BGH zur „Wahrscheinlichkeit “eines Schadenseintritts bei einer Feststellungsklage

Im Rahmen der Zulässigkeit einer Schadensfeststellungsklage stellt nicht nur stets die Frage, wann die Feststellungsklage einer Leistungsklage gegenüber subsidiär ist (s. dazu hier, hier und hier), sondern auch, wann überhaupt ein Feststellungsinteresse besteht. Die Frage ist relativ einfach zu beantworten, wenn es um die Verletzung absoluter Rechtsgüter geht, weil dann für die Zulässigkeit der Klage schon die Möglichkeit weiterer Schäden ausreicht. Wird hingegen „nur“ ein Vermögensschaden geltend gemacht, muss der Eintritt eines Schadens „wahrscheinlich“ sein. Wie diese Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 274/16 näher konkretisiert.

Sachverhalt

Die beklagte Finanzdienstleisterin hatte dem Kläger im Jahr 2006 empfohlen, seine monatlichen Zahlungen in zwei Lebensversicherungen von jeweils gut 500 EUR auf rund 90 EUR abzusenken und stattdessen einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen, weil dies für ihn steuerlich vorteilhaft sei. Einige Jahre später gelangte er zu der Erkenntnis, dass die Umstellung der Versicherungen für ihn doch nicht vorteilhaft gewesen sei. Deshalb nahm er die Beklagte mit seiner 2013 erhobenen Klage u.a. auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Zeitraum ab 2006 jeden Vermögensschaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Umstellung entstanden sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht hinreichend dargelegt habe. Es fehle am Vortrag zu einer auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen Vermögensdifferenz. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und nochmals mit der Berufungsbegründung Vergleichsrechnungen vorgelegt habe, seien diese wegen Präklusion (§§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO) nicht zu berücksichtigen.

Begehrt die klagende Partei die Feststellung einer Schadenersatzpflicht, ist die eingangs dargestellte Unterscheidung (s. nur BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03) für die Zulässigkeit der Klage entscheidend:
  • Wird die Schadensersatzpflicht darauf gestützt, dass ein absolutes Rechtsgut verletzt ist, muss es nur möglich sein, dass künftig ein weiterer Schaden eintritt – das wird man gerade bei Gesundheits-/Körperschäden kaum jemals verneinen können.
  • Wird hingegen – wie hier – „nur“ ein Vermögensschaden geltend gemacht, muss es nach der Rechtsprechung des BGH wahrscheinlich sein, dass es aufgrund der Verletzungshandlung zu weiteren Schäden kommt.
Der Kläger musste hier deshalb darlegen und beweisen, dass seine Vermögenslage aufgrund der Entscheidung im Jahr 2006 wahrscheinlich schlechter war, als sie es ohne diese Entscheidung gewesen wäre. Und genau das war hier nach Ansicht der Vorinstanzen abzulehnen, weil es an einer konkreten Berechnung fehlte und die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Berechnung verspätet sei – in erster Instanz gem. § 296a ZPO, in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO.

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil hinsichtlich des Feststellungsantrags aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger (…) hinreichend zur Wahrscheinlichkeit eines ihm durch die fehlerhafte Beratung entstandenen Vermögensschadens vorgetragen. Es kann daher offenbleiben, ob das Berufungsgericht den weiteren Vortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als neuen Sachvortrag unberücksichtigt lassen durfte.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Sachvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert, weil der Kläger keine auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene Vermögensdifferenz dargetan habe. Das Berufungsgericht hat damit aus den Augen verloren, dass – wie es selbst zutreffend angenommen hat – die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage lediglich die Darlegung von Tatsachen voraussetzt, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Dazu muss nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.

Wäre eine rechnerische Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Gesamtvermögenslage erforderlich, führte dies dazu, dass es keinen Unterschied zwischen der Darlegung einer Schadenswahrscheinlichkeit und der Berechnung des vollen Schadens gäbe, obwohl die Feststellungsklage die gerichtliche Vorklärung der Ansprüche gerade dann ermöglichen soll, wenn der Schaden ganz oder teilweise noch nicht berechnet werden kann.

bb) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger hat bereits bis zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz dargelegt, dass die von ihm aufgrund des Beratungsfehlers vorgenommene Umschichtung schon wegen der Kostenstruktur für ihn nachteilig und mit gravierenden Steuernachteilen sowie mit weiteren Nachteilen wie etwa der Personengebundenheit der neuen Vermögensanlage verbunden war. Damit hat er die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ausreichend dargelegt.

(1) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Umfang der erforderlichen Darlegungen sich auch danach richtet, was einer Partei unter Berücksichtigung der Einlassung des Gegners an näheren Angaben möglich und zumutbar ist (…). Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte deshalb berücksichtigen müssen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Anlageberatung den dabei für sie bestehenden Beratungspflichten nicht genügt und dem Kläger damit Informationen vorenthalten hat, die dieser nunmehr zur Darlegung seines Schadens benötigt.

Unter diesen Umständen ist dem Kläger ohne eine entsprechende Einlassung der Beklagten ein weitergehender Vortrag nicht zumutbar. Insbesondere ist es ihm – entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung beim Senat geäußerten Ansicht – nicht zuzumuten, einen Versicherungsmathematiker hinzuzuziehen, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens mit seiner Hilfe näher darlegen zu können.

(2) Für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte in einem Fall wie dem vorliegenden die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, spricht ferner, dass der Geschädigte regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet werden kann. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei gilt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst damit auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist daher die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich (…).“

Anmerkung

Das ist im Ergebnis eigentlich nichts wirklich bahnbrechend Neues; dass die Vorinstanzen hier die Anforderungen an die Darlegung der „Wahrscheinlichkeit“ überspannt hatten, ist bei näherer Betrachtung relativ offensichtlich. Umso bemerkenswerter ist, dass der BGH die Entscheidung insoweit mit einem weit über den konkreten Fall hinausgehenden Leitsatz „adelt“, wonach bei drohender Verjährung eine großzügige Beurteilung der Frage geboten ist, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat. Das ist nicht nur für die gerichtliche Praxis ein wichtiger Fingerzeig im Sinne einer Zweifelsregelung – es dürfte auch für die anwaltliche Praxis Bedeutung haben, weil es Schadensfeststellungsklagen einfacher macht. Denn hinzu kommt, dass erst dann beziffert werden muss, wenn die Schadensentwicklung vollständig abgeschlossen ist. Mit einer solchen allgemeinen Schadensfeststellungsklage wäre der Kläger hier vielleicht auch besser gefahren. Die Klageabweisung hinsichtlich des bezifferten Antrags hat der BGH nämlich bestätigt, weil in den Berechnungen des Klägers die Steuervorteile nicht berücksichtigt waren. tl;dr: Dass der Geschädigte zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 26.07.2018 – I ZR 274/16. Foto: Andreas Praefcke | Karlsruhe BGH Eingangsbereich | CC BY 3.0