BGH: Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung bei Rüge eines Verfahrensverstoßes

Eine sehr lesenswerte und wichtige Entscheidung zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2016 – III ZB 127/15.

Konkret ging es darin um den erforderlichen Begründungsumfang gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn mit der Berufung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagte wegen behaupteter fehlerhafter Kapitalanlageberatung (Beteiligung an einem Schiffsfonds) in Anspruch. Zum Inhalt des Beratungsgesprächs hörte das Gericht den Kläger persönlich an und vernahm einen vom Kläger benannten Zeugen. Der persönlich geladene Geschäftsführer der Beklagten erschien im Termin nicht, sondern ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten ausrichten, er könne sich an das Gespräch nicht erinnern. Er könne nur mitteilen, wie er allgemein Vermittlungsgespräche geführt habe, dies ergebe sich auch aus den Protokollen mehrerer Parallelverfahren. Mit einer Heranziehung der Protokolle aus den Parallelverfahren erklärten sich alle Beteiligten einverstanden.

Das weitere Vorgehen des Gerichts war dann eher „interessant“: Das Gericht beraumte einen Verkündungstermin an, zog in der Zwischenzeit zwischen Verhandlung- und Verkündungstermin die Akten der Parallelverfahren bei und verkündete schließlich ein der Klage überwiegend stattgebendes Urteil. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der behauptete Beratungsfehler sei aufgrund der Bekundungen des Zeugen und der Anhörung des Klägers bewiesen. Die Beklagte habe auf eine persönliche Anhörung ihres Geschäftsführers verzichtet; die Protokolle der Parallelverfahren seien unergiebig, weil sie andere Schiffsfonds beträfen.

Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung und machte insbesondere geltend, das Gericht habe entgegen seiner Ankündigung nicht zunächst einen Beschluss über die Beiziehung gefasst und den Parteien keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Außerdem sei gem. § 285 Abs. 1 ZPO nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden.

Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, welchen Inhalt ihre Stellungnahme gehabt hätte; die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers sei daher nicht dargetan.

Das Vorgehen des Landgerichts war hier ziemlich offensichtlich verfahrensfehlerhaft. Denn das Landgericht durfte im Verkündungstermin nur eine Entscheidung verkünden, das auf der mündlichen Verhandlung beruhte (nicht umsonst heißt es im Rubrum eines Urteils ja: „...auf die mündliche Verhandlung vom … für Recht erkannt“. Hier fußte das Urteil aber wesentlich auf dem Inhalt der Akten, die erst nach der mündlichen Verhandlung beigezogen wurden. Das Gericht hatte aufgrund seines Vorgehens keine Möglichkeit, den Inhalt dieser Protokolle mit den Parteien zu erörtern (§ 285 ZPO), die Parteien hatten nicht die Möglichkeit, zum Inhalt der Protokolle in den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Art. 103 Abs. 1 GG).

(Richtig wäre es gewesen, entweder mit Zustimmung beider Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO ins schriftliche Verfahren überzugehen (dann ersetzt der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, die mündliche Verhandlung) oder aber lediglich einen Beschluss zu verkünden, dass die Akten beigezogen werden (§ 273 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und dann einen neuen Termin anzuberaumen, um diese zu erörtern.)

Das fehlerhafte Vorgehen des Landgerichts hatte die Beklagte somit völlig zu Recht gerügt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Fraglich war aber, ob das allein ausreichte, um ihrer Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Entscheidung
Der BGH hat die Berufung ebenso wie das OLG für unzulässig gehalten:

„a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. […]

b) Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte […]. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist […].

c) Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten, soweit sie die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, nicht.

aa) In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte nicht dargelegt, was sie inhaltlich vorgetragen hätte, wenn das Landgericht ihr vor Erlass seines Urteils Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den beigezogenen Protokollen gegeben hätte. Sie hat sich vielmehr damit begnügt, darauf hinzuweisen, dass sie „ergänzend zu den Protokollen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hätte“ und dies die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts beinhaltet hätte. […]

bb) Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung war nicht deshalb entbehrlich, weil sie unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. […]

d) Gleichfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung für die Rüge der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Auch insofern muss die Berufungsbegründung die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darlegen.

aa) Gemäß § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Dies ist vorliegend, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, unterblieben.

bb) Die Parteien sollen nach § 285 Abs. 1 ZPO Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und Stellung zu beziehen. Diese Vorschrift konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; eine Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO enthält regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG […].

cc) Dementsprechend geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Rechtsmittelbegründung – ebenso wie für die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG – Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes enthalten muss. Es ist regelmäßig darzulegen, was die rechtsmittelführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte […].

dd) Diesen (auch) für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geltenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. In ihrer Berufungsbegründung fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Diese Darlegung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (zu c) Bezug genommen.“

Anmerkung

Wird in der Berufung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (insbesondere auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gem. § 139 Abs. 2 ZPO), ist folglich (in aller Regel) darzulegen:

  1. die Umstände, aus denen sich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt,
  2. wie die Partei im Falle eines Hinweises reagiert hätte, d.h. insbesondere, was sie ergänzend vorgetragen hätte, und
  3. warum nicht auszuschließen ist, dass die Reaktion zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte.

Hinzu kommt übrigens, dass Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht immer schon in der Berufungsbegründung und nicht erst im Rahmen der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden müssen.

tl;dr: Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 28.07.2016 – III ZB 127/15. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0