Prozessvergleich - Verlängerung der Widerrufsfrist ohne Mitwirkung des Gerichts?
Entscheidung
Der BGH hat sich der Auffassung des OLG angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit mit dem Ablauf der in dem gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2016 vereinbarten Widerrufsfrist am 15. September 2016 beendet wurde.„Die nach Abschluss des Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts von den Parteien getroffene Vereinbarung, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, den Vergleich bis zum 30. September zu widerrufen, vermochte an dieser prozessualen Folge nichts zu ändern.
aa) Auch nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs können die Parteien durch einen Abänderungs- oder Aufhebungsvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahrensrechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (…).
Das Bundessozialgericht (…) und das Bundesverwaltungsgericht (…) hatten diese Ansicht schon zuvor vertreten. Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1983, 2212…) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines Prozessvergleichs durch die Parteien wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbeendende Wirkung.
Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Deshalb kann, wenn ein Rechtsstreit durch einen wirksamen Prozessvergleich bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die Parteien nunmehr ein (weiteres) Widerrufsrecht vereinbaren.
bb) Im Streitfall haben die Parteien allerdings die im Prozessvergleich vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs und damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verändert, als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung.
(1) Allerdings entspricht es seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die Parteien eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können (…). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von den Parteien verlängert werden könne (…). Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht.
Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte.
(2) Die bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im Prozessvergleich vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (zusätzlichen) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame Zustandekommen und damit über die prozessualen Folgen - Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Streit entsteht.
Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn man den Parteien gestattete, einen formgültig geschlossenen Prozessvergleich nachträglich von zusätzlichen Wirksamkeitserfordernissen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten einzuhalten. Ein solches Wirksamkeitserfordernis ist auch ein im Prozessvergleich noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das Wirksamwerden des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt. Den Eintritt der prozessualen Folgen des Prozessvergleichs hindert eine solche Vereinbarung nur, wenn die für den Prozessvergleich selbst geltenden förmlichen Anforderungen eingehalten werden. Geschieht dies nicht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden.“
Anmerkung
Der Prozess war also durch den Prozessvergleich beendet und der Kläger hatte nun einen Titel gegen die Beklagte, der aber (wohl) nicht der materiellen Rechtslage entsprach. Denn die Parteien hatten ja (materiell-rechtlich) der Beklagten ein Widerrufsrecht eingeräumt und die Beklagte hatte dies wirksam ausgeübt. Damit dürfte der Vergleich als materiell-rechtliches Rechtsgeschäft aufgehoben sein. Diese Einwendung wird die Beklagte nun (notfalls) im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend machen müssen (das spricht der BGH ja auch an mit der Formulierung „im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe“). Und bei einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage könnte der Kläger seine Forderung insgesamt neu einklagen. Im konkreten Fall stellte sich im Übrigen auch noch das Problem, dass der Kläger im Berufungsverfahren gar keinen Antrag auf Feststellung der Beendigung des Rechtsstreits gestellt hatte. Das Berufungsgericht hatte aber nach Ansicht des BGH nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, indem es auch ohne einen dahingehenden Antrag die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich festgestellt habe:„Das in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte, gemäß § 528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht entgegen, auch wenn – wie hier – keine Partei darauf angetragen hat. Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge betrifft deren Sachanträge (…). Über sie wird, wenn prozessual die Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt wird, nicht entschieden. Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss deshalb (…) ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist (…).“
Aus anwaltlicher Vorsicht sollte allerdings ein solcher Antrag trotzdem stets gestellt werden; der Sachantrag kann ohne prozessuale Nachteile als Hilfsantrag weiterverfolgt werden. Und im Übrigen dürfte das Gericht wohl auch verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, wenn es - anders als beide Parteien - davon ausgeht, dass sich der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt hat (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO). tl;dr: a) Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern. b) Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist. (Leitsätze des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 19.04.2018 – IX ZR 222/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6364 Foto: ComQuat | BGH - Palais 2 | CC BY-SA 3.0