Beschwerde auch gegen „überflüssige“ Wertfestsetzung?

Ist eine Beschwerde gem. § 68 GKG auch dann gegen einen Streitwertbeschluss zulässig, wenn es für die Festsetzung keine rechtliche Grundlage gibt und der Beschluss daher keine Wirkung entfaltet? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 06.05.2020 – 6 W 43/20 näher befasst.

Sachverhalt

Auf Antrag der Gläubigerin verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 EUR wegen eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot. Außerdem setzte es in einem weiteren Beschluss den Wert für das Ordnungsmittelverfahren auf 33.333 EUR fest. Die Schuldnerin wendete sich mit der Beschwerde auch gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht den Wert festgesetzt hatte, und begehrte dessen Aufhebung. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und setzte den Wert auf 17.500 EUR fest, half der Beschwerde im Übrigen aber nicht ab.

Gem. § 63 GKG muss das Gericht den Streitwert festsetzen, wenn sich nach diesem die Höhe von Gerichtsgebühren bemisst; unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 GKG schon vorläufig, sonst gem. § 63 Abs. 2 GKG in alle Regel nach Ende der Instanz. Das hatte das Gericht hier auch für das Verfahren auf Verhängung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO) gemacht (s. zu Ordnungsmitteln ausführlich hier). Das war im Grundsatz auch richtig, weil es sich dabei um ein eigenes (Neben-)Verfahren handelt, in dem auch eine Kostenentscheidung ergeht, vgl. § 891 Satz 3 ZPO. Das Kostenverzeichnis des GKG sieht aber in Ziff. 2111 für das Verfahren nach § 890 ZPO eine Festgebühr von 20 EUR vor. Die Gebühren richteten sich also nicht nach dem Streitwert, so dass eine Streitwertfestsetzung überflüssig war. Und nun stellte sich die Frage, ob diese überflüssige Streitwertfestsetzung mit der Beschwerde (§ 68 GKG) angefochten werden konnte.

Entscheidung

Das OLG hat den Wertfestsetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde hin aufgehoben:

„a) (…) Die Beschwerde ist (…) zulässig; der Antragsgegner ist insbesondere durch die Streitwertentscheidung des Landgerichts beschwert.

Zwar hat das Landgericht zu Unrecht gemäß § 63 GKG für das Ordnungsmittelverfahren einen Streitwert festgesetzt. Bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich um eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.

Das Landgericht hat einen Streitwert festgesetzt, obwohl die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht gegeben waren. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 GKG (vgl. den Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn im Ordnungsmittelverfahren fällt nach Nr. 2111 KV-GKG eine Festgebühr an (…)

Aus der – nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht gebotenen – Streitwertfestsetzung können sich allerdings trotzdem nachteilige Auswirkungen auf die Gebühren ergeben, welche der Antragsgegner an seinen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Zwar ist hierfür die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ohne rechtliche Bedeutung. Indes ist durch den Beschluss des Landgerichts der Rechtsschein einer Festsetzung entstanden, der den Antragsgegner belastet (…) und so zu einer Beschwer führt.

Die Rechtslage wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn das Landgericht eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG getroffen hätte. Denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren – unter bestimmten Voraussetzungen – auch dann maßgeblich sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Streitwerts nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht vorliegen.

Eine solche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16.3.2020 allerdings nicht. Zum einen ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses, dass das Landgericht einen „Streitwert“ festsetzen wollte und nicht einen Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Zum anderen beruft sich das Landgericht auf § 3 ZPO und nicht auf § 33 Abs. 1 RVG.

b) In der Sache führt dies zu einer Aufhebung der Wertfestsetzung des Landgerichts.

Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes lagen nicht vor (vgl. oben). Der durch die Streitwertfestsetzung entstandene Rechtsschein ist durch Aufhebung des Beschlusses zu beseitigen (…).

Eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat kommt nicht in Betracht, da ein Festsetzungsantrag eines Prozessbevollmächtigten nicht gestellt ist. Der Vertreter des Antragsgegners hat auch die Beschwerde ausdrücklich „in Namen“ des Antragsgegners eingelegt.

Auch eine Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Norm nur für von Amts wegen festzusetzende Streitwerte, nicht hingegen für antragsabhängige Gegenstandswerte gilt.“

Anmerkung

Und das ist in der Sache nicht besonders spektakulär, es lenkt aber den Blick auf das nach wie vor erstaunlich unbekannte Verhältnis von §§ 63 GKG und 33 RVG. Denn von Amts wegen setzt das Gericht gem. § 63 GKG nur den Streitwert fest, der notwendig ist, um streitwertabhängige Gebühren bestimmenzu können. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung (von Amts wegen) ist deshalb immer unzulässig, weil für die Gerichtsgebühren nur ein Streitwert maßgeblich sein kann. Allenfalls kann für das Mahnverfahren ein abweichender Wert festzusetzen sein. Ein abweichender Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (oder Teile der anwaltlichen Tätigkeit, wie insbesondere die Terminsgebühr) ist gem. § 33 RVG nur auf Antrag festzusetzen, den der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse stellen kann (s. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG). Sinnvollerweise sollte der Wert dann auch nicht als „Streitwert“, sondern als „Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit“ (ggf.: „für die Wahrnehmung des Termins“) bezeichnet werden (s. z.B. BGH; Beschluss v. 28.05.2020 – I ZB 25/18; BVerfG, Beschluss v. 27.05.2020 – 2 BvR 1807/19). tl;dr: Setzt das Landgericht zu Unrecht einen Gebührenstreitwert fest, obwohl die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach dem Gerichtskostengesetz nicht gegeben waren, führt der sich daraus ergebende Rechtsschein und die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten zu einer Beschwer, die zur Aufhebung der Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht Anlass geben kann. (Leistsatz des OLG) Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2020 – 6 W 43/20. Foto: Frank C. Müller, OLG Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm)CC BY-SA 4.0