Im Beschluss des BGH vom 11. März 2015 – XII ZB 553/14 geht es um eine eher ungewöhnliche aber prozessrechtlich interessante Frage: Ist eine beklagte Partei beschwert, wenn sie den Klageanspruch anerkennt, die Klage aber durch Prozessurteil abgewiesen wird?
Sachverhalt
Die Beklagte war Eigentümerin eines Reiterhofs, den sie an die D-GmbH verpachtet und den diese wiederum an die Klägerin unterverpachtet hatte. In der Folgezeit war die Beklagte liquidiert und im Handelsregister gelöscht und die Zwangsverwaltung des Hofs angeordnet worden.
Die Klägerin (Unterpächterin) begehrte nun gegenüber der Beklagten (Eigentümerin) die Feststellung, dass der (Haupt-)Pachtvertrag zwischen der D-GmbH und der Beklagten (Eigentümerin) wirksam sei. Diesen Klageanspruch hat die Beklagte schriftsätzlich anerkannt. Zum Termin erschien für die Beklagte niemand. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Beklagte sei gesetzlich nicht vertreten und damit nicht prozessfähig (was wohl mit dem begrenzten Aufgabenkreis eines zwischenzeitlich für die Beklagte bestellten Nachtragsliquidators zu tun hatte).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte (!) Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass gegen sie entsprechend dem Klageantrag und ihrem Anerkenntnis erkannt werden möge. Grund dafür war wohl das sehr eigenwillige prozessrechtliche Verständnis der Beklagten (bzw. ihres Prozessbevollmächtigten). Sie war nämlich der Ansicht, sie könne gegen die D-GmbH (Hauptpächterin) Ansprüche geltend machen, sollte das Gericht (zwischen ihr und der Klägerin!) feststellen, dass der Pachtvertrag wirksam sei.