BGH: Feststellungsklage auch bei teilweise bezifferbarem Schaden zulässig

Dass die Feststellungklage gegenüber der Leistungsklage nicht allgemein subsidiär ist, sondern ganz im Gegenteil in vielen Fällen viel zweckmäßiger sein kann, lässt sich einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 entnehmen.

Darin geht es um die Zulässigkeit einer allgemein auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichteten Klage, wenn ein Teil des Schadens (einzelne Schadenspositionen) schon beziffert werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger war durch einen Kaiserschnitt auf die Welt gekommen, vor dem die Mutter des Klägers durch die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt worden war. Er begehrte deshalb u.a. die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den ihm entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht entschied hinsichtlich des Feststellungsantrags, dass die Beklagte (nur) verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche durch die Kaiserschnittentbindung entstandenen Schäden zu ersetzen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entstanden, noch nicht bezifferbar oder noch in der Fortentwicklung begriffen seien. Im Übrigen, d.h. soweit die Schäden schon entstanden und bezifferbar waren, wies es den Feststellungantrag ab und begründete dies damit, dass es am Feststellungsinteresse fehle, weil der Kläger auch Leistungsklage erheben könne.

Neben der (bei weitem häufigsten) Leistungsklage kennt die ZPO die Gestaltungsklage und die Feststellungsklage (§ 256 ZPO).

Will die klagende Partei einen Zahlungsanspruch geltend machen, muss sie grundsätzlich eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage erheben und kann sich nicht darauf beschränken, die Feststellung des Zahlungsanspruchs zu begehren. Denn selbst wenn sie so obsiegte und festgestellt würde, dass der Anspruch besteht, könnte sie aus dem Feststellungsurteil nicht vollstrecken,. Es wäre dann ein zweiter Prozess erforderlich, der vermieden werden soll.

Eine Feststellungsklage ist aber nur zulässig, wenn die beklagte Partei ein Feststellungsurteil voraussichtlich respektieren und eine Vollstreckung deshalb nicht erforderlich sein wird (so beispielsweise bei Banken, Versicherungen oder Insolvenzverwaltern).

Außerdem ist eine Klage auf Feststellung eines (Schadensersatz-)anspruchs zulässig, wenn dieser noch nicht bezifferbar ist. So lag die Sache im Grunde hier, weil einerseits sich war, dass dem Kläger aufgrund des Hirnschadens in Zukunft weiterer materieller Schaden entstehen würde, andererseits dessen Höhe aber noch nicht absehbar war.

Problematisch war allein, dass das nicht für den gesamten Anspruch galt: Denn die bis zum Tag der Klageerhebung entstandenen Schäden hätte der Kläger beziffern können. Insoweit hatte das Berufungsgericht die Feststellungsklage deshalb für unzulässig gehalten und die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit aufgehoben und die begehrte Feststellung ausgesprochen.

„Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint.

1. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist.

Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann […].

2. So liegt es [...] hier. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers […] bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht entgegen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mögen.

Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden […]. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Schadensteil im obigen Sinne dar.“

Anmerkung

Der Fall verdeutlicht, dass es eine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage nicht gibt, sondern das Feststellungsinteresse jeweils im Einzelfall genau zu prüfen ist. Nur bei insgesamt abgeschlossenem Schadensverlauf und Bezifferbarkeit sämtlicher Schadenspositionen entfällt das Feststellungsinteresse.

Soweit die Schadensentwicklung noch nicht (vollständig) abgeschlossen ist (und erst recht, wenn eine Vollstreckung eher nicht notwendig sein wird), dürfte vielfach eine Feststellungsklage sogar zweckmäßiger sein, weil deren Streitwert geringer ist. Und eine solche Feststellungsklage bleibt auch dann zulässig, wenn der Schaden im Laufe des Rechtsstreits (vollständig) bezifferbar wird (s. nur BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 212/08).

Und zuletzt: Bevor eine Feststellungsklage (teilweise) als unzulässig abgewiesen wird, muss die klagende Partei auch darauf hingewiesen und ihr die Möglichkeit gegeben werden, den Anspruch zu beziffern (s. z.B. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7a).

tl;dr: Sind bei Klageerhebung einzelne Schadenspositionen schon entstanden, ist die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, muss der Kläger seine Klage nicht in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufspalten, sondern kann insgesamt Feststellungsklage erheben.

Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14. Foto: TSteg | wikimedia.org | CC BY-SA 2.0