Der Traum vom apolitischen Zivilprozessrecht
Es ist sehr erfreulich, dass der im Allgemeinen weitgehend an Praktiker gerichtete zpoblog sich immer mal wieder auch theoretischen Überlegungen öffnet. So auch mit den beiden Beiträgen von Dr. Roman Kehrberger, in denen er etwas abstrakter vor allem die Grundthesen seiner Dissertation einerseits und die praktischeren Konsequenzen des zuvor Dargelegten am Beispiel der Musterfeststellungsklage andererseits greifbar macht. Kehrberger ist zu danken, dass er sich dieser Diskussion mit seinen Thesen stellt. Einige der von ihm ausgeführten Punkte scheinen mir jedoch zweifelhaft. Anders als von ihm angenommen, lässt sich anhand der VW-Musterfeststellungsklage erahnen, welche wichtige Funktion kollektiver Rechtsschutz auch in Deutschland erfüllen könnte; sie dient somit nicht als Beleg für die Mängel von kollektivem Rechtsschutz an sich (I.). Der mit Kollektivklagen bezweckte Schutz strukturell unterlegener Parteien ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dessen demokratische Gestaltungsfreiheit sich auch bei der Reform des Prozessrechts keineswegs in der formalen Gleichbehandlung erschöpft (II.). Dies steht weder im Widerspruch zu den Grundprinzipien des liberalen, demokratischen Rechtsstaates, noch handelt es sich um eine unzulässige Besserstellung bestimmter Prozessparteien, seien es Verbraucher oder sonstige Geschädigte …