BGH: Abweichende Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz nur bei erneuter Vernehmung

Dass das Berufungsgericht Zeugen grundsätzlich erneut vernehmen muss, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz, ist eigentlich bekannt. Wie weit die Folgen dieser Rechtsprechung reichen und wie eingeschränkt die Möglichkeiten des Berufungsgerichts sind, ohne erneute Vernehmung anders zu entscheiden, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2018 - IV ZR 189/17 sehr deutlich.

Sachverhalt

Die Tochter der Klägerin war kinderlos verstorben und hatte ihren Ehemann, den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin machte nun gegen ihren Schwiegersohn Pflichtteilsansprüche geltend. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe auf ihren Pflichtteil verzichtet. Dabei war Unstreitig, dass die Erblasserin mit der Bitte um Abschluss eines notariellen Pflichtteilverzichtsvertrages an die Klägerin herangetreten, es aber nicht zum Abschluss eines solchen gekommen war. Außerdem behauptete der Beklagte, die Klägerin habe in einem Gespräch am 22.04.2015 in Anwesenheit der Zeugen Z. und S. geäußert, sie wolle nichts von dem haben, was sich ihre Tochter und der Beklagte „erarbeitet“ hätten. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen Z. und S. einen Erlassvertrag für erwiesen gehalten und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten auf die Berufung der Klägerin nach erneuter Anhörung der Parteien aber ohne Vernehmung der Zeugen antragsgemäß verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass kein Verzicht der Klägerin vorliege. Die vom Landgericht als erwiesen erachtete Äußerung könne sich auch lediglich auf „erarbeitete“ Vermögensgegenstände, etwa den von der Erblasserin aufgebauten Taxibetrieb oder das dazugehörige Grundstück bezogen haben. Außerdem sprächen die weiteren Begleitumstände, insbesondere die familiäre Situation und die Ablehnung des notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrages gegen einen Verzichtswillen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde

Das Landgericht hatte hier die Parteien angehört, die beiden benannten Zeugen vernommen und die sonstigen unstreitigen Umstände (insb. den nicht zustande gekommenen Erbverzichtsvertrag) gewürdigt (vgl. § 286 Abs. 1 ZPO) und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) zustande gekommen war. Das von der Klägerin daraufhin angerufene Oberlandesgericht hatte aber offensichtlich aufgrund konkreter Anhaltspunkte „Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und war deshalb der Ansicht, es müsse selbst Feststellungen treffen. Dabei war es zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Erlassvertrag nicht erwiesen sei, allerdings ohne dabei die Zeugen erneut zu vernehmen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unzulässig, weil das Berufungsgericht eine Zeugenaussage i.d.R. nur anders würdigen darf, wenn es den Zeugen erneut vernommen hat. Hier hatte das Gericht die Aussage der Klägerin, sie wolle von dem „Erarbeiteten“ nichts haben, jedoch nicht in Frage gestellt. Außerdem hatte das OLG seine Beweiswürdigung weniger auf diese Äußerung gestützt, sondern vielmehr auf unstreitige Indizien, insbesondere den nicht zustande gekommenen Erbverzicht.

Entscheidung

Der VI. Zivilsenat hat das Urteil wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 ZPO von einer erneuten Zeugenvernehmung abgesehen hat, obwohl es die Aussagen der Zeugen im Ergebnis anders gewürdigt hat als das Landgericht.

a) Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (…).

Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen erneut selbst zu vernehmen, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (…). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (…).

b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Landgericht ist nach Vernehmung der Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die streitigen Erklärungen abgegeben und sich hiermit auf Pflichtteilsansprüche bezogen habe und dass der bereits am 22. April 2015 geschlossene Erlassvertrag mit der Vorgeschichte vereinbar sei. Dabei hat sich das Landgericht unter anderem auf die Bekundung der Zeugin S. gestützt, der Pflichtteilsverzicht sei zu Lebzeiten der Erblasserin nur deshalb nicht zustande gekommen, weil es einen Streit um eine Wiese gegeben habe.

Soweit das Berufungsgericht es demgegenüber für möglich halten wollte, die streitigen Erklärungen nur auf konkrete „erarbeitete“ Gegenstände zu beziehen, und einen auf Pflichtteilsansprüche bezogenen Verzichtswillen der Klägerin als unwahrscheinlich erachtet hat, durfte es von einer erneuten Vernehmung der Zeugen nicht deshalb absehen, weil es die vom Beklagten behaupteten Äußerungen als abgegeben unterstellt hat. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (…). Das Berufungsgericht hat seiner Würdigung jedoch allein den äußeren Wortlaut der Erklärungen, nicht aber das dazugehörige - vom Landgericht als erwiesen erachtete - Vorbringen des Beklagten zu den sinngebenden und begleitenden Umständen zugrunde gelegt. Damit hat es nicht lediglich eine vom Landgericht abweichende Auslegung der erstinstanzlich festgestellten Erklärung vom 22. April 2015 vorgenommen (…).

Der Verpflichtung zur erneuten Zeugenvernehmung konnte sich das Berufungsgericht auch nicht dadurch entziehen, dass es von einer eingehenden Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Beweisaufnahme und -würdigung abgesehen und seine Entscheidung in erster Linie auf unstreitige Umstände, insbesondere das Scheitern des Pflichtteilsverzichtsvertrages und die familiäre Situation, gestützt hat (…).

Hat das erstinstanzliche Gericht zu streitigen Äußerungen und den Umständen, unter denen sie abgegeben worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht ohne weiteres verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben (…).

Dementsprechend war es unzulässig, einen Verzichtswillen der Klägerin ohne erneute Zeugenvernehmung allein mittels einer Gesamtbetrachtung zu verneinen, zumal unter den gegebenen Umständen der Übergang zwischen Tatsachenfeststellung und rechtlicher Würdigung fließend ist (…) und die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nur den Schluss zulassen, dass es den Aussagen und Eindrücken der Zeugen S. und Z. anders als das Landgericht keine Bedeutung beimessen wollte (…).“

Anmerkung
Von dem eingangs der Gründe erwähnten Ermessen des Berufungsgerichts bleibt aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH kaum etwas übrig (s. dazu die sehr lesenswerte Aufstellung bei Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 6. Aufl. 2018, Rn. 718 ff.). Vielmehr verdeutlicht die Entscheidung ein „Alles oder Nichts“-Prinzip bei § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO: Will sich das Berufungsgericht der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht anschließen, muss es die Beweisaufnahme komplett wiederholen. Denn die Rechtsprechung des BGH gilt nicht nur für die Zeugenvernehmung, sondern auch für die Parteivernehmung, für die informatorische Anhörung der Parteien (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und sogar – m.E. wenig überzeugend – für ein schriftliches (!) Sachverständigengutachten. tl;dr: Hat das erstinstanzliche Gericht Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht ohne Weiteres verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen selbst vernommen zu haben. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZR 189/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=7044 Foto: Andreas Praefcke | Karlsruhe BGH Eingangsbereich | CC BY 3.0