BGH zu Beweiswürdigung des Berufungs­gerichts und Beschwerdewert

Geradezu wie ein „Tutorial für (angehende) Berufungsrichter:innen“ liest sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2020 – V ZR 305/19. Darin geht es einerseits um die Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts und andererseits um die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und den damit verbundenen Umfang der Begründung einer Berufungsentscheidung.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Pachtvertrag in Anspruch, den der Beklagte und der von der Klägerin beerbte Erblasser geschlossen hatten. Dieser schriftliche Vertrag war ursprünglich bis zum 31.10.2016 befristet. Auf einem vom Beklagten vorgelegten Exemplar der Vertragsurkunde befindet sich ein handschriftlicher und unterschriebener Zusatz, wonach der Vertrag im Jahr 2011 zu einem monatlichen Pachtzins von 350 EUR für 16 Jahre verlängert wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Pachtvertrag zum 31.10.2016 beendet ist und bestreitet die Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem Zusatz. Der Beklagte beruft sich zum Beweis der Verlängerung unter anderem auf das Zeugnis der Zeugin S.; die Klägerin bietet zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschrift unter dem Zusatz nicht vom Erblasser stamme, Sachverständigenbeweis an. Das Landgericht vernahm die vom Beklagten benannte Zeugin S.. Diese bekundete, ihr sei bekannt, dass es eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten über die Verlängerung gegeben habe. Trotzdem gab das Landgericht der Klage statt, weil es die Aussage der Zeugin nicht für ausreichend überzeugend hielt, da die Zeugin immer wieder erklärt habe, sich nicht mehr genau zu erinnern. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Beklagten das Urteil und wies die Klage ab. Dabei stützte sich das OLG auch auf die Bekundungen der Zeugin S., die zwar von einer Vorgängerin der als Einzelrichterin zuständigen Richterin am OLG vernommen worden war, nicht aber von der letztendlich erkennenden Einzelrichterin. Dass die Zeugin sich nicht an Einzelheiten habe erinnern können, stehe der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage entgegen der Ansicht des Landgerichts angesichts des Zeitablaufs nicht entgegen. Und dass sich die erkennende Richterin keinen persönlichen Eindruck der Zeugin habe verschaffen können, sondern sich lediglich auf das Sitzungsprotokoll stütze, sei unerheblich, weil es auf den persönlichen Eindruck der Zeugin nicht ankomme. Ein Schriftsachverständigengutachten sei nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst davon ausgehe, dass der Zusatz dem Schriftbild des Erblassers entspreche. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Beweisbelastet für die Echtheit des Zusatzes – einer Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO – war hier die Beklagte, die sich auf die Echtheit berief und als Beweis das Zeugnis der S. angeboten hatte. Diese hatte in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung zwar nicht bestätigt, dass der Erblasser den Zusatz unterzeichnet hatte, wohl aber, dass es eine mündliche Vereinbarung dieses Inhalts gab. Die Aussage reichte dem Landgericht aber nicht aus, sich davon zu überzeugen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Erblasser den Zusatz unterschrieben habe. Deshalb hatte es der Klage stattgegeben und die Beendigung des Pachtvertrages (eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO) festgestellt. Der Senat des Oberlandesgerichts hatte die Sache einer Richterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hatte die Zeugin S. nochmals vernommen. Dann änderte sich aber die gerichtsinterne Zuständigkeit und eine andere Richterin übernahm das Verfahren. Diese vernahm die Zeugin nicht erneut, sondern stützte sich auf das erstinstanzliche Protokoll und war der Ansicht, die Aussage der Zeugin sei ausreichend und beweise eine mündliche Abrede und diese Hilfstatsache (Indiz) lasse wiederum den Schluss auf die Haupttatsache zu, dass der Erblasser den Zusatz unterschrieben habe. Das gegenbeweislich (also zum Beweis der Tatsache, dass der Erblasser den Zusatz nicht unterschrieben habe) angebotene Schriftsachverständigengutachten sei nicht einzuholen. Da das OLG die Revision nicht zugelassen hatte, wendete sich die Klägerin dagegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO).

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil wenig überraschend wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„a) Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin S. unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abweichend von dem Landgericht gewürdigt, ohne diese Zeugin erneut zu vernehmen.

aa) Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (…). Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (…).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet, weil es (auch) die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. anders als das Landgericht beurteilt hat.

(1) Das Landgericht hat die Zeugin S. zu der Frage des Zustandekommens der von dem Beklagten behaupteten Verlängerungsvereinbarung vernommen und die Aussage als vage bzw. widersprüchlich und als nicht glaubhaft bewertet. Immer wieder habe die Zeugin zudem gestisch und verbal klargemacht, dass sie keine (klare) Erinnerung mehr habe. Die geschilderte Entwicklung ihrer Angaben begründe zugleich erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.

(2) Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin S. für glaubhaft und bezieht sich auf das Sitzungsprotokoll. Seine Überlegung, es sei auf den persönlichen Eindruck (und damit auf die Glaubwürdigkeit) nicht angekommen, vermag jedoch nicht darüber hinwegzuhelfen, dass das Landgericht gerade aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen und die Aussage jedenfalls nicht nur wegen fehlender Glaubhaftigkeit, sondern auch wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Zeugin als nicht überzeugend angesehen hat und damit zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist.

Eine von dem Landgericht abweichende Würdigung der Aussage als überzeugend war deshalb nur möglich, wenn das Berufungsgericht die Zeugin für glaubwürdig hielt. Dies hätte aber eine erneute Vernehmung der Zeugin erfordert. Eine solche Vernehmung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert hat.

(3) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, ändert sich an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts dadurch, dass die zunächst zuständige Einzelrichterin des Berufungsgerichts die Zeugin S. erneut vernommen hatte. Die Richterin, die das Berufungsurteil gefasst hat, hat sich gerade keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschafft. Sie bezieht sich bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht auf eine aktenkundige und der Stellungnahme der Parteien zugängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch die vormals zuständige Richterin (…).

cc) Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, das seine Entscheidung jedenfalls auch auf die Aussage der Zeugin S. gestützt hat, bei einer erneuten Vernehmung zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte.

b) Zudem ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht einem Beweisangebot der Klägerin nicht nachgegangen ist. Diese hat die Echtheit des handschriftlichen Zusatzes und der Unterschrift des Erblassers auf dem von dem Beklagten vorgelegten Vertragsformular bestritten und insoweit - gegenbeweislich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen.

aa) Ein Gericht verletzt das Verfahrensgrundrecht der Parteien aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und dies im Prozessrecht keine Stütze findet (…).

bb) So liegt der Fall hier. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Einholung eines Schriftgutachtens nicht. (…)

(2) Die Echtheit der Urkunde war beweisbedürftig. Die Klägerin hat die Echtheit bestritten und die Urkunde damit gemäß § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO nicht anerkannt; deshalb bedurfte die Echtheit des Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). An dem wirksamen Bestreiten ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, das Schriftbild der vorgelegten Urkunde entspreche demjenigen des Erblassers.

Wie in der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, soll das Schriftgutachten gerade klären, ob die Urkunde tatsächlich von dem Erblasser stammt oder ob nur eine – möglicherweise qualitativ gute – Fälschung vorliegt. Da die Klägerin an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt war, musste sie ihr Bestreiten auch nicht weiter substantiieren. Sie war vielmehr zu einem Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO berechtigt (…).

(3) Wegen der Beweisbedürftigkeit der Echtheit musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es durfte sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es aufgrund der bislang erhobenen Beweise bereits von der Echtheit der Urkunde überzeugt war.

Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger für das Gegenteil angebotener Beweise abzusehen. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung, die gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (…).

(4) Dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang keine Vergleichsunterschriften vorgelegt hat (vgl. hierzu § 441 Abs. 2 ZPO), stand einer Beweisaufnahme nicht entgegen. Da es sich um einen erheblichen Beweisantritt handelte, hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur Vorlage dieser Unterschriften geben müssen (…).

cc) Auch diese Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Einholung eines Schriftgutachtens zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte.“

Anmerkung

Und das ist in gleich drei Punkten interessant: In der Sache nichts Neues sind allerdings die Ausführungen zur abweichenden Würdigung der Zeugenaussage durch das Berufungsgericht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Berufungsgericht Aussagen I.d.R. nicht abweichend würdigen darf, ohne diese erneut zu erheben (s. dazu ausführlich Doukoff, Zivilrechtliche Brufung, 6. Aufl. 2018, Rn. 718 ff.). Dies gilt nicht nur für Zeugenaussagen, sondern auch für Parteianhörungen und – m.E. nur eingeschränkt überzeugend – für mündlich erstattete Sachverständigengutachten. Erhellend – wenn auch ebenfalls lediglich klarstellend – sind die Ausführungen zum Beweismaß und dem erforderlichen Umfang der Beweiserhebung: Der BGH bestätigt, dass das Gericht – selbstverständlich – schon nach einem Teil der angebotenen Beweise von der streitigen Tatsache überzeugt sein darf und dann weitere hauptbeweislich angebotene Beweismittel nicht mehr erheben muss. Es darf aber mit dieser Begründung nicht davon absehen, gegenbeweislich angebotene Beweismittel zu erheben. Anderenfalls liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung dieser (Gegen-)Beweismittel. Und zuletzt hatte das OLG irrtümlich angenommen, dass angesichts des festgesetzten Streitwertes von rund 16.000 EUR „ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht statthaft“ sei und deshalb das Urteil gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO gekürzt. Dabei hatte es allerdings nicht zwischen Zuständigkeits-/Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert differenziert: Der Gebührenstreitwert lag hier wegen § 41 Abs. 1 GKG in der Tat unter 20.000 EUR (vgl. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde war aber nicht der Gebührenstreitwert, sondern der Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwert maßgeblich. Und der bestimmt sich nicht nach dem GKG, sondern gem. § 8 ZPO nach der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht, d.h. hier der 16-fachen Jahrespacht (und lag damit weit über 20.000 EUR). Das Urteil wäre somit gem. § 547 NR. 6 ZPO auch aus diesem Grund aufzuheben gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2013 – VI ZB 2/13), angesichts des gleich zweifachen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG lag für den Senat vermutlich die „Abkürzung“ über § 544 Abs. 9 ZPO aber näher. tl;dr: Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Anmerkung/Besprechung, BGH, 17.09.2020 – V ZR 305/20. Foto: © Ehssan Khazaeli