Was begründet „Zweifel“ i.S.v. § 529 Abs. 1 ZPO?

Seit der ZPO-Reform 2001 ist die Berufungsinstanz nur noch eine „eingeschränkte Tatsacheninstanz“; das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO die von der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, „soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten“. Was das praktisch heißt und vom Berufungsgericht verlangt, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 konkretisiert.

Sachverhalt

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in einer Werkhalle geltend. Der Schaden war entstanden, nachdem sich ein Kühlwasserschlauch gelöst hatte. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Kühlwasserschlauch einer Maschine nicht ordnungsgemäß angeschlossen. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzender Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin eine mangelhafte Leistung der Beklagte nicht habe beweisen können. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Berufungsinstanz diene primär der Rechtsfehlerkontrolle. Sei die Tatsachenfeststellung beziehungsweise die Beweiswürdigung der ersten Instanz als solche rechtsfehlerfrei, könne diese in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht mit Erfolg angegriffen werden. Die Klägerin ersetze in der Berufungsbegründung im Wesentlichen nur die landgerichtliche Überzeugungsbildung durch ihre eigene; das begründe aber keinen Rechtsfehler. Der bloße Wunsch der Klägerin, das Berufungsgericht möge die Beweise und den Sachvortrag der Parteien anders würdigen, begründe keinen Rechtsfehler, der vom Berufungsgericht zu korrigieren wäre.

Gem. § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht keine vollständige Tatsacheninstanz, sondern ist unter den dort genannten Voraussetzungen einerseits an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden. Es ist aber andererseits auch nicht auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt, wie dies beim Bundesgerichtshof gem. § 559 Abs. 2 ZPO der Fall ist („Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.“). Diese Zwitterstellung führt immer wieder zu Problemen, wenn sich die Frage stellt, ob die Bindungswirkung entfällt und das Berufungsgericht deshalb verpflichtet ist, selbst Feststellungen zu treffen, also eine Beweisaufnahme durchzuführen. Hier hatte sich die Klägerin mit – nicht widergegebenen – Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gewendet. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine erneute Beweisaufnahme durchführen (d.h. den Sachverständigen ergänzend anhören, §§ 402, 497 ZPO oder ein eigenes Gutachten einholen) müssen, wenn „konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen“ begründet hätten. Das hatte das Berufungsgericht aber verneint und dazu ausgeführt, dass dem Berufungsgericht bei seinen Feststellungen keine Rechtsfehler unterlaufen seien.

Entscheidung

Und das hat – wenig überraschend – den VII. Zivilsenat nicht überzeugt:

„Mit (seiner) Begründung hat das Berufungsgericht (…) den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da es die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zur Beweiswürdigung des Landgerichts nur eingeschränkt in die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung einbezogen hat.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Berücksichtigt das Berufungsgericht den Vortrag in der Berufungsbegründung aus rechtlichen Erwägungen nur eingeschränkt, verstößt dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes im Prozessrecht keine Stütze finden.

b) So liegt es hier. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung dargelegt, welche Umstände die Beweiswürdigung des Landgerichtes in Frage stellen und deshalb beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht tragend nur unter dem Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen, ob damit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichtes zutreffend gerügt sind. Damit hat das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundlegend verkannt und die nach dem Gesetz erforderliche eigene Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung unterlassen.

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO).

Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (…). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (…). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (…).

bb) Diesen Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht grundlegend verkannt. Das Berufungsgericht hat in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluss (…) die mit der Berufungsbegründung von der Klägerin gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Erwägungen tragend nur unter dem Ansatz geprüft, ob dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Berufungsgericht hat mehrfach ausgeführt, die Berufungsbegründung „ersetze … nur die gerichtliche Überzeugungsbildung durch ihre eigene“. Das könne aber einen Rechtsfehler nicht begründen. Zwar hat das Berufungsgericht im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung auf Seite 3 unten ausgeführt, die Argumentation der Klägerin überzeuge nicht. Auf Seite 4 des Beschlusses über die Zurückweisung der Berufung führt das Berufungsgericht aber sodann aus, es sei jedenfalls „nicht rechtsfehlerhaft“, wenn das Landgericht gleichwohl zu dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung gekommen sei.“

Anmerkung

Die zentrale Aussage dürfte dabei gar nicht der Maßstab der Kontrolle sein - dass der Maßstab in § 529 Abs. 1 ZPO ein anderer ist, als in § 559 Abs. 2 ZPO, liegt eigentlich auf der Hand. Maßgeblich scheint mir die Aussage, § 529 Abs. 1 ZPO erfordere vom Berufungsgericht eine „eigene Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung“. (Wie das genau aussehen soll, wo doch das Berufungsgericht bei der Beweisaufnahme nicht anwesend war, lässt der BGH allerdings offen.) Für die gerichtliche Praxis ergibt sich daraus jedenfalls, dass auch in der Formulierung der Begründung deutlich werden muss, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen hat. Formulierungen mit „Rechtsfehlern“ oder die beliebte Wendung, der Berufungsführer setze lediglich „seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts“ sind dabei wenigstens missverständlich (so z.B. auch BGH, Beschluss vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15 Rn. 7). Aus anwaltlicher Sicht zeigt die Entscheidung aber nochmals deutlich,  dass die im Gesetz vorgesehene Schwelle für einen erfolgreichen Angriff auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung deutlich niedriger ist, als verbreitet angenommen wird. Denn ein  Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO setzen keinen Verfahrensfehler voraus, sie können sich auch aus sonstigen objektivierbaren Umständen ergeben (nach Stein/Jonas/Althammer, § 529 Rn. 20 soll hier - außerhalb konkreter Verfahrensfehler - der „eigentliche Aufgabenbereich“ von § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO liegen). Praktisch sehr relevant sind insoweit z.B. Fälle, in denen das Gericht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme und nicht auch den „gesamten Inhalt der Verhandlungen“ (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewürdigt hat (s. dazu äußerst lesenswert und ausführlich Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, Rn. 628 ff.). Ähnliches dürfte für (wesentliche) Umstände gelten, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen und mit denen sich das Gericht nicht auseinandergesetzt hat. Jedenfalls wenn solche im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstände in der Berufungsbegründung benannt werden, muss sich das  Berufungsgericht damit auseinandersetzen und prüfen, ob die Feststellungen auch dann noch tragfähig sind. Sind sie es nicht, entfällt die Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen. tl;dr: § 529 Abs. 1 ZPO erfordert eine eigene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unter Einbeziehung der mit Berufungsbegründung gegen die Feststellungen der Vorinstanz vorgebrachten Einwände. Die Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen entfällt, wenn danach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung durch das Berufungsgericht die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17. Foto: ComQuatBGH - EmpfangsgebäudeCC BY-SA 3.0