BGH: Verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses folgenlos

ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit dem – bei genauerem Hinsehen häufig gar nicht so gefährlichen – „Schreckgespenst Präklusion“ hat sich der Bundesgerichthof in seinem sehr praxisnahen Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 97/15 befasst.

In der Entscheidung geht es um die Folgen eines zu spät eingezahlten Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Asbestbelastung der von der Beklagten an die Kläger vermieteten Wohnung. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger erließ das Gericht einen Beweisbeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.01.2015 zugestellt wurde und in dem den Klägern aufgegeben wurde, binnen zwei Wochen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR einzuzahlen.

Da der Vorschuss am 16.02.2016 nicht eingegangen war, bestimmte das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.03.2016 Am 18.02.2015 ging der Vorschuss bei der Gerichtskasse ein. Trotzdem wies das Gericht die Klage ab, da die Kläger beweisfällig geblieben seien. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei gem. § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen.

Bevor ein Zeuge geladen wird, soll das Gericht gem. § 397 Satz 2 ZPO von der beweisführenden Partei einen Vorschuss anfordern, damit die Kosten des Zeugen nicht am Ende von der Staatskasse getragen werden. Gem. § 402 ZPO gilt die Vorschrift für die Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend.

Deshalb hatte die Vorinstanz hier zusammen mit dem Beweisbeschluss den Klägern aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR binnen zwei Wochen einzuzahlen. Das war nicht fristgerecht passiert, weshalb das Gericht stattdessen einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Im Anschluss daran wies es die Klage ab, weil die Kläger eine Asbestbelastung nicht bewiesen hätten. Der insoweit gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei gem. § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben:

„a) Hat das Gericht die Akten nach Erlass eines Beweisbeschlusses gemäß § 379 Satz 2, § 402 ZPO wegen nicht fristgerechter Einzahlung des Auslagenvorschusses durch den Beweisführer nicht an den Sachverständigen versandt, sondern Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so kann zwar unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2, § 525 ZPO der Beweisantrag auch dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn der Kostenvorschuss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch eingezahlt wird […].

Jedoch hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden können, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit beruht, aus Gründen als gegeben erachtet, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden.

aa) Bereits die Fristsetzung zur Einzahlung des Auslagenvorschusses von 1.500 € von nur zwei Wochen war nach Lage des Falles im Hinblick auf die bereits dem Prozessbevollmächtigen der Kläger zuzubilligende Zeit zur Prüfung sowie zur Korrespondenz mit den Klägern (beziehungsweise deren Rechtsschutzversicherer) sowie der auch ihnen gebührenden Zeit zur Prüfung des Beweisbeschlusses und zur Bewirkung der – nicht unbedeutenden – Zahlung unverhältnismäßig kurz und deshalb unwirksam […].

bb) Auch eine Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO durch die nicht fristgerechte Einzahlung des Auslagenvorschusses kann hier nicht angenommen werden, weil im gegebenen Fall ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Verspätung allein nicht kausal für eine Verzögerung ist […]. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zeitspanne, die die Befunderhebung durch den Sachverständigen in Anspruch nimmt, sowie des den Parteien gebührenden angemessenen Zeitraums zur Stellungnahme (§ 411 Abs. 4 ZPO) drängt sich ohne weitere Erwägungen auf, dass ein Sachverständigengutachten bei fristgerechter Einzahlung des Auslagenvorschusses bis zum 30. Januar 2015 nicht innerhalb von sechs Wochen bis zur mündlichen Berufungsverhandlung hätte eingeholt werden können.

cc) Überdies hat das Berufungsgericht zu der für eine Zurückweisung erforderlichen groben Nachlässigkeit keine Feststellungen getroffen. Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen […]. Die diesen Vorwurf begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen […]. Daran fehlt es hier. Die nicht fristgerechte Zahlung des Auslagenvorschusses indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit […].

dd) Ferner fehlt es im gegebenen Fall an der Ausübung des dem Berufungsgerichts bei der Entscheidung nach § 296 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens […]. Die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung, wonach der Beweisantrag als verspätet zurückzuweisen „war“, spricht im Gegenteil dafür, dass es sich als gebunden angesehen hat.

ee) Ohnehin hätte eine Zurückweisung als verspätet nicht bereits aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. März 2015 ausgesprochen, sondern erst nach einem Hinweis des Gerichts und Gelegenheit zur Äußerung erfolgen dürfen […].

b) Auch gemäß § 379 Satz 2, § 402 ZPO durfte das Berufungsgericht nicht von der Beweiserhebung absehen, weil – wie ausgeführt – die Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses unter den gegebenen Umständen zu kurz bemessen […] und die verspätete Zahlung des Auslagenvorschusses offenkundig nicht kausal für eine Verzögerung war […].

c) Nach § 356 ZPO durfte das Berufungsgericht – selbst wenn, was hier offen bleiben kann, diese Bestimmung nicht ohnehin von den Sondervorschriften der § 379 Satz 2, § 402 ZPO verdrängt werden sollte […] – die Beweiserhebung schon deshalb nicht unterlassen, weil die Kläger den ihnen auferlegten Auslagenvorschuss vor der mündlichen Berufungsverhandlung entrichtet haben […].“

Anmerkung

Bleibt die Frage, warum eine mit drei Berufsrichter besetzte Kammer ernsthaft glaubt, damit „durchzukommen“.

tl;dr: 1.) Vor einer Zurückweisung wegen Verspätung ist die betroffene Partei i.d.R. auf die beabsichtigte Zurückweisung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2.) Die Frist zur Einzahlung eines Auslagenvorschusses muss i.d.R. mehr als zwei Wochen betragen.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 97/15. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0