Entscheidung
Der BGH arbeitet zunächst Sinn und Zweck der Streitverkündung heraus und stellt dann klar, dass bei gesamtschuldnerischer Haftung nur die Streitverkündung durch den Anspruchsteller unzulässig ist:
„Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (…). Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (…).
Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers des Vorprozesses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (…). In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (…).
Hingegen ist eine Streitverkündung zulässig, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfänger) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt (…). Hiervon ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 (...) ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO (…). Ein Beklagter, der einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO bewahren soll.
Nach diesen Grundsätzen kann die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess nicht im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der [Architektin] und der Beklagten gegenüber den Bauherren verneint werden.“
Anmerkung
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie bedenklich die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Ziff. 8 EGZPO ist. Hätte die Klägerin die interne Haftungsquote anders berechnet und Regress in einer geringeren Höhe als 20.000 EUR genommen, wäre sie damit beim OLG in zweiter Instanz endgültig „abgeblitzt“. Und das, obwohl das Urteil des Landgericht und damit auch der Zurückweisungsbeschluss des OLG in rechtlicher Hinsicht wohl nur sehr schwer haltbar waren.
tl;dr: Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO. (Leitsatz des BGH)
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 104/14. Foto: ComQuat | wikimedia.org |
CC BY-SA 3.0