Chaos bei der Anmeldung von Forderungen zum Klageregister?

Am 20. März 2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Az. 1 MK 1/18 das erste Urteil über eine Musterfeststellungsklage verkündet und dabei die Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes Benz Bank AG vollständig abgewiesen. Die Entscheidung wurde von Benedikt Windau bereits in einem Beitrag vom 28. März 2019 dargestellt und völlig zutreffend bewertet, worauf an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dort wurde schon erläutert, dass der Senat die Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. mit (größtenteils) zutreffender Begründung abgelehnt hat.

Probleme mit der Anmeldung zum Klagregister im Stuttgarter Verfahren

Unabhängig von der Frage der Klagebefugnis ist im Verfahren vor dem OLG Stuttgart jedoch offenbar ein weiterer Aspekt zutage getreten, der in den Urteilsgründen angesichts der fehlenden Klagebefugnis nicht mehr erörtert werden musste, jedoch nachfolgend in knapper Form beleuchtet werden sollen. Das Verfahren beim OLG Stuttgart hat nämlich gezeigt, dass die Vorgaben für die Anmeldung von Verbraucheransprüchen zum Klageregister gemäß § 608 ZPO unzureichend sind. Der Vorsitzende machte in der mündlichen Verhandlung nach übereinstimmenden Presseberichten deutlich, dass von den ca. 600 eingetragenen Verbrauchern in dem Stuttgarter Verfahren gegen die Mercedes Benz Bank AG allein 50 Personen eigentlich Käufer eines Volkswagen-Fahrzeugs waren, die sich wohl eher der entsprechenden Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig hatten anschließen wollen. Ferner teilte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25. Januar 2019 mit, es habe zahlreiche Doppeleintragungen gegeben sowie Eintragungen ohne Vortrag zu der betreffenden Musterfeststellungsklage oder gänzlich ohne Vortrag zu einem konkreten Lebenssachverhalt. Insgesamt sah der Senat ausweislich der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Hinweise von den ca. 600 Eintragungen nur etwa 140 Eintragungen als voraussichtlich wirksam an, also weniger als ein Viertel.

Die Kehrseite der niederschwelligen Anmeldung

Die Ursache für diese Probleme dürften bereits im Gesetz selbst, genauer gesagt in den Voraussetzungen für die wirksame Anmeldung, angelegt sein: Der Verbraucher kann sich ohne anwaltliche Unterstützung in das beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführte Klageregister eintragen. Hierzu stellt das BfJ ein Online-Formular zur Verfügung. Der Verbraucher muss selbstständig die für ihn zutreffende Musterfeststellungsklage auf der Website des BfJ auswählen und in dem dann bereits teilweise vorausgefüllten Formular noch Name und Anschrift sowie den Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs (2.500 Zeichen) eintragen (vgl. zu den zwingenden Angaben die Aufzählung in § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ZPO und die Anmeldeformulare zu den derzeit öffentlich bekannt gemachten Musterfeststellungsklagen). Was die Angabe des Betrags der Forderung betrifft, sieht das Gesetz lediglich eine Soll-Vorschrift vor (§ 608 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Schließlich werden die Angaben ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen (§ 608 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese Anforderungen erscheinen aus mehreren Gründen als zu niedrig, insbesondere, wenn man sich vor Augen hält, welche materiellen und prozessualen Folgen an die (wirksame) Anmeldung der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse geknüpft sind:
  • Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche angemeldet haben (§ 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO),
  • angemeldete Verbraucher können keine Einzelklagen gegen den Musterbeklagten erheben (§ 610 Abs. 3 ZPO),
  • bereits laufende Einzelverfahren werden ausgesetzt (§ 613 Abs. 2 ZPO),
  • ein geschlossener gerichtlicher Vergleich kann auch für und gegen die angemeldeten Verbraucher wirken (§ 611 Abs. 1 ZPO),
  • das Musterfeststellungsurteil bindet die angemeldeten Verbraucher (§ 613 Abs. 1 ZPO) und
  • durch die Anmeldung nehmen die Verbraucher an der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB teil (zu den Problemen dieser Regelung s. ausführlich Deiß/Graf/Salger, BB 2018, 2883).
  • Die unzureichende gesetzliche Ausgestaltung des Anmeldeerfordernisses erzeugt damit nicht nur Nachteile für Verbraucher, sondern auch für die im Rahmen der Musterfeststellungsklage beklagten Unternehmen.

Erhebliche Risiken für Verbraucher und beklagtes Unternehmen

Zunächst besteht ein erhebliches Risiko für Falscheintragungen. Dies erzeugt Rechtsunsicherheit: Trägt der Verbraucher beispielsweise gar nicht oder nur unzureichend zum Lebenssachverhalt vor, bleibt für den Beklagten unklar, wie vielen Verbrauchern er sich in dem Verfahren tatsächlich gegenübersieht. In dem vergleichsweise kleinen Verfahren vor dem OLG Stuttgart war der Senat offenbar noch selbst in der Lage, in recht kurzer Zeit die 600 Eintragungen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. In dem Verfahren gegen die Volkswagen AG vor dem OLG Braunschweig mit derzeit schon über 400.000 angemeldeten Verbrauchern, wäre eine solche Prüfung wohl kaum zu bewältigen. Legte man beispielsweise die Quote wirksamer Anmeldungen von lediglich einem Viertel aus dem Stuttgarter Verfahren dem Verfahren vor dem OLG Braunschweig zugrunde, gäbe es dort „nur“ 100.000 Verbraucher, die tatsächlich wirksam von dem Verfahrensausgang betroffen wären. Die Frage, ob der Beklagte sich 400.000, 250.000 oder am Ende nur 100.000 Verbrauchern gegenübersieht, hat aber für ihn in mehrfacher Hinsicht erhebliche Bedeutung. Hiervon sind nicht nur unternehmensinterne Rückstellungen betroffen, sondern auch die Abwägungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen nach § 611 ZPO. Der Beklagte weiß hier nicht, mit wem er sich eigentlich tatsächlich vergleichen würde – er verhandelt mit einer Blackbox. (Derzeit ist jedenfalls nach Kenntnis des Verfassers noch unklar, in welcher Form das BfJ die Einsichtnahme in das Klageregister nach § 609 Abs. 6 ZPO ermöglichen wird). Der Beklagte würde erst nach dem Vergleichsschluss erfahren, welche der Verbraucher tatsächlich berechtigterweise eingetragen waren, wenn diese im Rahmen von § 611 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ihre Leistungsberechtigung nachweisen müssen. Die niedrigen Hürden für die Eintragung von Verbrauchern in das Klageregister bringen auch erhebliche Missbrauchsgefahren mit sich. Der Verbraucher muss die Anmeldung nicht eigenhändig unterschreiben und seine Identität wird in keiner Weise nachgeprüft. Er muss lediglich am Ende des Formulars durch Ankreuzen eines Kästchens die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichern. Hierbei handelt es nicht um eine Versicherung an Eides Statt im Sinne des § 156 StGB, sodass zu befürchten ist, dass eine falsche Versicherung in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bliebe (s. dazu Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, Spezialkommentar zum 6. Buch der ZPO, 2019, § 608 Rn. 8; Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 13+21 (1329)). Ferner wird nicht verlangt, dass der Verbraucher auch nur im Mindesten den Sachverhalt unterstützende Daten oder Unterlagen beifügt – etwa in den derzeit laufenden Verfahren gegen Automobilkonzerne den Kaufvertrag beilegt oder die Fahrzeugidentifizierungsnummer für ein von der Musterfeststellungsklage erfasstes Fahrzeug angibt. Auch muss der Verbraucher keine Nachweise dazu erbringen, dass er tatsächlich als Verbraucher gehandelt hat und nicht etwa als Unternehmer. Das Formular des BfJ sieht schließlich vor, dass der Verbraucher sich auch vertreten lassen kann. Dies ist weder im Gesetz noch in der Verordnung über das Musterfeststellungsklagenregister (Verordnung über das Register für Musterfeststellungsklagen (Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018, BGBl. I S. 1804, 1845, MFKRegV) vorgesehen. Außerdem wird die Rechtmäßigkeit der Vertretung bei der Eintragung in keiner Weise nachgewiesen (etwa durch Beifügen einer Vollmacht). Dies erhöht die ohnehin aufgrund der bestehenden niedrigen Eintragungsvoraussetzungen existenten Missbrauchsgefahren bei der Anmeldung von Verbrauchern zum Klageregister. Schon im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Musterfeststellungsklage hat der Bundesrat vor den Missbrauchsgefahren aufgrund der niedrigen Eintragungsvoraussetzungen gewarnt. Insbesondere sei denkbar, dass Personen sich unter mehreren Identitäten registrieren, dass Anmelder gar keine Verbraucher seien oder dass Anmelder gar keine tatsächliche Grundlage für Ansprüche gegen den Beklagten hätten (s. die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 176/18, S. 5). Vor den Missbrauchsmöglichkeiten warnt auch RiOLG Weinland in seiner ausführlichen Auseinandersetzung mit der neuen Musterfeststellungsklage (Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019, S. 47 Rn. 97). Auch die Neukommentierung der §§ 606 ff. ZPO im Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann durch VorsRiOLG Schmidt sowie weitere Stimmen in der Literatur sehen hier „erhebliche Missbrauchsgefahren“ (Schmidt, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 608 Rn. 6; Balke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 13+21 (1329)), jeweils auch unter Hinweis auf das dann möglicherweise zu Unrecht erreichte Quorum von 50 eingetragenen Verbrauchern als Zulässigkeitsvoraussetzung der Musterfeststellungsklage gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). In Reaktion auf die Falscheintragungen im Verfahren vor dem OLG Stuttgart wurde angemerkt, dass „solche Fehler vorprogrammiert“ seien und dies „einer der groben Webfehler der neuen Klageform sei“.

Verfassungsmäßigkeit der Anmelderegelungen?

Vor diesem Hintergrund bestehen schließlich sogar ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anmeldung (durch § 608 Abs. 2 ZPO, die MFKRegV und das BfJ) und der an diese Anmeldung anknüpfenden prozessrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen. Die oben dargestellte Möglichkeit falscher und/oder missbräuchlicher Eintragungen führt zu Unsicherheiten für den Beklagten hinsichtlich der tatsächlich wirksam eingetragenen Verbraucheranzahl, die für ihn wiederum von erheblicher wirtschaftlicher und prozessstrategischer Bedeutung ist (Vergleichsschluss, Rückstellungen etc.). Diese Unsicherheit erscheint mit dem Gebot der Rechtssicherheit als Bestandteil des Rechtsstaatsgebots aus Art. 20 Abs. 3 GG (s. allgemein zu den Anforderungen an die Rechtssicherheit in Folge gesetzlicher Regelungen Sachs, in: ders., Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 122 ff.) kaum vereinbar. Ferner verlangt der Grundsatz der zivilprozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (allgemein zur zivilprozessualen Waffengleichheit etwa BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 sowie jüngst Beschluss vom 30.09.2018 – 1 BvR 2421/17 Rn. 25 ff.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 85. EL 2018, Art. 19 Abs. 4 Rn. 20), dass der Beklagte des Musterfeststellungsverfahrens sich der missbräuchlichen Anmeldung von Verbraucheransprüchen zum Klageregister mittels prozessualer Gegenrechte erwehren können müsste. Weder sieht die ZPO solche Gegenrechte vor (etwa den Antrag auf Löschung von Verbrauchern durch den Beklagten), noch hätte der Beklagte angesichts der rudimentären Anmeldevoraussetzungen überhaupt die Möglichkeit, missbräuchliche Anmeldungen zu identifizieren (insbesondere wegen der fehlenden Nachweise zur Identität und zur tatsächlichen Betroffenheit des Verbrauchers durch den Streitgegenstand). Hierin könnte sogar ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen (so auch ausdrücklich Schneider, BB 2018, 1986, 1997). Dieses Recht gebietet, dass das Gericht die Prozessparteien ausreichend informiert, sodann Gelegenheit zur Äußerung gibt und diese Äußerungen dann auch berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02). Zwar sieht das Gesetz in § 609 Abs. 6 ZPO vor, dass der Beklagte vom BfJ einen Auszug aus dem Klageregister erhalten kann. Falsche und/oder missbräuchliche Eintragungen werden aber in vielen Fällen aufgrund der geringen Anmeldeanforderungen des § 608 Abs. 2 ZPO selbst bei Einsichtnahme in das Register für den Beklagten nicht erkennbar sein, sodass er insofern schon nicht ausreichend über einen wesentlichen Aspekt des Prozessgeschehens informiert werden kann, geschweige denn sich hierzu äußern könnte (schlicht weil das BfJ wesentliche Daten gar nicht erhebt und die wenigen erhobenen Daten nicht verifiziert). In dieser nachteiligen Informationslage für den Beklagten dürfte schließlich ein Verstoß gegen das Recht auf ein rechtsstaatlich-faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (dazu allgemein BVerfG Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 3, 42 ff.) und Art. 6 EMRK liegen; denn sofern der Anwendungsbereich der EU-GRCharta eröffnet ist (vgl. Art. 51 EU-GRCharta), wird das Recht auf ein faires Verfahren und Wahrung der Waffengleichheit (auch) von Art. 47 EU-GRCharta geschützt (vgl. dazu auch Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 47 EU-GRCharta Rn. 14 f.). Integraler Bestandteil der Garantie eines fairen Verfahrens ist in Zivilverfahren das Gebot der Waffengleichheit (vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage 2017, Art. 6 EMRK Rn. 106 f.; EGMR, Urteil v. 27.10.1993 – 14448/88 und Anm. Schlosser NJW 1995, 1404; Schöpflin NJW 1996, 2134). Die Waffengleichheit ist insbesondere nur gewährleistet, wenn allen Prozessparteien die Möglichkeit eingeräumt wird, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel geltend zu machen (Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Einleitung Rn. 258 ff.). Dies ist in der gegenwärtigen gesetzlichen Konzeption der Musterfeststellungsklage nicht gewährleistet, da der Beklagte – wie dargestellt – nicht die notwendigen Informationen erhält, um sich effektiv gegen die Musterfeststellungsklage verteidigen zu können. Dr. Johannes Deiß ist Gründungspartner von NEUWERK Rechtsanwälte in Hamburg und für Unternehmen im gesamten Feld der zivilrechtlichen Streiterledigung sowohl vor staatlichen Gerichten als auch in Schiedsverfahren tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit lagen in den vergangenen Jahren in den Bereichen gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, Anlageberatungshaftung, Produkthaftung sowie der Organhaftung von Vorständen und Geschäftsführern.