BAG: Verweisen kann nur das Gericht, bei dem Rechtsstreit auch anhängig ist

Bundesarbeitsgericht wikimedia alupus CC-BY-SA-3.0Sucht man regelmäßig nach interessanten prozessualen Entscheidungen, stolpert man immer wieder auch über sehr seltsame Konstellationen, in denen man sich fragt, wie ein bestimmter Leitsatz überhaupt zustande kommen kann.

Ein besonders kurioser Fall dieser Art ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. 12. 2015 – 10 AS 9/15 (auf den mich übrigens auch ein Leser aufmerksam gemacht hat).

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte ursprünglich im Wege der Einziehungs- oder Drittschuldnerklage vor dem Amtsgericht Zahlung von rund 3.800 EUR gepfändeten Arbeitsentgelts. Ihre Klage erweiterte die Klägerin in der Folge um rund 3.000 EUR. Der Beklagte wendete ein, sachlich zuständig sei das Arbeitsgericht, hilfsweise das Landgericht, da der Streitwert über 5.000 EUR liege. Die Klägerin beantragte daraufhin die Verweisung „an das zuständige Gericht (Arbeits- oder Landgericht)“. Das Amtsgericht erklärte sich daraufhin für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. So weit, so unspektakulär.

Das Landgericht sandte die Akten dann aber an das Amtsgericht zurück und bat um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 nach Anhörung der Parteien aufzuheben sei (sic!), schließlich sei das Arbeitsgericht zuständig. Und das Amtsgericht tat, wie ihm geheißen, hob den Beschluss auf und verwies den Rechtsstreit (ohne Rechtsmittelbelehrung) mit Beschluss vom 16.07.2015 an das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht sandte die Akten zurück und wies das Amtsgericht auf die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses hin. Daraufhin erklärte das Amtsgericht den Rechtsweg gem. § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig und verwies den Rechtsstreit – mit dem inzwischen dritten Beschluss vom 04.09.2015 – erneut an das Arbeitsgericht. Nachdem dies die Akten nochmals an das Amtsgericht zurückgesandt hatte (der Beschluss war nämlich noch nicht rechtskräftig) sandte das Amtsgericht die Akten schließlich nach Rechtskraft des (dritten) Verweisungsbeschlusses ein drittes Mal an das Arbeitsgericht.

Das legte die Akten sodann dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Die Klägerin hatte hier im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Anspruch ihres Schuldners gegen dessen Arbeitgeber gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO). Da der Arbeitgeber aber nicht zahlte, klagte sie nun den auf sie übergegangenen Anspruch ein. Zuständig war deshalb entweder das Arbeitsgericht oder das Landgericht, keinesfalls aber das Amtsgericht. Das Amtsgericht konnte den Rechtsstreit aufgrund des „offenen“ Verweisungsantrags sowohl gem. § 506 ZPO an das Landgericht (hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit) als auch gem. § 17a Abs. 2, 4 ZP O verweisen (hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit).

Die Verweisung an das Landgericht war gem. §§ 506 Abs. 2 i.V.m. 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich bindend. Deshalb war der Rechtsstreit nach der Verweisung beim Landgericht anhängig; die „Anregung“ des Landgerichts, den Beschluss aufzuheben, lag völlig neben der Sache. Trotzdem hatte das Amtsgericht den Beschluss „aufgehoben“ und die Sache gem. § 17a GVG an das Arbeitsgericht verwiesen. Deshalb hatte das Arbeitsgericht die Sache entsprechend § 36 ZPO dem Bundesarbeitsgericht vorgelegt, damit dies das zuständige Gericht bestimme.

Entscheidung

Das BAG bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht, weil der (erste) Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sei:

„Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht [...] an das Arbeitsgericht [...] ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 aufzuheben. […]

Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird […]. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist […].

(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet.

Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.“

Das BAG erläutert dann, warum es nicht zunächst auch noch eine Unzuständigerklärung des Landgerichts einholt, sondern „im Interesse der Verfahrensbeschleunigung“ unmittelbar das Landgericht als zuständiges Gericht bestimmt.

Und zum Schluss erklärt das BAG dem Landgericht dann auch noch, wie man es richtig(er) hätte machen können:

„Das Landgericht [...] ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht [...]nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen […].“

Anmerkung

Sachlich zuständig dürfte übrigens das Arbeitsgericht sein. Denn dass ein Anspruch nach Pfändung und Überweisung eingeklagt wird, ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs nichts. Gepfändete und übergegangene Ansprüche auf Zahlung von Mietzinsen sind daher stets vor dem gem. § 29a ZPO zuständigen Amtsgericht geltend zu machen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. 2. 2002 – 15 AR 42/01), Ansprüche auf Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht (s. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.1999 – 9 W 90/98; LAG Köln, Beschluss vom 09.11.2011 – 6 Ta 323/11) und Unterhaltsansprüche vor dem Familiengericht (s. nur OLG Hamm Versäumnisurteil v. 19.05.1978 – 5 UF 296/78).

tl;dr: Einen Rechtsstreit gem. § 281 ZPO oder § 17a Abs. 2-4 GVG verweisen kann nur das Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit (noch) anhängig ist. Eine Verweisung durch ein nicht (mehr) mit der Sache befasstes Gericht entfaltet keine Bindungswirkung.

Anmerkung/Besprechung, BAG, Beschluss vom 21. 12. 2015 – 10 AS 9/15. Foto: alupus | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0