Befangenheitsantrag zur Erzwingung einer Fristverlängerung?
Entscheidung
Das OLG hat die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs für rechtmäßig gehalten:„1. Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet nach der Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen auch im Zivilprozess der abgelehnte Richter selbst.
Hierzu zählt neben der Ablehnung eines ganzen Gerichts oder Spruchkörpers als solchen […], der Ablehnung eines Richters nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gericht oder Spruchkörper […], der Ablehnung durch eine Nichtpartei […] vor allem das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch […].
2. Um ein solches rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt es sich bei dem Antrag, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 […] ausgebracht hat.
a) Gestützt ist das Ablehnungsgesuch allein auf die Rüge, [der Einzelrichter] habe den zweiten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge geht indes nicht nur in der Sache fehl, sie verkennt auch die mit § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Ablehnung der Schriftsatzfristverlängerung als unanfechtbar auszugestalten.
Nach § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen – wie hier die der Klägerin gesetzte Frist zur Ergänzung ihres Vortrags – verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die Fristverlängerung ist mithin nur aus erheblichen Gründen überhaupt zulässig und ihre Bewilligung steht auch dann im richterlichen Ermessen, das an das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rücksichtnahme auf die Interessen des Antragsgegners gebunden ist.
Dies vorausgeschickt war die Entscheidung, den zweiten, über den Verhandlungstermin vom 09.01.2017 hinausreichenden Verlängerungsantrag der Klägerin abzulehnen, geradezu zwingend.
Die Beklagte hatte den einzigen von der Klägerin für die zweite Fristverlängerung genannten Grund – außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien – mit der Mitteilung vom 14.12.2016, das Vergleichsangebot bereits abgelehnt zu haben, umgehend zunichte gemacht und zugleich auch ihr gut nachvollziehbares Interesse betont, dem Verfahren sei nunmehr Fortgang zu geben, nachdem die Klägerin ihrer Auflage zur Vortragsergänzung innerhalb der großzügig auf letztlich rund 10 Wochen verlängerten Frist nicht nachgekommen war.
b) Gilt es mithin festzuhalten, dass der Grund, auf den sich das Ablehnungsgesuch stützt, in der Sache nicht verfängt, kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihrem Befangenheitsantrag den Versuch unternommen hat, die in § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar, mithin von der den Verlängerungsantrag vergeblich stellenden Partei nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen.
Im Umkehrschluss kann dies nur bedeuten, dass die allein auf eine vermeintlich unberechtigte Ablehnung der Fristverlängerung gestützte Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfolgung verfahrensfremder, der Wertung des § 225 Abs. 3 ZPO zuwiderlaufender Zwecke dient und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Denn mit dem Befangenheitsgesuch ging es der Klägerin ersichtlich nur um die faktische Erzwingung der nach o.G. zu Recht abgelehnten Verlängerung ihrer Vortragsfrist.
Zu Recht lässt die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts anklingen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Befangenheitsantrag augenscheinlich mit dem Kalkül gestellt hat, den abgelehnten [Einzelrichter] zur Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu zwingen und dergestalt zu verhindern, dass die Klägerin mit Blick auf § 296 Abs. 1 ZPO Nachteilen begegnet, möglicherweise wegen verspäteten Vortrags gar den Prozess verliert. […] Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass sie das Gesuch nicht etwa zeitnah nach Zugang des die Fristverlängerung ablehnenden Beschlusses vom 15.12.2016, sondern erst wenige Minuten vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gestellt hat. Die nämliche Intention des Befangenheitsantrages ist auf S. 4 der Beschwerdebegründung vom 21.02.2017 im Übrigen auch nachzulesen.
Steht nach alledem fest, dass die Klägerin mit ihrem kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 ausgebrachten Befangenheitsantrag versucht hat, sich eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zu erzwingen und damit die Ablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung zu missbrauchen, hat [der Einzelrichter] das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch zu Recht selbst als unzulässig verworfen.“