BAG zu den Voraussetzungen der Verwertung eines Strafurteils im Zivilprozess

Bundesarbeitsgericht wikimedia alupus CC-BY-SA-3.0Nicht selten geht einem zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren voraus. Dann stellt sich stets aufs Neue die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang im Zivilprozess eine erneute Beweisaufnahme erforderlich ist bzw. inwieweit das Beweisergebnis aus dem Strafprozess in den Zivilprozess eingeführt werden kann.

Die insoweit geltende Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 sehr anschaulich (und ausführlich) dargestellt.

Sachverhalt:

Dem Verfahren vor dem BAG lag die Kündigungsschutzklage eines (angestellten) Lehrers zugrunde, dem zur Last gelegt wurde, einer seinerzeit 11 Jahre alten Schülerin u.a. an die Brust gefasst, ihr über die Lippen geleckt und ihr einen Kuss gegeben zu haben. Aufgrund dieser Tat war der Kläger rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hatte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis wegen dieser Taten außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage abgewiesen und sich dabei auf die Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts gestützt. Mit einer Verwertung des Strafurteils hatte sich der Kläger mit der Maßgabe einverstanden erklärt, „dass aktenkundig gemacht wird, dass [er] weiterhin die Aussage der [Zeugin] B in diesem Urteil, wie sie dort zugrunde gelegt worden [ist], nicht für richtig erachtet und der Auffassung ist, dass die Zeugin dort gelogen hat". Das LAG hatte daraufhin lediglich noch den Personalratsvorsitzenden vernommen.

Entscheidung
Gegen dieses Vorgehen hat das BAG keine Bedenken:

„Das Landesarbeitsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die volle Überzeugung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO von der Wahrheit des Kündigungsvorwurfs gebildet. Der Kläger zeigt weder hinsichtlich des Beweisverfahrens noch bezüglich der Beweiswürdigung Rechtsfehler auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Schülerinnen B und I und der Schüler K mussten nicht vernommen werden. Das Landesarbeitsgericht durfte sich seine Überzeugung anhand der Feststellungen des Landgerichts bilden, die dieses auf die Aussagen der drei "Belastungszeugen" im Strafverfahren gestützt hat.

Ein Zivilgericht darf sich, um sich eine eigene Überzeugung davon zu bilden, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen.

Zwar sind die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters iSv. § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden. Das Strafurteil ist, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten […].

Entgegen der Auffassung des Klägers erschöpft sich die Möglichkeit, die Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen, nicht in der Verwertung von schriftlichen Aussagen und Protokollen über die Aussagen von Zeugen […].

(1) Mit der Verwertung von Feststellungen eines Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises wird schon deshalb keine "Erkenntnisquelle dritten Rangs" zur Entscheidungsgrundlage erhoben […], weil die Strafprozessordnung ein Wortlautprotokoll grundsätzlich nicht vorsieht. […]

(2) Es kommt hinzu, dass der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht unbesehen übernehmen darf. Er hat die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen […] und den Beweiswert der früheren, lediglich urkundlich in den Worten des Strafrichters belegten Aussage sorgfältig zu prüfen […].

(3) Außerdem darf die Vernehmung von Zeugen nicht unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Feststellungen abgelehnt werden […]. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung ist unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen verlangt […].

(4) Schließlich muss sich das Zivilgericht grundsätzlich einen persönlichen Eindruck von einem Zeugen verschaffen, wenn es auf dessen (Un-) Glaubwürdigkeit abstellen möchte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten worden sind und die Parteien Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären […].“

Das BAG führt dann aus, dass sich das LAG als Vorinstanz an diese Vorgaben gehalten habe. Insbesondere habe der Kläger nicht auf einer Vernehmung der „Belastungszeugen" durch das Landesarbeitsgericht bestanden. Der Kläger habe auch nicht geltend gemacht, dass das Strafurteil insoweit Fehler enthalte, als es das Geschehen in der Hauptverhandlung unzutreffend wiedergebe. Zuletzt habe das LAG die landgerichtlichen Feststellungen auch nicht ungeprüft übernommen, sondern diese eingehend gewürdigt.

Anmerkung

Das Urteil gibt die bestehende Rechtslage anschaulich wieder, ändert jedoch nichts an der unbefriedigenden Situation, dass in vielen Fällen eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Denn das Zivil- oder Arbeitsgericht wird möglichst frühzeitig – vor der Verhandlung – darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigt, das Strafurteil im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Und die anwaltlich gut beratene Partei wird daraufhin der Verwertung widersprechen und ausdrücklich die Vernehmung der Tatzeugen beantragen, die dann auch zu vernehmen sind.

Nützlich und sinnvoll wäre m.E. insoweit eine Regelung entsprechend § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der das Zivilgericht an das Ergebnis der Feststellungen im Strafurteil gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die entscheidungserheblichen Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (anders aber bspw. Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, § 66 Rn. 22 ff. zu ähnlichen Erwägungen).

tl;dr: Ein Zivilgericht darf die Feststellungen eines Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn es die dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung unterzieht und keine Partei ausdrücklich die Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen verlangt.

Anmerkung/Besprechung, BAG, Urteil v. 23.10.2014 – 2 AZR 865/13. Vielen Dank an RA Dr. Sebastian Maiß, der mich auf das Urteil aufmerksam gemacht hat. Foto: © Alupus / wikimedia.org/ CC BY-SA