OLG Schleswig: Aussetzung von „VW-Klagen“ nur bei Anmeldung zum Klageregister

Angesichts der „Klageflut“ in VW-Sachen an den meisten Landgerichten und der inzwischem am OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage des vzbv gegen VW stellt sich offenbar bei manchem Kollegen/mancher Kollegin die Frage, ob anhängige Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zum Abschluss der Musterfeststellungsklage ausgesetzt werden können. Damit hat sich jüngst das OLG Schleswig mit Beschluss vom 08.03.2019 – 17 W 3/19 befasst.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von der beklagten VW AG aus Deliktsrecht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Nach Erhebung und Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die VW AG bat das Gericht die Parteien um Stellungnahme, ob diese mit einer Aussetzung entsprechend § 148 ZPO oder mit einem Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO einverstanden seien. Die Beklagte stimmte einer Aussetzung zu, der Kläger widersprach beidem. Mit Beschluss vom 09.01.2019 ordnete das Gericht entsprechend § 148 ZPO die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Musterfeststellungsklage an. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Hat ein Verbraucher eine Individualklage erhoben und meldet er während des Prozesses im Hinblick auf eine Musterfeststellungsklage seinen Anspruch zum Klageregister an, ist der Individualrechtsstreit gem. § 613 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen. Weiter bestimmt § 148 Abs. 2 ZPO, dass auch bei Klagen von Nichtverbrauchern der Rechtsstreit ausgesetzt werden kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden. Das hat damit zu tun, dass die Musterfeststellungsklage nach dem Willen des Gesetzgebers zwar grundsätzlich nur Verbrauchern offen stehen soll mit der Möglichkeit in § 148 Abs. 2 ZPO aber auch Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben werden soll, mittelbar von der Musterfeststellungsklage zu profitieren. Die Voraussetzungen dieser beiden Aussetzungsmöglichkeiten waren aber hier nicht gegeben. Denn der Kläger war Verbraucher und er hatte seinen Anspruch gerade nicht zum Klageregister angemeldet, sondern wollte diesem im Wege einer Individualklage verfolgen. Deshalb blieb nur der Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 148 ZPO, nach der das Gericht einen Rechtsstreit u.a. aussetzen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Auch der war aber nicht unmittelbar einschlägig, weil das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter nicht unmittelbar vom Ausgang der Musterfeststellungsklage abhängt. Fraglich war daher, ob § 148 ZPO entsprechend anwendbar ist. Das hatte das Landgericht bejaht, wogegen sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 252 ZPO) wendete.

Entscheidung

Das OLG hat den Aussetzungsbeschluss aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde, über welche nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Senat in voller Besetzung entscheidet, hat Erfolg. Der Beschluss über die angeordnete Aussetzung war aufzuheben, weil für eine gegen den Willen des Klägers angeordnete Aussetzung eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.

Noch zu Recht stützt das Landgericht seine Aussetzungsentscheidung bereits nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 148 ZPO. Diese muss nämlich bereits daran scheitern, dass in dem fraglichen Musterfeststellungsverfahren zwar sachlich parallele, aber nicht im Sinne eines Rechtsverhältnisses vorgreifliche Fragen behandelt werden. Und auch die Bindungswirkung eines möglichen Musterfeststellungsurteils betrifft gemäß § 613 Abs. 1 ZPO n.F. nur Verbraucher, die die Geltendmachung ihrer Ansprüche gemäß § 608 ZPO n.F. im Klageregister angemeldet haben.

Dass dies der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger sich eigener Darlegung nach bewusst für ein Individualverfahren entschieden. Hätte er nach dessen Einleitung gleichwohl noch eine Anmeldung vorgenommen, würde es zu einer Aussetzung aufgrund der – im Verhältnis zu § 148 ZPO – spezielleren Regelung des § 613 Abs. 2 ZPO kommen.

Ist damit allein die Berechtigung der vom Landgericht angenommenen Analogie zu § 148 ZPO zu erörtern, fehlt es aber – wie es der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch hervorgehoben hat – in der Tat bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie nämlich die gerade erwähnte Vorschrift des § 613 Abs. 2 ZPO zeigt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen bereits anhängigem Individualverfahren und einem Musterfeststellungsverfahren durchaus gesehen. Er hat sich aber dafür entschieden, eine – dann auch obligatorische – Aussetzung nur dann vorzusehen, wenn der Anspruchsteller des Individualverfahrens auch zugleich angemeldeter Anspruchsteller im Musterfeststellungsverfahren ist.

Damit hat der Gesetzgeber einen anderen Weg eingeschlagen als für das Kapitalanleger-Musterverfahren, für welches gemäß § 8 KapMuG eine Aussetzung eines anhängigen Individualverfahrens im Verhältnis zum Musterverfahren bereits dann erfolgt, „wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Die Unterschiedlichkeit der eingeschlagenen Wege beruht auf dem unterschiedlichen Aufbau beider Musterverfahren; im Gegensatz zum Musterfeststellungsverfahren nach § 606 ZPO n. F. kennt nämlich das Musterverfahren nach dem KapMuG keine registermäßige Benennung angemeldeter Anspruchsteller.

Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in neuerer Entscheidung die Aussetzung bei „Massenverfahren“ und nicht mehr gegebener Möglichkeit von deren justitieller Bewältigung zumindest für möglich gehalten hat (…), bedarf diese Problematik – wie bereits in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – keiner Entscheidung, weil Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan sind. Es ist dem Senat aus eigener Befassung zwar bekannt, dass die Landgerichte, aber auch ein Großteil der Senate der Oberlandesgerichte mit sogenannten „VW-Verfahren“ befasst sind. Bisher endet die weit überwiegende Anzahl dieser Verfahren jedoch unstreitig. Zudem wäre selbst im Falle der Zunahme der Anzahl von zum Spruch gestellten Verfahren eine Handhabung möglich, die über eine sinnvolle und verantwortbare „Pilotierung“ die Bewältigung auch einer Mehrzahl von Verfahren noch als praktikabel erscheinen lässt.“

Anmerkung

Der Senat führt außerdem aus, dass die Entscheidung auch unabhängig davon jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, weil aus dem Aussetzungsbeschluss nicht erkennbar sei, „dass dem Landgericht die Notwendigkeit einer Ermessensausübung deutlich gewesen ist und welche Erwägungen der Ermessensausübung zugrunde gelegen haben.“ Und eine „Spitze“ in Richtung VW kann sich der Senat auch nicht verkneifen:
„Zusätzlich muss bedacht werden, dass – wie senatsbekannt ist – gerade in den VW-Verfahren Verfahrensbeteiligte durchaus auch „auf Zeit“ spielen und die weitere Nutzung der streitbefangenen Pkw bei Privatkäufern wirtschaftlich nicht den klagenden Privatkäufern, sondern den beklagten Händlern oder dem beklagten Hersteller zugutekommt.“
In der Sache dürften aber wohl keine wirklichen Zweifel daran bestehen, dass es aus den vom Senat genannten Gründen an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. (Oder sieht das jemand aus dem Leserkreis anders?) Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde ist auch nicht eingelegt worden und der Beschluss inzwischen rechtskräftig. Der Beschluss wäre allerdings noch überzeugender, wenn der Senat eine aktuelle Fassung von § 148 ZPO zitiert hätte, dann wäre ihm nämlich aufgefallen, dass es inzwischen einen Absatz 2 gibt, der diese Ansicht bestätigt... Was eine entsprechende Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO angeht, ist der Bundesgerichtshof in eigener Sache übrigens erstaunlich großzügig (s. z.B. Beschluss vom 18.10.2017 - VIII ZR 82/17, insoweit nicht veröffentlicht, aber im Urteil vom 10.04.2019 widergegeben). Das vom Landgericht alternativ angeregte Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO dürfte übrigens für die klagende Partei nur bedingt empfehlenswert sein: Denn sechs Monate nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens liefe gem. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB grundsätzlich die Verjährung weiter. Ob in der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ein konkludenter Verjährungsverzicht der Beklagten liegt, wird die klagende Partei nach Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Musterfeststellungsprozesses kaum ausdiskutieren wollen. tl;dr: Eine Aussetzung eines Individualprozesses, welcher die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt eines Musterfeststellungsprozesses betrifft, kommt nur in Betracht, wenn der Verbraucher seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis auch zum Klageregister anmeldet. Anmerkung/Besprechung, OLG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2019 – 17 W 3/19. Foto: Sven Hagge | Oberlandesgericht Schleswig-Holstein 2 | CC BY-SA 3.0