Beschlüsse der 92. JuMiKo - Vorab­entscheidungs­verfahren, grenz­überschreitende Video­verhandlungen

Auf der Tagesordnung der heutigen 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (die wiederum rein digital stattfand) standen gleich mehrere zivilprozessuale Themen, die auch zu entsprechenden Beschlüssen geführt haben und im Folgenden kurz vorgestellt und eingeordnet werden sollen.

Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens

Am weitreichendsten scheint dabei der Vorschlag eines Vorlageverfahren zum Bundesgerichtshofs, den eine Arbeitsgruppe näher prüfen soll. (S. dazu auch den Vorbericht von Marcus Jung in der FAZ.) Die Instanzgerichte sollen so eine vergleichsweise zügige höchstrichterliche „Vorabentscheidung“ über grundsätzliche Rechtsfragen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Einzelfällen herbeiführen können. Denn – so die Feststellung der Justizminister:innen – die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nehme mitunter erhebliche Zeit in Anspruch , insbesondere wenn eine von Massenklagen betroffene Prozesspartei ihre Verfahrenstaktik darauf ausrichtet, ein abschließendes Urteil mit Präzedenzwirkung zu vermeiden. Mir scheint allerdings auf den ersten Blick ein solches Sonderverfahren neben den bekannten Rechtsmitteln, in dem „die Instanzgerichte“ (von Amts wegen?) dazu in der Lage sein sollten, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen nur wenig zu einem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess zu passen. Deutlich näher könnte es z.B. liegen, die ZPO in § 566  bereits vorgesehene Möglichkeit einer Sprungrevision weiterzuentwickeln, die eigentlich genau diesen Zwecken dient, aber bislang kaum praktische Bedeutung hat. So wäre es z.B. denkbar, dass das Gericht erster Instanz eine fehlende Zustimmung der Gegenseite unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen könnte.

Grenzüberschreitendes Verhandeln in der EU

Die Justizminister:innen fordern außerdem − in Übereinstimmung mit den Forderungen der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses − dass sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz auf europäischer Ebene für die Schaffung von Rechtsgrundlagen einzusetzen, die ein effizientes grenzüberschreitendes Verhandeln mittels Videokonferenztechnik ermöglichen. Denn anders als für grenzüberschreitende Beweisaufnahmen fehle es insoweit „an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage“. Das überzeugt m.E. nicht, weil die Teilnahme an einer Verhandlung im Zivilprozess schon gar kein hoheitliches Handeln ist und deshalb keiner Rechtsgrundlage bedarf (s. ausf. Windau, jM 2021, 178 ff.).

Weitere Beschlüsse

Die Justizminister:innen sprechen sich außerdem für einen Pakt für den Rechtsstaat 2.0 aus, mit dem sich der Bund − beispielsweise die Form eines Justiz-Digitalisierungs-Fonds – finanziell an den Kosten der Digitalisierung der Justiz beteiligen soll, um eine reibungslose Systemumstellung zu gewährleisten. Dass diese zugleich ihre Bereitschaft bekräftigen, sich „auch weiterhin für eine Optimierung der personellen und sachlichen Ausstattung der Justiz einzusetzen“, ist sehr zu begrüßen − es sei aber daran erinnert, dass zu Beginn der Pandemie die Betonung (noch) auf dem „Ausstattungsermessen“ der Länder lag, als es um die sachliche Ausstattung (Videokonferenztechnik) ging. Sehr vage bleibt unter dem Stichwort „Effizientere Bearbeitung von Fluggastrechteklagen bei Gericht durch den Einsatz von digitalen Systemen“ (Legal Tech!) die Aufforderung an die an die Bundesjustizministerin, „verfassungsrechtlich konforme Möglichkeiten der Vereinfachung der gerichtlichen Abläufe im Zusammenhang mit standardisierbaren Klagen, z.B. nach der Fluggastrechteverordnung“ zu prüfen.
Foto: Balthasar Schmitt artist QS:P170,Q805651 User:WaugsbergJustitia Justizpalast MuenchenCC BY-SA 3.0