ZPO-Überblick: Die Verweisung des Rechtsstreits

Die richtige Anwendung der Verweisungsvorschriften in §§ 281 ZPO, 17a GVG bereitet weithin große Probleme, wie die gerichtliche Praxis sowie die Zahl und die teils ziemlich skurrilen Sachverhalte der dazu ergangenen Entscheidungen zeigen. Deshalb soll im Folgenden näher dargestellt werden, nach welchen Vorschriften ein Rechtsstreit verwiesen werden kann, was bei der Anwendung dieser Vorschriften zu beachten ist und wie diese sich unterscheiden.

1. Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit, § 281 ZPO

Ist das angegangene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig richtet sich die Verweisung nach § 281 ZPO. Danach erklärt sich das unzuständige Gericht auf Antrag der klagenden Partei für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht, unter mehreren zuständigen Gerichten an das vom Kläger angegebene. Diese Verweisung erfolgt durch kurz zu begründenden Beschluss; den Parteien ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Verwiesen wird der Rechtsstreit gem. § 281 ZPO nur auf Antrag der klagenden Partei – stellt diese keinen Verweisungsantrag, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab. Stellt die klagende Partei einen Verweisungsantrag, obwohl das Gericht zuständig ist, kann es die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil gem. § 280 ZPO feststellen. Der Verweisungsbeschluss ist gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das im Beschluss bezeichnete Gericht bindend. Damit soll im Interesse der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeit innerhalb derselben Gerichtsbarkeit unnötig verzögert wird. Der Grundsatz der Bindungswirkung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So ist ein Verweisungsbeschluss z.B. nur insoweit bindend, wie das verweisende Gericht seine Zuständigkeit geprüft hat. Verweist das Landgericht an das Wohnsitzgericht des Beklagten und begründet die Verweisung ausschließlich damit, dass der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteige (§§ 23, 71 GVG), so kann das Amtsgericht weiterverweisen, wenn das Landgericht dabei eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit übersehen hat. Außerdem ist der Verweisungsbeschluss insgesamt nicht bindend, wenn entweder der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt wurde (weil diese vor der Verweisung nicht angehört wurden) oder wenn sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich erweist. Beispiele dafür finden sich in jeder Kommentierung zu § 281 ZPO, sie zeigen eine beeindruckende bis beschämende juristische Kreativität in dem Bestreben, Arbeit zu vermeiden. Hält das Empfangsgericht den Verweisungsbeschluss aus einem der vorgenannten Gründe nicht für bindend, kann es jedoch die Akten nicht einfach zurückgeben, denn der Rechtsstreit ist mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht und damit nicht mehr beim verweisenden Gericht anhängig (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch kann das verweisende Gericht seinen Verweisungsbeschluss nicht aufheben und erneut verweisen; es ist an seinen Beschluss gebunden. Das Empfangsgericht muss sich vielmehr – nach Anhörung der Parteien! – ebenfalls für unzuständig erklären und entweder den Rechtsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dem im Rechtszug nächsthöheren Gericht vorlegen, damit dieses das zuständige Gericht bestimmt. Oder es kann den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückverweisen, damit dies seine Zuständigkeit nochmals prüfen und ggf. ebenfalls vorlegen kann. Ist der Rechtsstreit noch nicht rechtshängig (beispielsweise, weil die Klageschrift noch nicht zugestellt, sondern der beklagten Partei zunächst nur zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren übersandt wurde, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist eine bindende Verweisung i.S.d. § 281 Abs. 2 ZPO nicht möglich. Das Gericht kann den Rechtsstreit aber – auf Antrag der klagenden Partei – formlos und nicht bindend an das zuständige Gericht abgeben. Für das amtsgerichtliche Verfahren normieren §§ 504, 506 ZPO zwei Besonderheiten. So hat das Amtsgericht gem. § 504 ZPO von Amts wegen darauf hinzuweisen, wenn es sachlich oder örtlich unzuständig ist und die beklagte Partei vor den Folgen einer rügelosen Einlassung zu warnen. Außerdem hat das Gericht den Rechtsstreit bei nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit – abweichend von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen. Den Verweisungsantrag können dabei beide Parteien stellen und nicht nur, wie bei § 281 Abs. 1 ZPO, die klagende Partei.

2. Verweisung wegen Nichteröffnung des Rechtswegs, § 17a GVG

Ist das angerufene Gericht nicht sachlich zuständig, sondern schon der beschrittene Rechtsweg unzulässig richtet sich das Verweisungsverfahren nicht nach § 281 ZPO, sondern nach § 17a GVG. Gem. § 17a Abs. 6 GVG gilt die Regelung entsprechend im Verhältnis zu den Familiengerichten und zu den für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörpern (s. § 23a Abs. 2 GVG, den man bei Gelegenheit gelesen haben sollte; die Familien-, Betreuungs-, Landwirtschafts- und Registergerichte sind nach der Konzeption des GVG quasi eine Gerichtsbarkeit in der Gerichtsbarkeit). In der zivilgerichtlichen Praxis relevant sind insbesondere die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 ArbGG und die Zuständigkeit der Familiengerichte gem. § 266 FamFG. § 17a GVG hat weitgehend andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als § 281 ZPO. Anders als bei § 281 ZPO setzt eine Rechtswegverweisung zunächst keinen Antrag einer der Parteien voraus; nach § 17a Abs. 2 GVG hat das Gericht von Amts wegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu prüfen. Hält es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, stellt es dies durch Beschluss fest und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht, nachdem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat. Der Verweisungsbeschluss gem. § 17a GVG kann - anders als der Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO - gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG von beiden Parteien mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Denn die Frage nach dem eröffneten Rechtsweg hat erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Rechtsstreit hat, richten sich doch der Instanzenzug und vor allem das anwendbare Verfahrensrecht nach dem jeweiligen Rechtsweg. Wird der Beschluss nicht durch eine der Parteien angegriffen, ist er für das Empfangsgericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend – und zwar wohl sogar dann, wenn er willkürlich ist oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (s. ganz aktuell BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - X ARZ 482/18). Hält das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für eröffnet, hat es dies auf Rüge einer der Parteien gem. § 17a Abs. 3 GVG ebenfalls durch Beschluss festzustellen. Auch dagegen ist die sofortige Beschwerde eröffnet, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG.

3. „Verweisung“ vor den Güterichter

Keine Verweisung im Rechtssinne ist die in § 278 Abs. 5 ZPO eröffnete Möglichkeit, die Parteien vor den Güterichter zu „verweisen“. Zwar erfolgt diese „Verweisung“ ebenfalls durch Beschluss, es handelt sich dabei jedoch - bei aller dogmatischer Unklarheit - nach ganz herrschender Ansicht um ein Rechtshilfeersuchen eigener Art.

4. Beispielsfall: „Die verpachteten Fischteiche“

Das Zusammenspiel von § 281 ZPO und § 17a GVG lässt sich anschaulich an einem Fall aus meinem Dezernat zeigen: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Räumung mehrerer Fischteiche, die sie zum Zwecke landwirtschaftlicher Fischzucht an die Beklagte Partei verpachtet hat und erhebt zu diesem Zweck die Klage beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Fischteiche belegen sind. Das Amtsgericht wird nun darauf hinweisen (§ 504 ZPO), dass es nicht zuständig ist. Grundsätzlich zuständig wäre das Landgericht, denn der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nach § 8 ZPO und wird deshalb immer über 5.000 EUR liegen (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG gilt nur für Mietverhältnisse über Wohnraum!). Zu verweisen wäre dann gem. § 281 ZPO. Hier handetl es sich allerdings um eine Landwirtschaftssache i.S.d. § 1 Nr. 1a LwVfG, weil die Teiche ja zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden (vgl. § 585 Abs. 1 BGB). Zuständig sind deshalb gem. § 1 LwVfG unabhängig vom Streitwert die Landwirtschaftsgerichte (s. § 2 LwVfG). Und an diese ist gem. §§ 17a Abs. 6, 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG grundsätzlich nach § 17a GVG zu verweisen. Das gilt aber wiederum nur, soweit es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Das ist gem. § 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG hier gerade nicht der Fall, weil Landpachtsachen i.S.d. § 1 Nr. 1a LwVfG dort ausgenommen sind. Landpachtsachen i.S.d. § 1 Nr. 1 a LwVfG sind vielmehr gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVfG „normale“ zivilprozessuale Streitigkeiten, die lediglich aus Gründen des engeren Sachzusammenhangs den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen sind. Die Landwirtschaftsgerichte werden deshalb insoweit nur als besondere Zivilgerichte tätig, so dass § 17a Abs. 6 GVG nicht anwendbar ist. Das Gericht wird den Rechtsstreit deshalb nach Anhörung der Parteien gem. § 281 ZPO an das gem. §§ 29a ZPO, 8 LwVfG zuständige Landwirtschaftsgericht verweisen. — Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6734. Foto: Tobias Fischer | Unsplash