Anhörung im Vollstreckungsverfahren per Email?
Entscheidung
Das OLG hat die Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantrages aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen:„a) Hinsichtlich des auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung gerichteten Hilfsantrags ist die Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (…).
b) Die Beschwerde ist im Hilfsantrag auch begründet. Gemäß § 185 Nr. 3 Alt. 2 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für die Partei zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist. Das Gebot, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser in angemessener Zeit zu erlangen ist. Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist andererseits zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 I GG gefährdet. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (…).
Der Beschwerdeführer hat dargelegt (…), dass nach den beim Landgericht München I vorliegenden Erfahrungen eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe in China mindestens eineinhalb Jahre, ggf. auch deutlich länger in Anspruch nimmt und die Gesuche in der Regel unerledigt zurückgeleitet werden.
Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der Gläubigerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Schuldner im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren bezüglich der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO jedenfalls dann, wenn die Gläubigerin, wie von dieser angeboten, die Schuldner über die der Gläubigerin bekannten und auch von den Schuldnern genutzten elektronischen Kommunikationswege über den Ordnungsmittelantrag sowie ihren Antrag auf öffentliche Zustellung und die Möglichkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, informiert und zwar auch in englischsprachiger Übersetzung.
Im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist für die Festsetzung von Ordnungsmitteln von nur zwei Jahren gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB, würde der Justizgewährungsanspruch der Gläubigerin leerlaufen, wenn man trotz der bekannten Probleme bei der Zustellung in China im Wege der Rechtshilfe eine solche im Rahmen der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO für erforderlich ansehen würde.
Der Gefährdung des Anspruchs der Schuldner auf rechtliches Gehör kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine öffentliche Zustellung erst bewilligt wird, wenn die Gläubigerin die Schuldner – wie ausgeführt – über ihre Anträge entsprechend informiert hat und dies dem Gericht nachgewiesen hat. Die dann zu treffende Entscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.“