Ausländisches Recht in der Revisionsinstanz: Bundesgerichtshof zur Ermittlung ausländischen Rechts

Auch in Verfahren vor deutschen Gerichten kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, sei es, dass die Parteien die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts im Wege der Rechtswahl ausdrücklich bestimmt haben, sei es, dass das Kollisionsrecht zu seiner Anwendung führt. Nun ist die Anwendung eines ausländischen Rechts durch das deutsche Gericht nicht minder fehlerträchtig als die Anwendung des eigenen Rechts, so dass sich die Frage stellt, wie Fehler bei der Ermittlung und Anwendung des ausländischen Rechts im Instanzenzug zu behandeln sind. Diese Frage konkretisiert der Bundesgerichtshofs in der hier besprochenen Entscheidung vom 24.05.2017 - XII ZB 337/15.

Hintergrund

Mit Wirkung zum 1. September 2009 wurde § 545 ZPO neu gefasst. Lautete diese Bestimmung zuvor, dass eine Revision in Zivilsachen nur auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt werden könne, so kann seither die Revision „nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht“. Die Einschränkung auf Bundesrecht entfiel mithin. In der Literatur wurde dies zum Teil so verstanden, dass mit dem Wegfall der Beschränkung auf Bundesrecht die Revision auch bei der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts eröffnet sei (so z.B. Burkhard Hess/Rudolf Hübner, Die Revisibilität ausländischen Rechts nach der Neufassung des § 545 ZPO, NJW 2009, 3132). An der Frage, ob denn das neue Revisionsrecht zur Revisibilität ausländischen Rechts führe, hatte sich eine Methodendiskussion über die Auslegung des Gesetzes entzündet, von Thomas Riehm im Titel seines Aufsatzes hübsch zugespitzt, als er vom Gesetz sprach, das klüger sei als seine Verfasser (JZ 2014, 73; dagegen Herbert Roth, Die Revisibilität ausländischen Rechts und die Klugheit des Gesetzes, NJW 2014, 1224). Der Bundesgerichtshof hat sich, nachdem er die Frage zunächst offengelassen hatte, im Jahr 2013 (BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - V ZB 197/12) gegen die Revisibilität ausländischen Rechts entschieden:

„Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden“

Zur Begründung stützte sich der Bundesgerichtshof dabei im Wesentlichen auf die Gesetzgebungsgeschichte:

„Der Regierungsentwurf zu § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG sah zunächst den Begriff „Bundes- oder Landesrecht“ vor. Die Gesetzesbegründung hielt -  im Hinblick auf die in § 72 Abs. 3 FamFG angeordnete entsprechende Anwendung von § 560 ZPO – ausdrücklich fest, „dass das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts über das Bestehen und den Inhalt (…) ausländischen Rechts gebunden ist“ (BT-Drucks. 16/6308, S. 210). Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde aus „Bundes- und Landesrecht“ der Begriff „Recht“; einzige Begründung hierfür war die sprachliche Angleichung an § 545 Abs. 1 ZPO (BT-Drucks. 16/9733 S. 290). Erklärtes Ziel der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO war die Beseitigung der eingeschränkten Revisibilität von Landesrecht (BT-Drucks. 16/9733 S. 301 f.). Revisibel waren zuvor nur solche Bestimmungen, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte; dies erschien infolge der Öffnung der Revisionsinstanz für Berufungsurteile (auch) der Landgerichte durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) nicht mehr sachgerecht. Mit der Revisibilität ausländischen Rechts hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO dagegen nicht befasst (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 301 f.). Dies wäre aber schon wegen der weitreichenden Folgen zu erwarten gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, die Überprüfung ausländischer Rechtsnormen im Revisionsverfahren zu erweitern.“
Sachverhalt

Nunmehr hat  der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung fortgesetzt und in der Leitsatzentscheidung vom 25. Mai 2017 (XII ZB 337/15) ausgeführt, dass das Rechtsbeschwerdegericht nur zu überprüfen habe, ob der Tatrichter sein Ermessen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts fehlerfrei ausgeübt habe. Der Sachverhalt führt in die Untiefen des internationalen Namensrechts, das hier allerdings nur am Rande interessiert:

„Die Antragsteller (Beteiligte zu 1 und 2) schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) besitzt die italienische und die ecuadorianische Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten hatten bei Eheschließung zunächst auf Anraten der Standesbeamtin von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgesehen. Nunmehr begehren sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) verbunden mit der Präposition „de“ den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne, und die Anweisung an das Standesamt (Beteiligter zu 4), eine entsprechende Erklärung entgegenzunehmen.“

Für die Zwecke unserer Fragestellung ist entscheidend, wie hier das Beschwerdegericht das ecuadorianische Recht ermittelt hat:

„Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft erteilte Rechtsauskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises berufen, insbesondere des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist.

Die – wenn auch kurz gefasste – Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Personenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum Nachweis des Auslandsrechts besonders geeignet. Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine abweichende Rechtspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potenziell auftretende Frage, die in der dortigen Rechtspraxis offenbar nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrachten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem Beschwerdegericht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben mussten.“

Entscheidung

Mit diesem Vorgehen ist der Bundesgerichtshof einverstanden. In seinem Leitsatz fasst er den Standard, den er an den Tatrichter anlegt, wie folgt zusammen:

Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat.“

Anmerkung

Einen Beispielsfall für die unzureichende Ermittlung des ausländischen Rechts bietet der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2014 – II ZR 192/13 (s. dazu ausführlich auch die Anmerkung hier im Blog). Dort war der Bundesgerichtshof bei einem Fall, in dem der Inhalt des englischen Rechts zu ermitteln war, zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit einer Auskunft des Foreign & Commonwealth Office zufrieden geben durfte, da dessen Antwort im konkreten Fall die gestellte Frage nicht erschöpfend beantwortete. Der Tatrichter dürfe sich bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nicht darauf beschränken, die Rechtsquellen heranzuziehen, sondern müsse die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Für die Praxis bedeutet die hier besprochene Entscheidung, dass bereits in den Tatsacheninstanzen die Schlacht über die richtige Anwendung des ausländischen Rechts geschlagen wird. Die Parteivertreter werden dort alle verfügbaren Erkenntnisquellen in den Prozess einführen oder aber jedenfalls benennen müssen. Eine Aufhebung durch den Bundesgerichtshof erscheint nur dann möglich, wenn es der Revision oder Rechtsbeschwerde gelingt, darzulegen, dass es Rechtsquellen gibt, die der Tatrichter hätte heranziehen können, er aber pflichtwidrig davon abgesehen hat, sie heranzuziehen.

tl;dr: Der Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. Wie er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen hinreichend ausgeschöpft hat.

Peter Bert ist Rechtsanwalt und Solicitor und Partner im Frankfurter Büro von Taylor Wessing. Er schreibt auch unter www.disputeresolutiongermany.com (auf Englisch) über Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - XII ZB 337/15