BGH zur (Un-)Geeignetheit von Zeugen- und Sachverständigenbeweis

Um den Beweis des (vermeintlich) Unbeweisbaren geht es im Beschluss des BGH vom 12.05.2021 – XII ZR 152/19. In der praktisch äußerst relevanten Entscheidung führt der XII. Zivilsenat die Linie sämtlicher BGH-Senat fort, wonach an die Geeignetheit von Beweismitteln nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind, gerade wenn dem Gericht eine Schätzung i.S.d. § 287 ZPO möglich ist.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um Ansprüche nach Beendigung einer zehnjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Beklagte erklärte gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 93.330 € die Aufrechnung. Er behauptete dazu, er habe am Hausgrundstück der Klägerin insgesamt 3.111 Arbeitsstunden gearbeitet und benannte zum Beweis dieser Tatsache mehrere Zeugen. Darüber hinaus behauptete er, der Wert des Hausgrundstücks habe sich durch seine Arbeitsleistungen verdoppelt. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beklagten kein Wertersatzanspruch gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehe. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass er jedenfalls etwa 2.000 Arbeitsstunden geleistet habe, erreichten die Leistungen des Beklagten auch unter Berücksichtigung der übrigen Leistungen, die sich die Parteien gegenseitig gewährt hätten, kein solches Ausmaß, dass die Versagung eines Ausgleichs nach Ende der Lebensgemeinschaft unbillig erscheine. Soweit der Beklagte über 3.000 Arbeitsstunden behauptet habe, sei er beweisfällig geblieben. Zwar habe er nach einem Hinweisbeschluss konkret zu Ort und Zeit der von ihm behaupteten Arbeitsleistungen vorgetragen. Es fehle aber an einem geeigneten Beweisantritt für die hinsichtlich des behaupteten Umfangs bestrittenen Leistungen. Soweit der Beklagte jeweils für einzelne behauptete Arbeitsleistungen pauschal Zeugen benenne, handle es sich ersichtlich um einen Beweisantritt ins Blaue hinein, wie es an jedem nachvollziehbaren Vortrag dazu fehle, warum die Zeugen bestätigen könnten, welche teilweise bereits viele Jahre zurückliegende Leistungen der Beklagte genau an welchem Tag zu welcher Uhrzeit durchgeführt habe. Die Vernehmung käme damit einer Ausforschung gleich. Die vom Beklagten behauptete Wertsteigerung des Anwesens sei außerdem ersichtlich unplausibel. Dass, wie von ihm behauptet, der Wert des Hausgrundstücks allein durch seine Arbeitsleistung mehr als verdoppelt worden sei, könne ausgeschlossen werden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beklagte hatte hier während der Beziehung der Parteien Arbeiten in erheblichem Umfang an der im Eigentum der Klägerin stehenden Immobilie erbracht und begehrte von dieser einen finanziellen Ausgleich für seine Arbeitsleistungen bzw. den dadurch entstandenen Wertzuwachs. Mit diesem Ausgleichsanspruch erklärte er die Aufrechnung gegen einen Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung. Für den Umfang seiner Arbeitsleistungen hatte er Zeugen benannt und andererseits für eine erhebliche Wertsteigerung der Immobilie durch seine Arbeitsleistungen Sachverständigenbeweis angeboten. Beiden Beweisantritten war die Vorinstanz aber nicht nachgegangen. Den Zeugenbeweis hielt das OLG für ungeeignet. Dabei ging es davon aus, dass bis zu einer Arbeitsleistung von 2.000 Stunden nicht davon auszugehen sei, dass diese angesichts der wechselseitigen Leistungen auszugleichen seien. Den genauen Umfang könnten die Zeugen aber ja nicht beweisen. Auch das Sachverständigengutachten zur Wertsteigerung sei nicht einzuholen, weil es abwegig erscheine, dass die Immobilie durch die Arbeitsleistungen derart an Wert gewonnen hätte. Dagegen wendete sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 9 ZPO).

Entscheidung

Der XII. Zivilsenat hat darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen und auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin gem. § 544 Abs. 9 ZPO das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die Zeugen nicht vernommen habe:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Vernehmung der Zeugen zu den behaupteten Arbeitsleistungen nicht hätte ablehnen dürfen. Der Beklagte hat zum Beweis der Tatsache, dass er am Hausgrundstück der Klägerin Arbeitsleistungen im Umfang von 3.111 Stunden erbracht hat, mehrere Zeugen benannt. Dieser Beweisantritt ist weder unzulässig noch fehlt dem Beweisangebot die Eignung zum Beweismittel.

aa) Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert grundsätzlich keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll. Ein Beweisantrag ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu bewerten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten (…).

Vorliegend hat der Beklagte für seine auch nach Auffassung des Berufungsgerichts substantiiert vorgetragene Behauptung, insgesamt 3.111 Arbeitsstunden während des Zusammenlebens der Parteien durch Ausbau- und Umbauarbeiten am Hausgrundstück der Klägerin vorgenommen zu haben, eine chronologische Auflistung vorgenommen und diese nach Art der Baumaßnahme gegliedert. Zu Beginn der Gliederungsabschnitte hat der Beklagte die Baumaßnahme zunächst erläutert, anschließend tages- und stundengenau die konkreten Arbeitsleistungen aufgelistet und abschließend für den Gliederungsabschnitt jeweils Zeugen benannt. Zusätzlich hat er Kopien seines Kalenders mit entsprechenden Arbeitseinträgen sowie Lichtbilder vorgelegt.

Zu den Zeugen trägt der Beklagte zwar nichts Weiteres vor, allerdings lässt sich nach Aktenlage erkennen, dass es sich hierbei um Nachbarn und um die Reinigungskraft der Parteien handelt. Bei den Baumaßnahmen handelt es sich zum einen um die Erstellung von Natursteinmauern als Abgrenzung des Grundstücks – teilweise auch zum Nachbargrundstück – sowie um die Erstellung von Außenanlagen, Wintergarten, Holzlager, Garage und Carport. Zum anderen handelt es sich um Baumaßnahmen im Hausinneren, wie Verlegung von Böden, Aufbau von (Einbau-)Schränken und Ausbau eines Bades. Der Vortrag des Beklagten für seine behaupteten Arbeitsleistungen war demnach substantiiert und die behaupteten Baumaßnahmen waren nicht offensichtlich völlig unerheblich. Unter diesen Umständen gibt es keine Veranlassung, das Vorbringen des Beklagten als substanzlos zu bewerten; er musste auch keinen weiteren Vortrag dazu erbringen, warum die Zeugen seine Angaben bestätigen können.

bb) Auch bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (…).

Gemessen daran hätte das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Beklagten angebotenen Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, es sei abwegig, dass die Zeugen die konkreten Angaben des Beklagten bestätigen könnten. Dies ist eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.

Aufgrund des dargestellten Vorbringens des Beklagten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung der Zeugen sachdienliche Erkenntnisse zu der unter Beweis gestellten Behauptung erbringen kann. Mag es auch unwahrscheinlich sein, dass die Zeugen stundengenaue Angaben zu den Arbeitsleistungen des Beklagten machen können, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, dass sie generell sachdienliche Angaben machen können. Es ist nicht abwegig, dass Nachbarn Arbeitstätigkeiten am Hausgrundstück wahrnehmen und Angaben zum Zeitaufwand machen können. Dies nimmt im Ausgangspunkt selbst das Berufungsgericht an, indem es ausführt, dass die Zeugen möglicherweise zwar bestätigen könnten, sie hätten mitbekommen, dass der Beklagte oft am Hausgrundstück gearbeitet habe. Dafür, dass sie die konkreten Zeitangaben des Beklagten bestätigen können, fehle jedoch jeder Ansatzpunkt.

Letzteres ist nach der genannten Senatsrechtsprechung indessen aber gerade nicht erforderlich. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Demnach hätte das Berufungsgericht erst nach vorgenommener Beweisaufnahme in Verbindung mit den sonstigen Umständen und Indizien würdigen dürfen, ob und inwieweit es wahrscheinlich ist, dass die Zeugen konkrete Angaben zu den behaupteten Arbeitsleistungen machen können.“

Auch dass das Berufungsgericht das zum Beweis der Wertsteigerung beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe, verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör:

„Weiter beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur behaupteten Wertsteigerung des Hausgrundstücks nicht hätte ablehnen dürfen.

Der Beklagte hat dargelegt, dass das Hausgrundstück im Jahr 2007 entsprechend dem damaligen Verkaufspreis einen Wert von 140.000 € gehabt habe. Weiter hat er vorgetragen, dass die Klägerin im Jahr 2017 außergerichtlich selbst eine Bewertung des Hausgrundstücks habe vornehmen lassen, die von einem Wert in Höhe von 240.000 € ausging. Der Beklagte hat (…) weiter vorgebracht, dass in dieser Bewertung weder die Garage noch der Carport angegeben worden sei sowie die Wohnfläche seit Errichtung des Wintergartens 190 m² und nicht mehr 150 m² betrage. Zudem sei die Gestaltung der Außenanlagen werterhöhend zu berücksichtigen. Unter Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet der Beklagte eine durch seine Arbeitsleistungen bedingte Wertsteigerung des Anwesens auf 340.000 €. Der Vortrag des Beklagten war demnach ausreichend substantiiert. Unter diesen Umständen gibt es auch insoweit keine Veranlassung, das Vorbringen des Beklagten als substanzlos zu bewerten.

Gemessen an den bereits dargestellten Anforderungen an einen hinreichenden Beweisantritt hätte das Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Behauptung des Beklagten zur Wertsteigerung des Hausgrundstücks sei ersichtlich unplausibel. Das Berufungsgericht konnte sich dabei nicht auf die Begründung beschränken, dass der Beklagte zwar eine Modernisierung, aber keine Totalsanierung bewirkt habe, die Verdoppelung des Wertes des Hausgrundstücks daher ausgeschlossen sei. Selbst wenn das Gericht die behauptete Wertsteigerung in der konkreten Höhe für unwahrscheinlich gehalten hat, so ist es nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten zu den einzelnen Baumaßnahmen und zu der außergerichtlichen Bewertung des Grundstücks jedenfalls möglich, dass das Anwesen eine, wenn auch vielleicht niedrigere, aber dennoch für die Billigkeitsabwägung nicht völlig unerhebliche Wertsteigerung erfahren hat. Das Berufungsgericht hätte demnach unter Darlegung seiner Sachkunde nachvollziehbare eigene Erwägungen zur Höhe der Wertsteigerung treffen müssen (…), gegebenenfalls verbunden mit einer Schätzung, oder aber dem Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen. Die bloße Bewertung des Vorbringens des Beklagten als unplausibel, ohne hierzu ausreichende eigene Feststellungen zu treffen, nimmt das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweg.“

Anmerkung

Soweit es um den angebotenen Zeugenbeweis geht, liegt die Entscheidung aud der Linie sämtlicher Zivilsenate des BGH, nach der ein Tatgericht nur in absoluten Ausnahmefällen davon absehen kann, einen angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. So ist insbesondere i.d.R. kein Sachvortrag dazu erforderlich (wenn auch praktisch sehr sinnvoll!), wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll (s. nur BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – XII ZR 99/17 Rn. 10). Eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses ist es beispielsweise, wenn das Gericht von der Vernehmung eines Zeugen absieht, weil es – z.B. aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Zeugen – davon ausgeht, dass die Vernehmung unergiebig verlaufen werde (s. nur BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17 Rn. 22 und aktuell BGH, Beschluss v. 11.05.2021 - VI ZR 1206/20) oder weil es den (vom unter Beweis gestellten Inhalt abweichenden) Wortlaut einer schriftlichen Urkunde für eindeutig hält (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 54/16 Rn. 8). Praktisch noch wichtiger scheinen mir allerdings die – nicht mit einem amtlichen Leitsatz versehenen - Ausführungen zum Sachverständigenbeweis. Denn auf Grundlage der dargelegten (aber nicht neuen) Grundsätze wird es kaum jemals möglich sein, ein zur Schadenshöhe angebotenes Sachverständigengutachten nicht einzuholen. tl;dr: Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen. (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – XII ZR 152/19. Foto: © Ehssan Khazaeli