Zulässigkeit der Streitverkündung bei gesamtschuldnerischer Haftung?

ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 104/14 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit einer Streitverkündung bei gesamtschuldnerischer Haftung befasst.

Es ging dabei nicht um den „Lehrbuchfall", bei dem der Kläger (unzulässigerweise) einen Gesamtschuldner verklagt und dem anderen den Streit verkündet, sondern um die Zulässigkeit der Streitverkündung eines Gesamtschuldners gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.

Sachverhalt

Der Rechtsstreit war - vereinfacht - ein Regressprozess zwischen einer Architektin (bzw. deren Berufshaftpflichtversicherung) und einem Bauunternehmen.

Die Architektin war von den Bauherren mit der Planung eines Einfamilienhauses und der Überwachung der Arbeiten beauftragt worden. Das Bauunternehmen erstellte u.a. den Keller, der sich später als undicht erwies. Die Bauherren nahmen daher in einem Vorprozess die Klägerin mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin verkündete dem beklagten Bauunternehmen im Vorprozess den Streit.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte die Klägerin von dem beklagten Bauunternehmen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nun Zahlung in Höhe eines Teilbetrages. Damit hatte sie vor dem Landgericht keinen Erfolg; das OLG wies die dagegen gerichtete Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ansprüche gegen die Beklagte seien verjährt, da die Streitverkündung unzulässig gewesen sei. Nur die zulässige Streitverkündung hemme § 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB die Verjährung, die Streitverkündung sei hier aber wegen der gesamtschuldnerischen Haftung unzulässig.

Die Klägerin befand sich im Vorprozess in einer schwierigen Situation. Sie  und das Bauunternehmen hafteten als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden, die Bauherren hatten aber nur sie verklagt. Sollte sie verurteilt werden, könnte sie dann zwar bei dem Bauunternehmen Regress nehmen. Dann könnte aber ihr Regressanspruch schon verjährt sein. Außerdem könnte das Gericht des zweiten Prozesses die Sach- und Rechtslage anders beurteilen und ihre Klage abweisen, so dass sie „zwischen den Stühlen" landen würde.

Um dies zu vermeiden, hatte sie dem Bauunternehmengem. § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkündet. Denn die zulässige Streitverkündung hemmt zum einen gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB die Verjährung. Und zum anderen muss der Streit­ver­kün­dete das Ergeb­nis des Rechts­streits gegen sich gel­ten las­sen: Wenn er dem Rechts­streit auf Sei­ten des Streit­ver­kün­ders bei­tritt gem. §§ 74 Abs. 1 i.V.m. 68 ZPO, wenn er dem Rechts­streit nicht oder auf Sei­ten des Geg­ners bei­tritt gem. §§ 74 Abs. 2 i.V.m. § 68 ZPO.

§ 72 ZPO wird in der Praxis weit ausgelegt, so dass nicht nur der Beklagte sondern auch der Kläger den Streit verkünden kann. Nämlich z.B. immer dann, wenn sein Anspruchsgegner nicht eindeutig zu bestimmten ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die wirksame Vertretung des Beklagten zweifelhaft ist und deshalb ein Anspruch gegen den Beklagten aus Vertrag oder gegen den Vertreter aus § 179 BGB in Betracht kommt. Das setzt aber immer ein sog. „Alternativverhältnis" voraus; haften beide Beklagte als Gesamtschuldner, kann der Kläger nicht einen Gesamtschuldner verklagten und dem anderen den Streit verkünden. (S. zur Streitverkündung den hervorragenden Aufsatz von Knöringer, JuS 2007, 335, insb. 377 f.).

Diese Grundsätze hatte das OLG hier auf eine Streitverkündung eines Gesamtschuldners gegenüber den anderen Gesamtschuldnern übertragen und die Streitverkündung durch die Klägerin im Vorprozess daher für unzuverlässig gehalten.

Entscheidung

Der BGH arbeitet zunächst Sinn und Zweck der Streitverkündung heraus und stellt dann klar, dass bei gesamtschuldnerischer Haftung nur die Streitverkündung durch den Anspruchsteller unzulässig ist:

„Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (…). Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (…).

Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers des Vorprozesses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (…). In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (…).

Hingegen ist eine Streitverkündung zulässig, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfänger) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt (…). Hiervon ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 (...) ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO (…). Ein Beklagter, der einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO bewahren soll.

Nach diesen Grundsätzen kann die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess nicht im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der [Architektin] und der Beklagten gegenüber den Bauherren verneint werden.“

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie bedenklich die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Ziff. 8 EGZPO ist. Hätte die Klägerin die interne Haftungsquote anders berechnet und Regress in einer geringeren Höhe als 20.000 EUR genommen, wäre sie damit beim OLG in zweiter Instanz endgültig „abgeblitzt“. Und das, obwohl das Urteil des Landgericht und damit auch der Zurückweisungsbeschluss des OLG in rechtlicher Hinsicht wohl nur sehr schwer haltbar waren.

tl;dr: Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO. (Leitsatz des BGH)

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 104/14. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0