Beschwerde auch gegen „überflüssige“ Wertfestsetzung?
Entscheidung
Das OLG hat den Wertfestsetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde hin aufgehoben:„a) (…) Die Beschwerde ist (…) zulässig; der Antragsgegner ist insbesondere durch die Streitwertentscheidung des Landgerichts beschwert.
Zwar hat das Landgericht zu Unrecht gemäß § 63 GKG für das Ordnungsmittelverfahren einen Streitwert festgesetzt. Bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich um eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
Das Landgericht hat einen Streitwert festgesetzt, obwohl die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht gegeben waren. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 GKG (vgl. den Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn im Ordnungsmittelverfahren fällt nach Nr. 2111 KV-GKG eine Festgebühr an (…)
Aus der – nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht gebotenen – Streitwertfestsetzung können sich allerdings trotzdem nachteilige Auswirkungen auf die Gebühren ergeben, welche der Antragsgegner an seinen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Zwar ist hierfür die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ohne rechtliche Bedeutung. Indes ist durch den Beschluss des Landgerichts der Rechtsschein einer Festsetzung entstanden, der den Antragsgegner belastet (…) und so zu einer Beschwer führt.
Die Rechtslage wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn das Landgericht eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG getroffen hätte. Denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren – unter bestimmten Voraussetzungen – auch dann maßgeblich sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Streitwerts nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht vorliegen.
Eine solche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16.3.2020 allerdings nicht. Zum einen ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses, dass das Landgericht einen „Streitwert“ festsetzen wollte und nicht einen Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Zum anderen beruft sich das Landgericht auf § 3 ZPO und nicht auf § 33 Abs. 1 RVG.
b) In der Sache führt dies zu einer Aufhebung der Wertfestsetzung des Landgerichts.
Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes lagen nicht vor (vgl. oben). Der durch die Streitwertfestsetzung entstandene Rechtsschein ist durch Aufhebung des Beschlusses zu beseitigen (…).
Eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat kommt nicht in Betracht, da ein Festsetzungsantrag eines Prozessbevollmächtigten nicht gestellt ist. Der Vertreter des Antragsgegners hat auch die Beschwerde ausdrücklich „in Namen“ des Antragsgegners eingelegt.
Auch eine Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Norm nur für von Amts wegen festzusetzende Streitwerte, nicht hingegen für antragsabhängige Gegenstandswerte gilt.“