BGH zu Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und Beschwerdewert
Entscheidung
Der BGH hat das Urteil wenig überraschend wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:„a) Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin S. unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abweichend von dem Landgericht gewürdigt, ohne diese Zeugin erneut zu vernehmen.
aa) Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (…). Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (…).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet, weil es (auch) die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. anders als das Landgericht beurteilt hat.
(1) Das Landgericht hat die Zeugin S. zu der Frage des Zustandekommens der von dem Beklagten behaupteten Verlängerungsvereinbarung vernommen und die Aussage als vage bzw. widersprüchlich und als nicht glaubhaft bewertet. Immer wieder habe die Zeugin zudem gestisch und verbal klargemacht, dass sie keine (klare) Erinnerung mehr habe. Die geschilderte Entwicklung ihrer Angaben begründe zugleich erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.
(2) Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin S. für glaubhaft und bezieht sich auf das Sitzungsprotokoll. Seine Überlegung, es sei auf den persönlichen Eindruck (und damit auf die Glaubwürdigkeit) nicht angekommen, vermag jedoch nicht darüber hinwegzuhelfen, dass das Landgericht gerade aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen und die Aussage jedenfalls nicht nur wegen fehlender Glaubhaftigkeit, sondern auch wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Zeugin als nicht überzeugend angesehen hat und damit zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist.
Eine von dem Landgericht abweichende Würdigung der Aussage als überzeugend war deshalb nur möglich, wenn das Berufungsgericht die Zeugin für glaubwürdig hielt. Dies hätte aber eine erneute Vernehmung der Zeugin erfordert. Eine solche Vernehmung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert hat.
(3) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, ändert sich an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts dadurch, dass die zunächst zuständige Einzelrichterin des Berufungsgerichts die Zeugin S. erneut vernommen hatte. Die Richterin, die das Berufungsurteil gefasst hat, hat sich gerade keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschafft. Sie bezieht sich bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht auf eine aktenkundige und der Stellungnahme der Parteien zugängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch die vormals zuständige Richterin (…).
cc) Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, das seine Entscheidung jedenfalls auch auf die Aussage der Zeugin S. gestützt hat, bei einer erneuten Vernehmung zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte.
b) Zudem ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht einem Beweisangebot der Klägerin nicht nachgegangen ist. Diese hat die Echtheit des handschriftlichen Zusatzes und der Unterschrift des Erblassers auf dem von dem Beklagten vorgelegten Vertragsformular bestritten und insoweit - gegenbeweislich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen.
aa) Ein Gericht verletzt das Verfahrensgrundrecht der Parteien aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und dies im Prozessrecht keine Stütze findet (…).
bb) So liegt der Fall hier. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Einholung eines Schriftgutachtens nicht. (…)
(2) Die Echtheit der Urkunde war beweisbedürftig. Die Klägerin hat die Echtheit bestritten und die Urkunde damit gemäß § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO nicht anerkannt; deshalb bedurfte die Echtheit des Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). An dem wirksamen Bestreiten ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, das Schriftbild der vorgelegten Urkunde entspreche demjenigen des Erblassers.
Wie in der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, soll das Schriftgutachten gerade klären, ob die Urkunde tatsächlich von dem Erblasser stammt oder ob nur eine – möglicherweise qualitativ gute – Fälschung vorliegt. Da die Klägerin an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt war, musste sie ihr Bestreiten auch nicht weiter substantiieren. Sie war vielmehr zu einem Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO berechtigt (…).
(3) Wegen der Beweisbedürftigkeit der Echtheit musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es durfte sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es aufgrund der bislang erhobenen Beweise bereits von der Echtheit der Urkunde überzeugt war.
Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger für das Gegenteil angebotener Beweise abzusehen. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung, die gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (…).
(4) Dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang keine Vergleichsunterschriften vorgelegt hat (vgl. hierzu § 441 Abs. 2 ZPO), stand einer Beweisaufnahme nicht entgegen. Da es sich um einen erheblichen Beweisantritt handelte, hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur Vorlage dieser Unterschriften geben müssen (…).
cc) Auch diese Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Einholung eines Schriftgutachtens zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte.“