BGH: Anforderungen an Zulässigkeit und Schlüssigkeit einer Kaufpreisklage

Wie vieler Angaben zum Sachverhalt bedarf es in einer Klageschrift eigentlich, damit diese zulässig ist (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO)? Und wie vieler, damit diese schlüssig ist (§ 331 Abs. 2 ZPO)? Dass die Anforderungen daran in der Praxis immer wieder überspannt werden, zeigt sich sehr anschaulich an einem (Versäumnis-)Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, in dem der VIII. Zivilsenat über eine ziemlich knapp gehaltene Kaufpreisklage zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Kaufpreiszahlung und begründete ihre Klage wie folgt: Der Beklagte habe im Februar 2015 von ihr Waren bezogen, die Lieferungen habe sie am 23.02.2015 und 24.02.2015 unter den angegebenen Nummern in Rechnung gestellt. In den Rechnungen seien die gelieferten Waren und der Zeitpunkt der Lieferung benannt. Der Beklagte habe die Waren trotz Mahnung nicht bezahlt. Die Rechnungen waren der Klageschrift nicht beigefügt. Weiter begehrte die Klägerin die Feststellung, „dass auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt“. Dazu führte sie aus, der Beklagte habe bei Bestellung der Waren vorgespiegelt, diese fristgerecht bezahlen zu können, obwohl damit im Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr zu rechnen war. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens als unbegründet ab. Das Berufungsgericht forderte die Klägerin mehrmals auf, die entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Nachdem die Klägerin dem nicht nachkam, wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der bestimmten Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) fehle. Die Begriffe „Waren“ und „Februar“ 2015 seien für eine Abgrenzung zu anderen Kaufgegenständen nicht ausreichend. Der Feststellungantrag lasse jede Bezugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen.

Entscheidung

Der Senat wendet sich zunächst der vom Landgericht erkannten Unzulässigkeit der Klageanträge zu:

„1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift, neben dem Antrag, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten.

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann […].

Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen gerecht. […]

Mit [den Angaben zu den Rechnungen ] sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leistungsanspruchs hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen, die nach dem Vortrag der Klägerin die gelieferten Waren im Einzelnen bezeichnen, und die damit erfolgte unverwechselbare Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge, ist der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Rechnungsnummern gestützte Zahlungsklage als zulässig angesehen werden würde. […]

2. Auch der weitere Klageantrag […] ist zulässig.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann […].

Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht […].

b) […] Die Klägerin begehrt die Feststellung, „dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt“. Dieser Antrag als solcher lässt zwar jede Bezugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen.

Dieser Mangel besteht jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung nicht mehr. Dort trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können. Damit wird deutlich, dass die Klägerin die unerlaubte Handlung, deren Rechtsgrund sie festgestellt wissen will, in einem (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten - mithin der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB […] – sieht, den dieser durch die  […] Bestellung der […] Waren begangen haben soll.“

Im Rahmen der „Segelanweisung“ geht der Senat auch noch auf die vom Amtsgericht erkannte Unschlüssigkeit ein:

„1. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Klageansprüche, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, schlüssig begründet sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist […].

Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags wird das Tatsachenvorbringen der Klägerin zu beiden Klagebegehren gerecht.

a) In Bezug auf den Zahlungsantrag bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass die diesbezügliche - oben wiedergegebene - Klagebegründung ohne Weiteres den Schluss auf einen bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB zulässt.

b) Auch das Feststellungsbegehren ist schlüssig begründet. Die […] begründet dies ersichtlich mit einem ihrer Ansicht nach durch die Warenbestellung begangenen (Eingehungs-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, sie nicht bezahlen zu können. Mehr an Tatsachenvortrag bedarf es für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht.“

Anmerkung

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb so wichtig, weil sie vielleicht das Zeug hat, den in vielen Fällen sogar am Amtsgericht anzutreffenden „Anlagenschlachten“ Einhalt zu gebieten. Denn Kopien irgendwelcher Rechnungen müssen einer Klageschrift nunmehr nur noch beigefügt werden, wenn es auf deren Inhalt ankommt. Und das dürfte in vielen Fällen - insbesondere bei den meisten Inkassoklagen - nicht der Fall sein. tl;dr: Der Streitgegenstand einer Kaufpreisklage ist hinreichend bestimmt und die Klage schlüssig, wenn sich aus der Klageschrift ergibt, dass Waren geliefert wurden und die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet werden. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0