Wenn sich der Anwalt beim Fristverlängerungsantrag verrechnet…

In der gerichtlichen Praxis beschleicht einen nicht selten das Gefühl, dass verlängerte Fristen eher die Regel und nicht verlängerte Fristen die Ausnahme sind.

Welche Konsequenzen es haben kann, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter bei einem Fristverlängerungsantrag verrechnet oder unklar ausdrückt, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015 - VII ZB 62/14 entnehmen.

Sachverhalt

Die Beklagte war in erster Instanz weitgehend unterlegen, das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.06.2014 zugestellt. Nachdem er Berufung eingelegt hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 25.08.2014, die Frist zur Begründung der Berufung „um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern" (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Richtigerweise hätte die zulässige Höchstfrist gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aber erst am 29.09.2014 geendet (der 27.09.2014 war ein Samstag).

Die stellvertretende Vorsitzende verfügte am 26.08.2014:

"Auf begründeten Antrag des Beklagtenvertreters wird die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22.09.2014 verlängert."

Der Beklagtenvertreter adressierte seine Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, schickte diese allerdings per Telefax am 22.09.2014 um 23:53 Uhr versehentlich an das erstinstanzliche Landgericht. Die Berufungsbegründung wurde unmittelbar an das OLG weitergeleitet und ging dort noch am gleichen Tag ein.

Die Beklagte vertrat nun die Auffassung, die Frist sei richtigerweise erst am 29.09.2014 abgelaufen. Die Berufungsbegründung sei daher nicht verspätet. Vorsorglich hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragt.

Mit Beschluss vom 03.11.2014 wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig. Die Berufungsbegründungsfrist sei nur bis zum 22. September 2014 verlängert worden. Eine andere Auslegung komme auch unter Berücksichtigung des Fristverlängerungsantrags vom 25. August 2014 nicht in Betracht. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung könne der Beklagten nicht gewährt werden. Sowohl das Wählen der falschen Telefaxnummer als auch das rechtzeitige Unterlassen der Beantragung einer weiteren Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung stellten ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dar, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse.

Entscheidung
Damit hatte die Beklagte beim BGH aber keinen Erfolg.

„Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die Berufung entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat.

a) Es kann dahin stehen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei von der Beklagten nur bis zum22. September 2014 beantragt worden, richtig ist.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, sie habe die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. September 2014 beantragt, was der Verlängerung um einen Monat entspräche, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn mit der Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden des Berufungssenats vom 26. August 2014 ist die Frist für die Berufungsbegründung lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Fristverlängerungsantrag stillschweigend abgelehnt worden.

b) Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist […]. Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen […].

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 26. August 2014 nach ihrem objektiven Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist.

Der der genannten Verfügung beigefügte Hinweis, dass mit einer weiteren Fristverlängerung nur bei rechtzeitiger Vorlage oder anwaltlicher Versicherung einer Einwilligungserklärung der Gegenseite gerechnet werden kann, ändert an dieser Auslegung nichts. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verfügung vom 26. August 2014 zunächst auch selbst im Sinne einer abschließenden Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags verstanden.“

Anmerkung

Mit der Begründung macht es sich der VII. Zivilsenat etwas (zu) einfach. Der VIII. Zivilsenat hatte sich bereits mit Beschluss vom 11.02.1998 - VIII ZB 50/97 mit einer sehr ähnlichen Thematik zu befassen (wird vom VII. Zivilsenat übrigens nicht erwähnt). Der VIII. Zivilsenat hat seinerzeit entschieden, dass das Gericht bei unklaren Verlängerungsanträgen gehalten ist, nachzufragen, um deren wahren Erklärungsgehalt zu ermitteln (das ergibt sich m.E. auch ohne Weiteres aus § 139 ZPO s. auch Schuschke, EWiR 1998, 525). Passiere dies nicht und vertraue der Bevollmächtigte darauf, dass die Frist dem gewollten Antrag entsprechend verlängert sei, habe das Gericht ihm Wiedereinsetzung zu gewähren.

Hier war der Antrag des Beklagtenvertreters ziemlich unklar; am 25.08. eine Fristverlängerung „um einen Monat“ (nur) bis zum 22.09. zu beantragen, ergibt nur wenig Sinn. Jedenfalls nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats wäre das Gericht daher wohl verpflichtet gewesen, nachzufragen.

Das hätte am Ergebnis aber wohl nichts geändert. Denn das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Fristende am 22.09.2014 bekannt und bewusst war (die Übersendung um 23.59 Uhr hat ja auch eine gewisse Aussagekraft). Wenn er aber die ihm bekannt Frist nicht einhält, dürfte darin ein Verschulden liegen, das dem Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrags entgegensteht.

Für die gerichtliche Praxis zeigt der Beschluss m.E., wie sinnvoll es ist, nur teilweise stattgebende Verlängerungsanträge mit einem „im Übrigen wird der Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen“ zu bescheiden.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 08.04.2015 - VII ZB 62/14. Foto: Anka Albrecht/Kalender | flickr.com | CC BY 2.0