protokoll genommen worden war.

Ist ein Prozessvergleich aber wie hier wegen eines (anfänglichen) Mangels unwirksam, so ist der Prozess grds. nicht beendet, sondern fortzusetzen; die Rechtshängigkeit entfällt nicht.

Die Vorinstanzen hatten daher die Klage wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen. Die anderweitige Rechtshängigkeit sei als Prozessvoraussetzung auch von Amts wegen zu prüfen, so dass es nicht darauf ankomme, dass keine der Parteien dies gerügt habe.

Entscheidung

Die Argumentation der Vorinstanzen überzeugt den Bundesgerichtshof jedoch nicht. Dabei könne es dahinstehen, ob und inwieweit der Prozessvergleich im Vorprozess unwirksam sei. Denn dies sei nicht von Amts wegen zu prüfen:

„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, nur dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen […]. Diese Rechtsprechung findet in der Literatur uneingeschränkte Zustimmung [...].

Soweit die Revision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dahingehend auszulegen, dass das Ursprungsverfahren jedenfalls dann fortgeführt werden müsse, wenn die prozessualen Wirksamkeitsvoraussetzungen [des Vergleichs, d. Verf.] nicht erfüllt seien, ist das unzutreffend. Den Parteien steht es frei, übereinstimmend einen Zivilprozess als durch Vergleich beendet anzusehen unabhängig davon, ob dieser wegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Mängel unwirksam ist. Eine Differenzierung danach, auf welcher rechtlichen Grundlage die Unwirksamkeit des Vergleichs beruht, ist nicht gerechtfertigt.

Da die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den am 18. November 2002 geschlossenen Vergleich zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt haben, war es dem Berufungsgericht verwehrt, den Vergleich einer Überprüfung zu unterziehen.“

Anmerkung

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof dann noch darauf hin, dass der Beklagte besser nicht auf die Idee kommen solle, nun die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs im Ursprungsverfahren zu rügen. Denn mit dieser Rüge sei er gem. §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 12.11.2013 – VII ZR 48/12.

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