BGH zur Präklusion von Gestaltungsrechten gem. § 767 Abs. 2 ZPO

Ein prozessrechtlich etwas „dickeres Brett“, aber trotzdem praktisch und für die Ausbildung von erheblicher Bedeutung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2019 – II ZR 170/17. Darin geht es um die Frage, wann eine Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung präkludiert sein kann.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Parteien stritten (offensichtlich schon länger und in mehreren Prozessen) um die Freigabe eines seit 2007 hinterlegten Teilungsversteigerungserlöses von rund 130.000 EUR und um wechselseitige Verzinsungsansprüche wegen verspätet abgegebener Freigabeerklärungen. (Zum Verständnis hilfreich ist, dass diese 130.000 EUR im Ergebnis dem Beklagten zu rund 40.000 EUR zu und dem Kläger zu rund 90.000 EUR zustehen.) In einem ersten Prozess verklagte der Beklagte den Kläger auf Freigabe. Der Kläger wurde auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2010 rechtskräftig verurteilt, der Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe der auf ihn entfallenden rund 40.000 EUR zuzustimmen sowie außerdem an den Beklagten Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (zusammen rund 10.000 EUR) zu zahlen. Um diese 10.000 EUR nicht zahlen zu müssen, erklärte der Kläger am 25.01.2011 insoweit die Aufrechnung mit den Verzugszinsen, die auf den ihm zustehenden Betrag von 90.000 EUR zwischen 2007 und 2011 aufgelaufenen waren (erste Aufrechnung). Von den verbleibenden 90.000 EUR gab der Beklagte am 21.07.2011 einen Betrag in Höhe von 80.000 EUR frei. In Höhe der verbleibenden 10.000 EUR erklärte er seinerseits die Aufrechnung (zweite Aufrechnung) mit den bereits bekannten Zahlungsansprüchen in Höhe von 10.000 EUR (s.o., die im ersten Prozess angefallenen Anwaltskosten und Zinsen) und berief sich darauf, jene Aufrechnung sei unwirksam gewesen. Somit verblieben noch rund 10.000 EUR (die grundätzlich dem Kläger zustanden). In dieser Höhe nimmt nun der Kläger den Beklagten auf Freigabe in Anspruch. Der Beklagte verweigert die Freigabe mit der Begründung, der Freigabeanspruch des Klägers sei aufgrund seiner Aufrechnungserklärung vom 21.07.2011 erloschen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben und haben sich der Argumentation des Klägers abgeschlossen, die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 21.07.2011 sei in Höhe der 10.000 EUR ins Leere gegangen, weil der Anspruch schon aufgrund der vorangegangenen Aufrechnungserklärung des Klägers vom 25.01.2011 erloschen sei.

Die Parteien waren hier (wohl) Miteigentümer eine Immobilie gewesen, die zwangsversteigert worden war. Da sie sich über die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie und damit auch den ihm zustehenden Anteil des Erlöses nicht einig waren, hatte das Amtsgericht den Erlös hinterlegt (vgl. § 372 BGB). Der hinterlegte Betrag konnte nun grundsätzlich an eine Partei nur ausgezahlt werden, wenn die jeweils andere Partei dem zustimmte (s. zur Hinterlegung ausf. Könen, JA 2016, 132). Soweit die jeweils andere Partei dies nicht tat, obwohl sie dazu verpflichtet war, stand der anderen Partei ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Der Beklagte hatte nun den Kläger ursprünglich auf Freigabe verklagt. (Der Anspruch ergab sich dabei aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB und bestand in dem Umfang, in dem der Beklagte an dem Veräußerungserlös berechtigt war. Denn insoweit hatte der Kläger ja auf Kosten der Beklagten etwas – nämlich die sich aus der Hinterlegung ergebende „Blockadeposition“ erlangt.) Die Klage hatte in Höhe von 40.000 EUR Erfolg, die mündliche Verhandlung endete am 21.12.2010. Dem Beklagten wurden außerdem Verzugszinsen auf die 40.000 EUR für die Zeit zwischen 2007 und 2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 10.000 EUR zugesprochen. Gegen diesen Zahlungsanspruch (Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von 10.000 EUR) rechnete nun im Januar 2011 der Beklagte auf, und zwar mit den ihm zwischen 2007 und 2011 zustehenden Zinsen auf den Betrag von 90.000 EUR. Gegen den Anspruch des Klägers auf Freigabe der ihm zustehenden 90.000 EUR rechnete der Beklagte seinerseits mit den titulierten rund 10.000 EUR auf und erklärte hinsichtlich der restlichen 80.000 EUR die Freigabe. Nun waren also noch 10.000 EUR auf dem Konto. Und die standen eigentlich dem Kläger zu. Es sei denn, sie waren durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 21.07.2011 erloschen. Das hatten die Vorinstanzen aber verneint, weil sie davon ausgingen, der Anspruch des Beklagten in Höhe von 10.000 EUR sei schon durch die vorangegangene Aufrechnung des Klägers vom 25.01.2011 erloschen, so dass er damit nicht mehr gegen die 90.000 EUR habe aufrechnen können. Das setzte aber voraus, ob diese erst Aufrechnung ihrerseits überhaupt wirksam war.

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es auf der rechtsfehlerhaften Annahme beruht, der Kläger habe die titulierten Zahlungsansprüche der Beklagten durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht (§§ 389, 215 BGB).

Zwar kann auch gegenüber einem Anspruch, der durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, grundsätzlich aufgerechnet werden. Die Aufrechnung unterliegt dann aber den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre (…).

Die entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO in einem nachträglichen Zivilprozess folgt aus der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (…). Die Präklusion der Aufrechnung hat insoweit nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung; vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuldners werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden (…).

Da die wechselseitigen Verzugszinsforderungen hier seit Mai 2007 fortlaufend zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB), hätte der Kläger die bis dahin entstandenen Gegenforderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das von der Beklagten erstrittene Urteil erging, aufrechnen können. Die hier zur Aufrechnung gestellten Verzugszinsansprüche des Klägers müssen (…) jedenfalls überwiegend vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 17. Dezember 2010 entstanden sein. Soweit die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind, sind sie so zu behandeln, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.

Das Berufungsgericht hätte der zeitlich nachfolgenden Aufrechnung der Beklagten mit ihren titulierten Zahlungsansprüchen gegen den Freigabeanspruch (…) deshalb nicht im Hinblick auf die vorhergehende Aufrechnung des Klägers die Wirksamkeit absprechen dürfen.“

Anmerkung

Zusammenfassend für alle, die nicht mehr ganz folgen konnten: Der Kläger hat Anfang 2011 gegen den Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR schon nicht wirksam mit dem ihm zustehenden Zinsanspruch (auf die 90.000 EUR) aufgerechnet, weil er damit präkludiert war. Das hatten die Vorinstanzen übersehen. Deshalb konnte der Beklagte grundsätzlich mit diesem ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung von 10.000 EUR gegen den Freigabeanspruch des Klägers in Höhe von 90.000 EUR aufrechnen. Und deshalb konnten die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben, die ja gerade die zweite Aufrechnung für unwirksam hielten. (Der Sachverhalt ist übrigens im Originalfall noch um Einiges komplizierter – kein Wunder, dass sich der Prozess über rund sieben Jahre zog, obwohl es wohl nur um Rechtsfragen ging.) Besonders wichtig scheint mir die Klarstellung, dass die Präklusion einer Aufrechnung (und damit auch anderer Gestaltungsrechte) nicht nur im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen ist, sondern auch materiell-rechtlich wirkt und damit schon die Ausübung des Gestaltungsrechts (und die Geltendmachung in anderen Konstellationen) ausschließt. Das hindert im Fall der Aufrechnung aber nur daran, später noch mit dem Anspruch die Aufrechnung zu erklären, führt nicht dazu, dass der Anspruch später nicht mehr geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11 Rn. 10). (Hoffentlich) Ohne die zusätzlich hinzukommende Problematik der Hinterlegung könnte der Sachverhalt allerdings auch das Interesse des einen oder anderen Klausurstellers für das zweite Examen wecken. Denn die Präklusion von Gestaltungsrechten gem. § 767 Abs. 2 ZPO ist ein „Dauerbrenner“ im zweiten Examen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung (wie auch hier) davon ausgeht, dass die Partei mit dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht schon ausgeschlossen ist, wenn sie dies vor dem für § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt hätte ausüben können. Die Literatur geht hingegen (mE überzeugend) teilweise davon aus, dass sich die materielle Rechtslage erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes ändert und deshalb die Möglichkeit, das Gestaltungsrecht auszuüben, nicht zur Präklusion führt (s. dazu z.B. Spohnheimer, JA 2018, 18, 20). tl;dr: Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 25.06.2019 – II ZR 170/17. Foto: ComQuat, BGH - Bibliothek - Innenansicht, CC BY-SA 3.0