BGH: Schiedsvereinbarung und anwendbares Recht

In seinem Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19 hatte der Bundesgerichtshof über das materielle Zustandekommen und die formelle Wirksamkeit einer Schiedsabrede im grenzüberschreitenden kaufmännischen Verkehr zu entscheiden. Die beklagte niederländische Gewürzlieferantin erhob im Rechtsstreit mit der Klägerin, der Zedentin ihrer deutschen Käuferin, vor dem Landgericht Bremen die Einrede der Schiedsabrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Das gab dem Bundesgerichtshof Gelegenheit, die bislang offengebliebene Frage zu klären, ob das CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung Anwendung findet. Die Entscheidung zeigt zudem auf, dass die materielle Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung einerseits und die Frage der Formgültigkeit der Vereinbarung andererseits nach verschiedenen Normen zu beurteilen sind.

Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin kaufte von der Beklagten insgesamt 1.500 kg gemahlene Macisblüte in drei Lieferungen. Die Käuferin orderte die Ware jeweils bei der Beklagten, die die Bestellungen schriftlich bestätigte. In den Bestätigungsschreiben hieß es unter anderem:
„Wir bestätigen Ihnen verkauft zu haben: (…) Kontraktbedingungen: laut Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (N.V.S.)“
In der Fußzeile der Schreiben hieß es:
„Alle Verkäufe und Verträge unterliegen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.“
Die Verbandsbedingungen der Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (im Folgenden: NVS-Bedingungen) enthalten in Art. 16 eine Schiedsklausel:
"Art. 16 Disputes: All disputes arising out of and in connection with a contract made on these conditions shall be decided on in conformity with the provisions of the Arbitrage Reglement (Arbitration Rules) of the Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (Netherlands Spice Trade Association) at Amsterdam."
Zum anwendbaren Recht heißt es in den NVS-Bedingungen:

"Art. 17 U.L.I.S.

Unless the contract contains any statement expressly to the contrary, the provisions of neither the Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods, of 1964, nor the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980, shall apply thereto.

Art. 18 Law of the Netherlands

Contracts made on these conditions shall be governed by the Law of The Netherlands whatever the nationality or residence of the parties."

Art. 16 Ziffer 2 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten enthält folgende Gerichtsstandsklausel:
„Any disputes shall be adjudicated by the competent court in the district where P. V. & Z. [Beklagte] has its registered office although P. V. & Z. p shall always be entitled to bring the dispute before the competent court in the district where the Other Party has its registered office.”
Weder die NVS-Bedingungen noch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten waren den Bestätigungsschreiben beigefügt. Die Bestätigungsschreiben sind von der Beklagten unterzeichnet und sehen die Unterzeichnung durch die Käuferin vor. Die streitgegenständliche Bestellung ist von der Käuferin nicht unterzeichnet worden. Nur eine Bestätigung, die nicht die streitgegenständliche Charge betrifft, ist von der Käuferin unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt worden. Das Landgericht hat am 9. Februar 2016 gegen die Beklagte Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. In der Einspruchsschrift hat die Beklagte die Schiedseinrede erhoben.

Als Vorfrage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob die Einrede der Schiedsabrede überhaupt rechtzeitig erhoben wurde. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO musste die Beklagte die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Hier war zunächst im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Die Einrede der Schiedsabrede hatte die Beklagte erst im Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben. Das war rechtzeitig:

„Durch den zulässigen Einspruch (§§ 338 bis 340 ZPO), in dem die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat, ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat, und damit in ein Stadium vor Beginn der mündlichen Verhandlung (…). Die Beklagte musste die Schiedseinrede vor dem Berufungsgericht nicht wiederholen, weil sie vor dem Landgericht damit Erfolg gehabt hatte. Auch im Revisionsverfahren, in dem es ausschließlich um die Frage geht, ob die in Rede stehende Schiedsvereinbarung wirksam ist, hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Schiedseinrede festhält.“

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kam zum Ergebnis, dass Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet sei, weil die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen hatten. Ausgangspunkt der Prüfung ist das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen). Dieses Abkommen regelt die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedsstaaten wechselseitig Schiedssprüche anerkennen und für vollstreckbar erklären; zu diesen Voraussetzungen zählt auch eine (form)wirksam getroffene Schiedsvereinbarung. Zur Anwendbarkeit des New Yorker Abkommens führt der Bundesgerichtshof aus:

"Erhebt in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht eines Vertragsstaats eine der Parteien die Schiedseinrede, so hat das angerufene Gericht Art. II UNÜ zu beachten, wenn die Schiedsvereinbarung der Parteien aus seiner Sicht zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. I UNÜ führen könnte (..). Steht der Schiedsort noch nicht fest, reicht allein die Möglichkeit eines ausländischen Schiedsspruchs aus (...). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Schiedsklausel in Art.16 der NVS-Bedingungen kann zu einem niederländischen Schiedsspruch führen."

Im ersten Schritt prüft der Bundesgerichtshof, ob das Schriftformerfordernis des Art. II Abs. 2 UNÜ erfüllt ist, das eine "schriftliche Vereinbarung" verlangt, die das UNÜ wie folgt definiert:

"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder TeIegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben."

Eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung liege ebenso wenig vor wie ein Schriftwechsel. Da die Auftragsbestätigung der Beklagten erstmals den Verweis auf die NVS-Bedingungen und die darin enthaltene Schiedsklausel enthalten habe, wäre eine schriftliche Reaktion der Käuferin erforderlich gewesen, daran fehle es jedoch. Im nächsten Schritt prüft der Senat sodann, ob die Schiedsvereinbarung ungeachtet der Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ formwirksam ist. Danach nehmen die Bestimmungen den UNÜ "keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen." Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

"Das UNÜ lässt damit die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (...). Der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ lässt die Anwendung anerkennungsfreundlicherer nationaler Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche zu (...). Das gilt sowohl für das Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, auf das sich Art. VII Abs. 1 UNÜ nach seinem Wortlaut bezieht ("Schiedsspruch"), als auch für das hier in Rede stehende Einredeverfahren im Sinne von Art. II Abs. 3 UNÜ (...). Dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ ist auch in der Einredeperspektive zu entnehmen, dass eine Schiedsvereinbarung wirksam ist, wenn sie entweder dem Einheitsrecht (Art. II Abs. 2 UNÜ), dem nationalen Sachrecht (§ 1031 ZPO) oder dem durch das nationale Kollisionsrecht berufenen Sachrecht entspricht (...)."

Entsprechend prüft der Bundesgerichtshof sodann § 1031 ZPO, und kommt auch hier zu dem Ergebnis, dass es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlt. Insbesondere seien auch die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO nicht erfüllt. Zwar stelle die Bestätigung der Beklagten ein die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO erfüllendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, das im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO auf ein Dokument - hier die NVS-Bedingungen - Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält. Die Bezugnahme habe aber nach § 1031 Abs. 3 ZPO nicht zur Folge, dass diese Klausel zum Vertragsbestandteil geworden sei:

"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel durch eine Bezugnahme im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach dem materiellen Recht bestimmt. Ist die Schiedsklausel - wie hier - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, auf die Bezug genommen wird, müssen die allgemein für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötigen Voraussetzungen gegeben sein (...). Danach ist maßgeblich, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht einschließlich des CISG wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Das ist nicht der Fall.

Die Schiedsvereinbarung ist - unterstellt, sie ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden - Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten - Deutschland und die Niederlande - Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist das CISG (...) grundsätzlich anwendbar. Auf die Frage, ob der in den NVS-Bedingungen enthaltene Ausschluss des CISG wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Rechtswahl der Parteien kann zwar das Schiedsvereinbarungsstatut beeinflussen (...), bleibt aber bei der Prüfung des nationalen Sachrechts im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes unberücksichtigt."

Die Entscheidung referiert sodann den Streitstand zur in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.Mai 2017 - I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 20) offen gebliebenen Frage, ob und inwieweit das CISG auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet. Mit der herrschenden Ansicht spricht sich der Bundesgerichtshof nunmehr "jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht abzustellen ist" für die Anwendbarkeit des CISG aus:

"Ein (teilweiser) Rückgriff auf die Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel ist in einem solchen Fall nicht möglich, weil damit eine Vermengung verschiedener Regelungssysteme einherginge (...).

Während sich die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO richtet und deshalb auch im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes eine Anwendung der Formfreiheit des Art. 11 Satz 1 CISG nicht in Betracht kommt (...), können auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien die Regelungen des CISG Anwendung finden. Dafür sprechen zum einen Art. 19 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG (...). Zum anderen betrifft die Frage der Willensübereinstimmung gerade auch die vertrags- rechtliche Dimension im Sinne von Art. 14 bis 24 CISG einschließlich der Auslegungsregelung in Art. 8 CISG (...).

Dem steht die Eigenständigkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG verdeutlicht, dass auch das CISG das Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung grundsätzlich anerkennt. Überdies bedeutet die Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln nicht, dass die Streitbeilegungsklausel notwendigerweise einem anderen Recht unterliegt als der Hauptvertrag (...)."

Entscheidend für die Frage der materiellen Einigung zwischen den Parteien ist daher, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung gemessen am  Maßstab des Art. 8 CISG wirksam einbezogen wurden. Nach Art. 8 Abs. 3 CISG kann sich die wirksame Einbeziehung aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im Übrigen ist darauf abzustellen, wie eine "vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei" das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG). Auch hiernach gelangt der Bundesgerichtshof nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der NVS-Bedingungen:

"Es ist deshalb durch Auslegung nach Maßgabe von Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung wirksam einbezogen worden sind. (...) Für eine Einbeziehung der NVS-Bedingungen aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, im internationalen Gewürzhandel sei die Verwendung von Schiedsklauseln in Branchenbedingungen üblich, steht dem entgegen, dass sie selbst in den Bestätigungsschreiben neben den NVS-Bedingungen auf ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verwiesen hat, die gerade keine Schiedsklausel, sondern eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten."

Anmerkung

Wie viele Streitigkeiten dieser Art liegt für den neutralen Beobachter die Prävention auf der Hand: Die Beklagte hätte den Rechtsstreit durch eine widerspruchsfreie Formulierung ihrer Bestätigungsschreiben und durch besseres Vertragsmanagment, das die Gegenzeichnung jeder Bestellbestätigung durch die Käuferin nachhält oder auf andere Weise eine wirksame Einbeziehung der NVS-Bedingungen sicherstellt, vermeiden können. Schon bei einer widerspruchsfreien Bezugnahme alleine auf die NVS-Bedingungen mit Schiedsklausel ohne gleichzeitige Verweisung auf eine Gerichtsstandsvereinbarung wäre der Bundesgerichtshof möglicherweise im Rahmen von Art. 8 CISG einer andern Auslegung  gelangt. Für die Kautelarpraxis zeigt das Urteil exemplarisch die zu vermeidenden Fallstricke auf. Für streitige Verfahren bietet das Urteil ein Prüfungsschema, das im Zusammenspiel von Einheitsrecht, eigenem Sachrecht und ggf. berufenem fremdem Rech durch (fast) alle formellen und materiellen Verzweigungen des Kollisionsrechts der Schiedsvereinbarung führt.

tl;dr: 1. Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.

2. Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO. 3. Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.  

Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 245/19 - Macisblüte

Die sogenannte Macisblüte oder Muskatblüte ist der Samenmantel der Frucht des Muskatnussbaums