Anforderungen an wirksames Bestreiten bei in Bezug genommenem Strafurteil

Mit dem immer wieder schwierigen Spannungsverhältnis von strafgerichtlicher Verurteilung und nachfolgendem Zivilprozess und dem richtigen Vorgehen bei der Verwertung des Strafurteils im Zivilprozess beschäftigt sich ein schon etwas älterer aber sehr lesenswerter Beschluss des BGH vom 25.09.2018 – VI ZR 443/16.

Sachverhalt

Der Beklagte war in einem Strafprozess rechtskräftig wegen Betrugs in vier Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer hatte dabei u.a. Folgendes festgestellt: Der Beklagte habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin getäuscht, indem er ihm in einem Gespräch am 08.12.2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin EU-Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss eines Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale sei und dass die Initialpauschale von der Europäischen Union bei einem positiven Fördermittelbescheid erstattet werde. Dadurch sei der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Beratungsvertrags mit der Fa. B. sei die Bewilligung der Fördermittel so gut wie sicher, weil es sich beim Geschäftsführer der Fa. B. und beim Beklagten um hochspezialisierte Kontaktpersonen handle, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung hätten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung habe er über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er den Beratungsvertrag in deren Namen unterzeichnet und auf die Rechnung der Fa. B. einen Betrag von 654.500 EUR überwiesen habe. Dadurch sei bei der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe des Nettobetrags von 550.000 EUR eingetreten. Der Beklagte habe in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen gehandelt und die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Der Beklagte bestritt im folgenden Zivilprozess detailliert den im Strafprozess festgestellten Inhalt des Gesprächs vom 08.12.2008 und trug stattdessen vor, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allgemeine Informationen gegeben zu haben. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweiserhebung stattgegeben und einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 263 StGB bejaht; das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Dabei haben sich die Gerichte auf die Feststellungen im strafgerichtliche Urteil gestützt und sind davon ausgegangen, der Beklagte habe diese nicht hinreichend substantiiert bestritten: Beziehe sich der Anspruchssteller auf ein Strafurteil, enthalte dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt. Deshalb erhöhe sich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchsgegners. Die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners müsse dann die gleiche Ausführlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil aufweisen. Der Vortrag des Beklagten genüge dem nicht und befasse sich insbesondere nicht damit, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. „von“ B. aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und dass er den Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im „Rotary-Club“ angesprochen habe. Gerade diese Umstände spielten aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerhebliche Rolle.

Im Strafurteil waren alle Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB hier schon festgestellt worden, das Strafurteil entfaltet im Zivilprozess aber keine Bindungswirkung. Dem Beklagten stand es deshalb – im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO – frei, den Inhalt des Gesprächs und damit die Täuschungshandlung zu bestreiten. Allerdings waren die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es so einfach nicht sein könne: Beziehe sich die klagende Partei auf – naturgemäß – detaillierte Feststellungen eines Strafurteils, könne die Beklagte Partei sich nicht einfach einen Teil „herauspicken“ und diesen bestreiten, vielmehr müsse die beklagte Partei dann entsprechend substantiiert schildern, wie sich der Sachverhalt stattdessen zugetragen haben soll. Daran fehle es, weil der Beklagte nur den Inhalt des Gesprächs, nicht aber die ebenso wichtigen Begleitumstände bestritten habe. Mangels hinreichend substantiierten Bestreitens sei deshalb der von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Strafurteil behauptete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne dass es einer erneuten Beweisaufnahme bedürfe.

Entscheidung

Der VI. Zivilsenat ist gem. § 544 Abs. 7 ZPO verfahren und hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Beklagten damit in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (...).

a) Zutreffend ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, ausführlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen kann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (…).

Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschlossenen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte – wie sonst auch – darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Anspruchstellers herauszugreifen und diese zu bestreiten.

Die fehlende Gesamtdarstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substantiierten Bestreitens ist sie unerheblich.

b) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen spiegelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten.

aa) Wie ausgeführt hat das Berufungsgericht die Täuschungshandlung des Beklagten darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführer der Klägerin im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte.

Genau diese Behauptungen hatte der Beklagte – was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt – aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allgemeine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht behauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zugesagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union erstattet würden.

bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Beklagte hat damit klar zum Ausdruck gebracht, die ihm in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafurteil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu haben. Auch hat er – darüber hinaus – dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll, nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht.

Dass der Beklagte – wie das Berufungsgericht ausführt – nicht dargelegt hat, welche konkreten „allgemeinen Informationen“ gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. „von“ B. aufgetreten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im „Rotary-Club“ angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen.“

Anmerkung

Die Bezugnahme auf ein Strafurteil führt somit zwar zu einer erhöhten Darlegungslast auf Seiten der beklagten Partei (so z.B. auch BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VI ZR 132/10 Rn. 3), aber eben nur insoweit, als diese Feststellungen bestritten werden. Der Beklagte hätte den Inhalt des Gesprächs wohl nicht „einfach“ bestreiten können; er hatte hier aber ja einen alternativen Inhalt geschildert. Warum sich der Beklagte auch zu allen übrigen Umständen erklären sollte, ist im Übrigen nicht ganz einsichtig, weil insoweit ja § 138 Abs. 3 ZPO greift. Der BGH stellt in der Segelanweisung außerdem klar, dass das Tatgericht nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung iSv § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Feststellungen zu stützen. Es könne allein deshalb aber nicht, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise absehen. Die Entscheidung zeigt aber einmal mehr ganz deutlich die Probleme, die sich daraus ergeben, dass es eine Bindung des Zivilgerichts an ein Strafurteil nicht gibt (kritisch dazu aus jüngerer Zeit z.B. Emmert, ZRP 2018, 82). Die Klägerin hätte dieses Ergebnis – eine neuerliche Beweisaufnahme mit zwingend ungewissem Ausgang – u.U. aber vermeiden können (und vielleicht sogar müssen?), indem sie ihre Ansprüche im Wege eines Adhäsionsantrags gem. §§ 403 ff. StPO verfolgt hätte (lesenswert dazu diese Handreichung der Kollegen Herbst und Plüürdiese Handreichung der Kollegen Herbst und Plüür). tl;dr: Auch wenn sich der Anspruchsteller zur Begründung seiner Klage auf ein strafgerichtliches Urteil bezieht, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden ist, setzt ein wirksames Bestreiten nicht voraus, dass der Anspruchsgegner den strafgerichtlichen Feststellungen einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzt. Vielmehr kann er auch in diesem Fall einzelne, den vom Anspruchsteller geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen bzw. Feststellungen herausgreifen und diese bestreiten. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – VI ZR 443/16. Foto: ComQuat | BGH - Empfangsgebäude | CC BY-SA 3.0