BGH zur Zulässigkeit von widersprechendem Hilfsvorbringen

Mit einem Fall eines besonders taktischen Verhältnisses zur Wahrheit hatte sich der BGH in einem Urteil vom 04.07.2019 – III ZR 202/18 zu befassen. Die Möglichkeit hat der BGH genutzt, um grundsätzlich klarzustellen, unter welchen Bedingungen eine Partei sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hilfsweise auf einen abweichenden Sachverhalt berufen kann, der mit dem Hauptvortrag logisch oder empirisch unvereinbar ist.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Zusammen mit dem Beitritt zu einem Schiffsfonds unterzeichnete er einen persönlichen Beratungsbogen, in dem unter der Überschrift „Anlegermentalität/Anlagestrategie“ das Kästchen „Risikobewusst (Ertragserwartung über Kapitalmarktzinsniveau, gesteigerte Risikobereitschaft)“ angekreuzt war. Der Kläger hat sich hauptsächlich darauf berufen, er sei weder anleger- noch objektgerecht beraten worden, weil er kein risikobewusster Anleger gewesen sei. Hilfsweise hat er sich das Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht, wonach er ein (im Sinne der im Beraterbogen vorgenommenen Klassifizierung) „risikobewusster“ Anleger gewesen sei, Hilfsweise hat er sich darauf berufen, er sei tatsächlich risikobewusst gewesen, so dass auch eine zwar risikobehaftete, jedoch nicht eine spekulative Anlage seiner Anlegermentalität entsprochen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem der Klägerin in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigte, kein risikobewusster Anleger gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Klage sei mit dem Hauptvorbringen unbegründet, weil ein möglicher Anspruch mangels Verjährung nicht durchsetzbar sei. Sei der Kläger nicht risikobewusst gewesen und habe er trotzdem den Beratungsbogen gleichsam blind unterschrieben, so habe er die Pflichtverletzung der Beklagten grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gekannt. Die von seinem Prozessbevollmächtigten hilfsweise vorgetragene gegenteilige Behauptung verstoße gegen das Wahrheitsgebot und sei prozessual unbeachtlich. Denn der Kläger könne nicht eine risikolose und zugleich eine zwar risikobehaftete, nicht jedoch spekulative Anlage gewollt haben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Eine klagende Partei kann sich zur Begründung ihres Vortrags grundsätzlich auf mehrere tatsächliche Varianten stützen, auch wenn sich diese ausschließen (sog. „Haupt- und Hilfsvorbringen“ bzw. „verdeckter Hilfsantrag“). Dabei muss er aber klarstellen, in welchem Verhältnis zueinander die verschiedenen tatsächlichen Begründungen stehen sollen. Darauf wird die klagende Partei sogar vielfach angewiesen sein. So kann ein Darlehensgeber z.B. die Rückzahlung der Darlehensvaluta von dem Beklagten, dessen Geschäftsfähigkeit bei Abschluss des Darlehensvertrages zweifelhaft ist, aufgrund einer Kündigung des Darlehensvertrages (wenn der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen sein sollte) und hilfsweise aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB verlangen (wenn der Darlehensvertrag nichtig sein sollte). Hier war aber die Besonderheit, dass sich Haupt- und Hilfsvorbringen offensichtlich ausschlossen, wie das Berufungsgericht ja auch entschieden hatte. Eine der beiden zur Begründung des Anspruchs vorgebrachten Varianten verstieß deshalb offensichtlich gegen § 138 Abs. 1 ZPO. Deshalb hatte das Berufungsgericht die Hilfsbegründung (bzw. den verdeckten Hilfsantrag) für prozessual unbeachtlich gehalten und inhaltlich nicht darüber entschieden. Und hier kam noch ein Weiterer Aspekt hinzu: Hilfsvorbringen wird grundsätzlich unter der Bedingung gestellt, dass die Partei mit dem Hauptvorbringen nicht durchdringt, weil das Gericht dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Das war hier aber nicht der Fall, denn dass der Klageantrag zu 1 unbegründet war, lag nicht daran, dass das Gericht von dem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugt war, sondern allein an rechtlichen Gründen.

Entscheidung

Mit dieser Strategie hatte der Kläger allerdings auch vor dem BGH keinen Erfolg:

„a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen auf sein Hauptvorbringen gestützten Anspruch des Klägers wegen nicht anlegergerechter Beratung auf Grund von Verjährung abgelehnt und dabei das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. (…)

b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar und unbeachtlich gehalten.

aa) Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher, revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Würdigung das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar gehalten hat, begegnet dies keinen Bedenken. (…)

bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Hilfsvorbringen des Klägers nicht als beachtlich angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch wegen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot nach § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich wäre. Denn die Bedingung für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens ist bereits nicht eingetreten.

Hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags ist es das Prozessziel des Klägers, dass sein Hauptvorbringen berücksichtigt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt wird. Hilfsvorbringen wird in den Prozess in der Regel für den Fall eingeführt, dass die Partei mit ihrem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht durchdringt, das Gericht das Hauptvorbringen seiner rechtlichen Würdigung also nicht zu Grunde legt. Dementsprechend ist auch das dem Hauptvorbringen widersprechende Hilfsvorbringen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Hauptvorbringen nicht für erwiesen erachtet. Denn es wäre widersprüchlich, würde das Gericht gleichzeitig das Hauptvorbringen als nicht erwiesen behandeln, andererseits aber doch als der Wirklichkeit entsprechend, indem es das Hilfsvorbringen wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtet ließe (…).

Mit dem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen kann dagegen nicht für den Fall geltend gemacht werden, dass das Hauptvorbringen nur rechtlich nicht zum Erfolg führt. Wenn der tatsächliche Hauptvortrag des Klägers erwiesen ist oder als wahr unterstellt und damit vom Gericht zu Grunde gelegt wird, besteht kein Anlass, auf das Hilfsvorbringen zurückzugreifen.

Der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegt vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und hat den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.

Wenn das Hilfsvorbringen des Klägers nur für den Fall vorgetragen wurde, dass das Gericht seinen Hauptvortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht zu Grunde legt, ist diese Bedingung nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage – ohne dass dies aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre – bei Zugrundelegung des Hauptvortrags des Klägers wegen Verjährung für unbegründet gehalten. Für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens war deshalb von vornherein kein Raum.

Etwas Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn das Hilfsvorbringen unter die Bedingung gestellt worden ist, dass die Klage auch unter rechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage des Hauptvorbringens keinen Erfolg hat. Denn wie ausgeführt ist eine solche Bedingung unzulässig und das Hilfsvorbringen auch in diesem Fall unbeachtlich.“

Anmerkung

Das taktische Verhältnis des Klägers zur Wahrheit lag hier allzu offen zutage: Der Kläger wollte sich nämlich an seinem (vom Gericht für wahr erachteten!) Prozessvortrag nur dann festhalten lassen, wenn dies ihm den gewünschten Prozesserfolg verschaffen konnte. Anderenfalls wollte er, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen damit unvereinbaren Sachverhalt stützt. Deutlicher als so („ich behaupte verschiedene unvereinbare Sachverhaltsvarianten und will nur diejenige gegen mich gelten lassen, die mir zum Erfolg verhilft“) kann man die Missachtung der Wahrheitspflicht kaum zum Ausdruck bringen. Allerdings war die Besonderheit hier, dass es um eine Wahrnehmung der Partei ging (nämlich eine sie betreffende innere Tatsache). Dann spricht aber schon viel dafür, dass ein logisch oder empirisch unvereinbares Hilfsvorbringen ohnehin wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist, auch wenn es an die an sich zulässige Bedingung geknüpft ist, dass das Hauptvorbringen nicht erweislich ist. So hatte es hier ja auch das Berufungsgericht angenommen (ebenso z.B. BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, § 138 Rn. 34 aE). Mir erscheint allerdings fraglich (und der sehr apodiktisch gefasste Leitsatz deshalb nicht zweifelsfrei), ob der BGH ebenso entschieden hätte, wäre es nicht um eine Wahrnehmung des Klägers gegangen. Denn da § 138 Abs. 1 ZPO allein eine subjektive Wahrheit fordert, läge kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor, wenn sich eine Partei auf zwei (vermutete) verschiedene Sachverhaltsvarianten zu berufen, und den Hilfsvortrag unter die Bedingung stellt, mit dem Hauptvortrag in rechtlicher Hinsicht nicht durchzudringen. Dass § 138 Abs. 1 ZPO praktisch ein stumpfes Schwert ist, zeigt sich allerdings daran, dass dem Kläger jedenfalls in prozessualer Hinsicht ein zulässiger Ausweg zur Verfügung gestanden hätte: Er hätte sein Hauptvorbringen fallen lassen können, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Die darin liegende Klageänderung wäre wohl sachdienlich i.S.d. § 263 Var. 2 ZPO gewesen, weil dadurch der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt würde. Und dann das Gericht hätte das abweichende – und widersprüchliche – Vorbringen nicht allein deshalb unberücksichtigt lassen können (s. nur BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – VI ZR 599/16). Allerdings kann – und wird – ein Gericht einen solchen Wechsel des Klagevorbringens im Rahmen der Überzeugungsbildung berücksichtigen (s. nur BGH, aaO; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 14). Und das dürfte es häufig erschweren, das Gericht von der Richtigkeit des geänderten, mit dem vorherigen Sachvortrag unvereinbaren Vorbringens zu überzeugen. tl;dr: Mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen einer Partei ist unbeachtlich, wenn das Gericht das Hauptvorbringen seiner Entscheidung zu Grunde legt, dieses jedoch rechtlich nicht zum angestrebten Erfolg führt. (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 04.07.2019 – III ZR 202/18. Foto: Balthasar Schmitt artist QS:P170,Q805651 User:Waugsberg, Justitia Justizpalast Muenchen, CC BY-SA 3.0