BGH: Keine Wiedereinsetzung bei unrichtigem/unvollständigem PKH-Antrag

BGH_Empfangsgebäude ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Unvollständig ausgefüllte Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder fehlende Nachweise sind in der gerichtlichen Praxis wohl eher die Regel als die Ausnahme. Auch (auf Flüchtigkeit beruhende) unrichtige Angaben sind nicht gerade selten.

Wie gefährlich solche unvollständigen oder unrichtige Angaben in PKH-Unterlagen sein können, zeigt ein Beschluss des BGH vom 16.12.2014 - VI ZA 15/14.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin (beim BGH) beantragt, ihr für eine Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen. In den PKH-Unterlagen hatte sie jedoch wahrheitswidrig angegeben, über keinerlei Bank-, Giro- und Sparkonnten zu verfügen.

Der BGH hatte der Klägerin daher PKH mit der Begründung versagt, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen seien nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin legte dagegen „Beschwerde“ ein und „besserte nach“; allerdings erst, nachdem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.

Kann eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen - und hat ihr Begehren Aussicht auf Erfolg -, so ist ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 114 ZPO).

In der Regel wird daher zunächst nur isoliert PKH beantragt oder aber die Zustellung der Klage davon abhängig gemacht, dass der Partei zuvor PKH bewilligt wurde. Ein solches Vorgehen ist aber immer dann sehr riskant, wenn die Partei eine Entscheidung anfechten möchte. Denn die Rechtsmittel der ZPO unterliegen jeweils Fristen. Denn wenn das Gericht nicht innerhalb der Frist über den PKH-Antrag entscheidet, ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen und das Rechtsmittel unzulässig. Andererseits ist einer bedürftigen Partei auch nicht zuzumuten, ein Rechtsmittel unbedingt einzulegen und ein erhebliches Kostenrisiko einzugehen.

Über dieses „Dilemma“ hilft die Rechtsprechung hinweg, indem sie in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO gewährt. Denn eine bedürftige Partei versäumt die Rechtsmittelfrist „unverschuldet“ i.S.d. § 233 ZPO, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert ist, das Rechtsmittel (vor PKH-Bewilligung) fristgemäß einzulegen. Erforderlich ist dann nur, dass der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird.

Fraglich war hier nun, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann noch „unverschuldet“ ist, wenn der PKH-Antrag zwar fristgerecht gestellt wird, die Angaben darin aber (erkennbar) fehlerhaft sind.

Entscheidung

Der BGH legt die Beschwerde als „Gegenvorstellung“ aus und lehnt das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung ab, dass die Rechtsverfolgung (nun) keine Aussicht auf Erfolg (mehr) habe. Denn die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nicht gewahrt und der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren:

„Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterbleibt.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste […].

Daran fehlt es hier.

Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" nebst einer Reihe von Belegen vorgelegt. Sie durfte aber dennoch nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil sie in ihrem Antrag - auch für sie selbst offensichtlich - objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank-, Giro- oder Sparkonten zu verfügen. […] Ob der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Girokonten zu verfügen, die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern […] oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder/und ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; […]) beruhte, ist unerheblich.“

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass besondere Sorgfalt notwendig ist, wenn mit einem PKH-Antrag eine Rechtsmittelfrist gewahrt werden soll.

Soll der PKH-Antrag gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB die Verjährung unterbrechen, soll es übrigens nach wohl überwiegender Ansicht unschädlich sein, wenn die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen und nachgereicht werden (s. nur OLG München, Urt. v. 09.05.2012 - 3 U 4857/11; anders aber OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2012 - 5 U 110/11).

tl;dr: Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist ist einer Partei wegen wirtschaftlichen Unvermögens nur zu gewähren, wenn der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird und die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen vollständig und richtig sind.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 16.12.2014 - VI ZR 15/14 Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0