BGH zu Übersetzungspflicht und Fristwahrung bei Auslandszustellungen

Praktisch nach wie vor erstaunlich unbekannt ist, dass bei Auslandszustellungen nach der EuZVO den zuzustellenden Schriftstücken nicht jeweils eine Übersetzung beigefügt werden muss. In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Frage befasst, ob im Einzelfall sogar eine Pflicht bzw. Obliegenheit besteht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgen soll.

Sachverhalt

Die Entscheidung der Vorinstanz ist hier mit einer ausführlichen Sachverhaltsschilderung und „Hintergrund“ bereits (kritisch) besprochen worden, so dass ich darauf Bezug nehme. Gegen das Urteil des OLG hatte der unterlegene Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der IX. Zivilsenat die Revision zugelassen und auf die Revision das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„b) Zwar ist die Klage erst (…) als elf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Das ist jedoch unschädlich, weil die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen (…). Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen (…)

bb) Gemessen hieran liegt eine durch den Kläger verschuldete Verzögerung der Zustellung nicht vor.

(1) Seine Bitte, die Klageschrift mit Übersetzung in Frankreich zuzustellen, stellt keine nachlässige Prozessführung dar.

(a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger nach Maßgabe der Art. 5, Art. 8 EuZVO unter mehreren Arten der Zustellung eine Auswahl treffen konnte.

(aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuZVO hat die Übermittlungsstelle den Zustellungsveranlasser („Antragsteller“) auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 EuZVO genannten Sprachen abgefassten oder übersetzten (Art. 8 Abs. 1 EuZVO) Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 EuZVO zu tragen hat (…). Er hat insoweit das Wahlrecht (…).

Diese Regelungen der EuZVO werden auch in § 37 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) abgebildet. So verweist § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZRHO ausdrücklich darauf, dass die EuZVO keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks verlange; die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolge, entscheide darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen sei (Art. 5 Abs. 1 EuZVO); § 37 Abs. 4 Satz 1 ZRHO bestimmt, dass keine Übersetzungen angefertigt werden, wenn die antragstellende Person keine Erklärung abgibt. Das Gericht darf also nicht ohne Zustimmung des Antragstellers eine kostenpflichtige Übersetzung anfertigen lassen (…).

(bb) Entscheidet sich der Zustellungsveranlasser für eine Zustellung ohne Übersetzung, werden die Rechte des Empfängers gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO dadurch geschützt, dass dieser die Annahme verweigern kann, wenn die Schriftstücke in einer Sprache verfasst sind, die er nicht versteht und die nicht die Amtssprache des Empfangsstaats ist (…). Darüber wird der Empfänger in dem Formblatt gemäß Anhang II der EuZVO belehrt, das ihm mit der Zustellung ausgehändigt werden muss.

Verweigert der Empfänger die Annahme mit Recht, ist die Zustellung schwebend unwirksam und kann dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks erneut zugestellt wird (…). Soweit der Zeitpunkt der Zustellung für den Kläger etwa bei drohender Verjährung der Klageforderung von Bedeutung ist, ist nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO bei einer Zurückweisung der Zustellung bereits der erste Zustellungsversuch ohne Übersetzung maßgeblich, wenn das Dokument zusammen mit der Übersetzung nachträglich zugestellt wird (…) Es entspricht wohl allgemeiner Meinung, dass die Nachholung unverzüglich erfolgen muss. Was darunter genau zu verstehen ist, wird im Einzelnen allerdings sehr unterschiedlich gesehen (…). Auch wird vereinzelt die Frage aufgeworfen, ob insoweit nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV der Europäische Gerichtshof angerufen werden muss (…).

Verweigert der Empfänger die Annahme zu Unrecht, ist mangels einer Regelung in der EuZVO nur nationales Recht anwendbar. In Deutschland greift daher § 179 Satz 3 ZPO ein; die Zustellung gilt als erfolgt. (…)

(cc) Entscheidet sich der Antragsteller für eine Zustellung mit Übersetzung, kann er die Übersetzung entweder selbst beschaffen oder durch das Gericht einholen lassen (…). Ein besonderes Qualifikationserfordernis für die Übersetzung sieht die EuZVO nicht vor (…). Art. 4 Abs. 4 EuZVO stellt vielmehr klar, dass keine Beglaubigung oder gleichwertige Formalität der übermittelten Schriftstücke erforderlich ist. Es genügt daher eine einfache Übersetzung.

(b) Dem Zustellungsveranlasser sind Verzögerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung nach Art. 5 und Art. 8 EuZVO ergeben, nicht anzulasten. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten.

(aa) In der Literatur wird einerseits die Auffassung vertreten, der Antragsteller dürfe im Rahmen des § 167 ZPO jedenfalls keine der in der EuZVO geregelten Zustellungsvarianten auswählen, die zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung führe; es bestehe vielmehr die Obliegenheit, die Möglichkeiten der beschleunigten Zustellung in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie von der EuZVO eröffnet seien (…). Andererseits soll eine gesetzlich – wie hier durch die EuZVO – eröffnete Wahlfreiheit die Obliegenheiten des § 167 ZPO nicht verschärfen können (…).

(bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Es stellt keine nachlässige Prozessführung dar, eine von der EuZVO eröffnete Art der Zustellung in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich hierdurch die Zustellung im Vergleich zu anderen Möglichkeiten möglicherweise verzögert. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des Zustellungsbetreibers, die Klage ohne Übersetzung zustellen zu lassen. Für die erstmalige Zustellung der Klageschrift sieht Art. 5 EuZVO kein Übersetzungserfordernis vor. Andere Anforderungen stellt auch das autonome deutsche Recht nicht (…). Das damit eröffnete Wahlrecht des Antragstellers trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser die Sprachkenntnisse des Empfängers regelmäßig besser einschätzen kann als das Gericht (…). Zwar eröffnet das Wahlrecht dem Antragsteller die Möglichkeit, auf die Art der Zustellung Einfluss zu nehmen. Eine Obliegenheit, die Klage zunächst ohne Übersetzung zustellen zu lassen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. (…)

Zum einen entspricht es nicht der Zielrichtung der EuZVO, dass der Antragsteller sein Wahlrecht stets ohne Rücksicht auf die Sprachkenntnisse des Empfängers ausübt. Zwar ist die Zustellung ohne Übersetzung auch dann zulässig, wenn dem Antragsteller bekannt ist, dass der Empfänger die Sprache nicht versteht (…). Geschützt ist der sprachunkundige Empfänger im Grundsatz dadurch, dass ihm nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht und er hierüber belehrt werden muss. Insoweit stärkt die EuZVO mit der Kombination aus Wahlrecht einerseits und Annahmeverweigerungsrecht andererseits die Mitverantwortung der Beteiligten, auch des Empfängers (…). Macht der Empfänger von seinem Annahmeverweigerungsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch, ist die Zustellung wirksam (…). Die Zustellung ohne Übersetzung bedeutet mithin eine erhöhte Einlassungslast des Empfängers, dem bei fehlender Übersetzung eine Annahmeverweigerung abverlangt wird (…). Damit würde letztlich dem Interesse des Antragstellers, von der Rückwirkung des § 167 ZPO profitieren zu können, ein höheres Gewicht als den Verteidigungsrechten des Empfängers eingeräumt.

Zum anderen berücksichtigt die Annahme einer Obliegenheit, zunächst einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen, auch nicht die berechtigten Interessen des Antragstellers. Er wäre gehalten, das Risiko einer berechtigten Annahmeverweigerung des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO auch dann einzugehen, wenn er sicher weiß, dass der Empfänger sprachunkundig ist. Macht der Empfänger tatsächlich von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch, ist dies für den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht mit Nachteilen behaftet, die sich ihrerseits aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 EuZVO ergeben. (…)

(2) Es stellt auch keine nachlässige Prozessführung dar, die Übersetzung nicht selbst beizubringen, sondern durch das Gericht in Auftrag geben zu lassen. (…) Weder der Verordnungsgeber noch der nationale Gesetzgeber stellen ein Rangverhältnis zwischen beiden möglichen Vorgehensweisen auf. Es fehlen auch im Übrigen gesetzlich normierte Anhaltspunkte dafür, dass durch § 167 ZPO das Wahlrecht des Zustellungsbetreibers in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise eingeschränkt werden soll. In Fristfragen muss für den Rechtssuchenden jedoch erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (…). Der Kläger, der seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagezustellung getan hat, darf erwarten, dass in dieser prozessualen Situation das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt (…)

(c) Eine nachlässige Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger keine Übersetzung beigebracht hat, nachdem sich der Eingang der gerichtlich beauftragten Übersetzung auffallend verzögert hatte. Denn der Kläger hatte bereits alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Insbesondere hatte er den Auslagenvorschuss eingezahlt. Auch deswegen war es ihm nicht zumutbar, eine Übersetzung parallel zu dem laufenden, noch nicht erledigten gerichtlichen Übersetzungsauftrag selbst zu beschaffen und die Kosten erneut aufzubringen.“

Anmerkung

Wie wichtig es dem Senat offensichtlich war, viele praktisch relevante Fragen zu klären, zeigt die Tiefe und der Umfang der Ausführungen (das Urteil hat – trotz der ersichtlich überschaubaren Rechtsfrage – 23 Seiten). Dabei stellt das Urteil in der Sache in erfreulicher Weise klar, dass sich aus Art. 5 EUZVO keine Pflicht oder Obliegenheit der Parteien ergibt, zunächst ohne Übersetzungen zustellen zu lassen (wie es m.E. auch vor der Entscheidung des OLG Frankfurt nicht vertreten wurde). Von Bedeutung ist das Urteil aber gerade auch, weil es für viele Fragen Rechtssicherheit schafft, für die es bislang an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlte:
  • Das Wahlrecht, ob mit oder ohne Übersetzung zugestellt wird, liegt allein beim Zustellungveranlasser (und er ist darüber gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 ZRHO zu belehren, was praktisch oft nicht passiert). Deshalb darf das Gericht ohne eine entsprechende Erklärung keine kostenpflichtige Übersetzung anfertigen lassen (sonst dürften die Kosten gem. § 21 GKG nicht zu erheben sein).
  • Eine Zustellung ohne Übersetzungen ist auch dann zulässig, wenn der Zustellungveranlasser weiß, dass der Empfänger die Sprache des Dokuments nicht spricht. Macht der Empfänger sein Annahmeverweigerungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig geltend, ist die Zustellung wirksam.
  • Entscheidet sich der Antragsteller für eine Zustellung mit Übersetzung, kann er diese entweder selbst beschaffen (oder erstellen) oder über das Gericht einholen lassen. Es genügt eine einfache Übersetzung.
  • Soll nach einer fehlgeschlagenen Zustellung erneut zugestellt werden, damit die Zustellung gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO auf den Zustellungszeitpunkt der ersten Zustellung zurückwirkt, so muss dies unverzüglich erfolgen.
  • Verweigert der Empfänger die Zustellung zu Unrecht, gilt das Schriftstück gem. § 179 Satz 3 ZPO als zugestellt.
Bleibt die Frage, ob der Rat, gerade bei überschaubaren Streitwerten zunächst einen Zustellungsversuch ohne Übersetzungen zu unternehmen, auch vor dem Hintergrund der Entscheidung richtig ist (so Rauscher/Heiderhoff, Art. 5 EuZVO Rn. 34; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047; Ruster, NJW 2019, 3186, 3190; Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503). Dagegen wendet sich der Senat wortgewaltig (Rn. 33 ff. der Entscheidung) aber m.E nur eingeschränkt überzeugend: Dass sich der Rechtsstreit durch einen ggf. erforderlichen weiteren Zustellungsversuch verzögert, ist offensichtlich. Dass die Voraussetzungen einer Rückwirkung der zweiten Zustellung gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO unklar sind, erlangt nur dann Bedeutung, wenn im Falle einer Annahmeverweigerung nicht unverzüglich eine Zustellung mit Übersetzung beantragt und der Vorschuss eingezahlt oder eine Übersetzung beigebracht wird (vgl. Rn. 26 der Entscheidung). Bleibt allein das Risiko, dass die Rückwirkung u.U. nicht für die Klagepriorität gem. Art. 32 EuGVVO gilt (so Eichel, IPrax 2017, 352 und u.U. auch Rn. 35). tl;dr: Bei Auslandszustellungen nach der EuZVO trifft den Kläger auch im Rahmen von § 167 ZPO keine Pflicht oder Obliegenheit, zunächst einen Zustellungversuch ohne Übersetzungen zu unternehmen oder Übersetzungen selbst zu beschaffen. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 25.02.2021 – IX ZR 156/19. Foto: © Ehssan Khazaeli