BGH: Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten unabhängig von § 522 Abs. 2 ZPO
Entscheidung
Dem wollte der Bundesgerichtshof aber nicht folgen:„a) Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hieraus folgt allerdings nicht, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet zwar, dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (…). Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (…).
b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (…). Dies ist im wissenschaftlichen Schrifttum überwiegend auf Zustimmung gestoßen (…).
c) Hieran ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach der Änderung des § 522 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) festzuhalten. (…)
aa) Bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend ist die Annahme des Oberlandesgerichts, eine vernünftig abwägende, kostenbewusste bemittelte Partei werde von der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig absehen, weil sie damit rechnen dürfe, die Berufung werde auch ohne ihr Zutun im Beschlussverfahren alsbald zurückgewiesen, und ersichtlich keine weitere Beschleunigung durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes bewirken könne.
Vielmehr entspricht es regelmäßig den Interessen einer in erster Instanz obsiegenden Partei, als Berufungsbeklagte in ihrem Sinn auch auf eine mögliche Sachentscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren hinzuwirken (…).
(1) Eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO führt im Regelfall zu einer auch im Interesse des Berufungsbeklagten liegenden Beschleunigung des Berufungsverfahrens. (…) Dies war bereits für die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine der tragenden Erwägungen (…). Die Änderung des § 522 ZPO berührt sie nicht. (…)
(2) Die Entscheidung im Beschlusswege eröffnet für den Berufungsbeklagten weitere Vorteile. So verlieren sowohl eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage (…) als auch eine Klageerweiterung (…) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, soweit die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.
(3) Schließlich hat der Berufungsbeklagte regelmäßig ein eigenes Interesse, sich zu den im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen, insbesondere zur möglichen Berücksichtigung neuen Vorbringens des Berufungsführers zu äußern.
Das Berufungsgericht hat im Beschlussverfahren zu prüfen, welche Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen sind. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung des nach den §§ 529, 531 ZPO zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (…). Unstreitiger neuer Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz darüber hinaus ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 f; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, RuS 2015, 212 Rn. 5). Lässt das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu, kann dies mit der Revision nicht gerügt werden (…).
Daher besteht ein Interesse des Berufungsbeklagten, einer fehlerhaften Berücksichtigung neuen Vorbringens des Berufungsführers entgegenzutreten. Darüber hinaus kann es in seinem Interesse liegen, dass solche neuen Tatsachen berücksichtigt werden, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben.
(4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (…).
Unerheblich ist hierfür, ob ihm das Berufungsgericht eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt oder eine solche im Hinblick auf die bevorstehende Prüfung eines Vorgehens des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgestellt hat (…). Der Berufungsbeklagte muss mit der Stellung seines Sachantrages nicht bis zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zuwarten. Der Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt nur die vorläufige Auffassung des Gerichts wieder; eine Zurückweisung im Beschlusswege ist nicht sicher (…).
bb) Einer Gewährung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass § 522 Abs. 3 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) dem Berufungsführer gegen ab dem 27. Oktober 2011 erlassene Zurückweisungsbeschlüsse (§ 38a Abs. 1 EGZPO) dasjenige Rechtsmittel eröffnet, welches bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Dies führt nicht dazu, dass die Rechtsverteidigung des Berufungsbeklagten nach Erteilung von Hinweisen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nunmehr als mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO) anzusehen wäre und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschlussverfahren allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht käme. Die gegenteilige Auffassung (…) stimmt nicht mit der gesetzlichen Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO überein.
Die nunmehr eröffnete Anfechtbarkeit rechtfertigt es nicht, dass eine unbemittelte Partei anders als ein Bemittelter auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Berufungsgericht erteilten Hinweise sowie dessen weiterer Prüfung zu vertrauen und so gegebenenfalls auch ein Absehen vom Beschlussverfahren hinzunehmen hat, obwohl dessen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Hierfür spricht weiter, dass der Berufungsbeklagte ein Interesse daran hat, sich zur Rechtslage und etwa geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision zu äußern.“