BGH: Keine Verspätung von Gestaltungsrechten gem. § 531 Abs. 2 ZPO

An Bedeutung für Praxis wie Ausbildung wohl kaum zu überschätzen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2018 – VIII ZR 212/17, das im Übrigen auch für die amtliche Sammlung vorgesehen ist. Darin beantwortet der VIII. Zivilsenat die seit langem umstrittene Frage, ob ein Gestaltungsrecht bzw. der dem Gestaltungsrecht zugrundeliegende Sachvortrag verspätet i.S.d. Präklusionsvorschriften der ZPO sein kann.

Sachverhalt (vereinfacht)

Der Beklagte kaufte und erwarb im Januar 2015 von der Klägerin ein Wohnmobil zum Preis von 177.900 EUR. Der Kaufpreis sollte teilweise in bar und teilweise durch Inzahlungnahme eines im Eigentum des Beklagten stehenden Wohnmobils entrichtet werden. Vor Übergabe des gekauften Wohnmobils wurde das Wohnmobil des Klägers in einen Unfall verwickelt und beschädigt, woraufhin die Beklagte die Inzahlungnahme verweigerte. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte den Widerruf des Kaufvertrages, da er diesen als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossen habe. Die Klägerin bestritt, dass der Beklagte als Verbraucher gehandelt habe und dass der Vertrag außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, mit dem Vortrag zum Widerruf sei der Beklagte gem. § 531 ZPO ausgeschlossen.

Die Berufungsinstanz ist in Zivilsachen (anders als z.B. in Straf- oder Familiensachen) keine zweite vollwertige Tatsacheninstanz. Vielmehr ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des Gerichts erster Instanz gebunden (§ 529 ZPO). Neue Tatsachen sind nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Hier hatte der Beklagte den Kaufvertrag erst nach Ende der ersten Instanz widerrufen. Der Vortrag dazu sowie zu den zugrundeliegenden Tatsachen war deshalb neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO (außerdem war der Vortrag – was § 531 Abs. 2 ZPO über den Wortlaut hinaus voraussetzt – auch von der Klägerin bestritten). Der Vortrag des Beklagten zum Widerruf war deshalb vom Berufungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorlagen. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn sie
  1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
  2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
  3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Eine Zulassung kam hier insbesondere gem. Ziff. 3 in Betracht, weil es den Widerruf ja in erster Instanz noch gar nicht gab. Das OLG war aber der Ansicht, § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO sei nicht anwendbar, weil dem Beklagten die Umstände des Vertragsschlusses schon seit langem bekannt gewesen seien. Er hätte deshalb den Widerruf schon früh genug erklären müssen, um mit dem entsprechenden Vortrag dazu nicht verspätet zu sein. Deshalb beruhe die Geltendmachung erst mit der Berufung auf einer Nachlässigkeit des Beklagten.

Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat hat den Vortrag zum Widerruf nicht für verspätet gehalten.

„a) Die – vom Berufungsgericht bejahte – Frage, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO einer Partei abverlangt, ein ihr materiell-rechtlich zustehendes Gestaltungsrecht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auszuüben, wenn sie nicht Gefahr laufen will, mit dem diesem Gestaltungsrecht zugrunde liegenden Tatsachenvorbringen prozessrechtlich ausgeschlossen zu werden, ist höchstrichterlich nicht abschließend entschieden; der Bundesgerichtshof hat sich bislang mit ihr nur im Wege eines obiter dictum befasst oder sie ausdrücklich offen gelassen (…).

Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass sie grundsätzlich zu verneinen ist.

aa) Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist - vorliegend durch die Erklärung des Widerrufs gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB – ist grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Denn die prozessrechtliche Präklusionsvorschrift in § 531 Abs. 2 ZPO soll die Parteien lediglich dazu anhalten, zu einem bereits vorliegenden und rechtlich relevanten Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 102). Sie verfolgt hingegen nicht den Zweck, auf eine (beschleunigte) Veränderung der materiellen Rechtslage hinzuwirken. (…)

Jedem Gestaltungsrecht ist es immanent, dass es – gegebenenfalls in vom materiellen Recht gesetzten zeitlichen Grenzen der Ausübung – allein vom Willen des Berechtigten abhängt, mithin in dessen Belieben steht, wann die von der Ausübung des Rechts ausgelöste Rechtsfolge eintreten soll. Weil dem so ist, kann es eine Rechtfertigung für eine prozessrechtliche Beschränkung einer materiell-rechtlich wirksamen Gestaltungsbefugnis im Wege des § 531 Abs. 2 ZPO nicht geben. Denn die Normen des Prozessrechts sollen dazu dienen, das materielle Recht zu verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar zu behindern (…).

Dementsprechend ist auch ein erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübtes Gestaltungsrecht auf entsprechenden Parteivortrag bei der Entscheidung des Berufungsgerichts grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgehend von den dargelegten Erwägungen gilt dies unabhängig davon, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder – was der Regel entsprechen dürfte und auch vorliegend der Fall war – zwischen den Parteien unstreitig ist, und damit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO vom Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen ist (…)

cc) Ob in besonderen Ausnahmefällen (etwa unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs) etwas anderes gelten kann, bedarf keiner Entscheidung, da hier jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Konstellation fehlen.

b) Demgegenüber ist das streitige Vorbringen des Beklagten zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Widerrufs nach §§ 312b, 312g, 355 f. BGB – betreffend sein Handeln als Verbraucher sowie Ort und Zeitpunkt des Vertragsschlusses – in der Berufungsinstanz unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen.

aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat, aufgrund derer sie zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten ist und insbesondere Vorbringen nicht aus prozesstaktischen Erwägungen bis zur zweiten Instanz zurückhalten darf (…). Jede Partei hat schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (…).

bb) Eine Nachlässigkeit im Sinne von §531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, wenn eine Partei – wie hier – zulässigerweise (…) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht und dementsprechend auch erstmals in der Berufungsinstanz zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts vorträgt.

Anmerkung

Angesichts der Begründung des VIII. Zivilsenats dürfte das nicht nur für sämtliche Gestaltungsrechte gelten (sofern es nicht Sonderregelungen gibt wie z.B. für die Prozessaufrechnung in § 533 ZPO), solange das materielle Recht es in das Belieben der Partei stellt, wann die von der Ausübung des Rechts ausgelöste Rechtsfolge eintreten soll. Sondern die Argumentation beansprucht Geltung auch für sämtliche Verspätungstatbestände.
  • Auch wenn das Gestaltungsrecht erst im Laufe der Instanz ausgeübt wird, kann es also nicht gem. § 296 Abs. 1 und 2 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen werden (so ausdrücklich auch BeckOK ZPO/Bacher, 31. Ed. 1.12.2018, § 296 Rn. 16; zu den Voraussetzungen von § 296 Abs. 1 und 2 s. die hier zu findende Übersicht).
  • Wird das Gestaltungsrecht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO), aber noch vor Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeübt und dies dem Gericht mitgeteilt, dürfte das Gericht außerdem gem. § 156 Abs. 1 ZPO verpflichtet sein, sein Ermessen dahingehend auszuüben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn anderenfalls zwingt das Gericht die Parteien unnötigerweise in ein mit weiteren Kosten verbundenes Rechtsmittelverfahren (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 156 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Wendtland, 31. Ed. 1.12.2018, § 156 Rn. 9.
Und zuletzt: Das Urteil ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sehr interessant (Abgrenzung Stückschuld/Gattungsschuld, Mangelbegriff, Widerrufsfrist bei fehlender Belehrung, Inzahlungnahme und Annahme an Erfüllungs statt, etc.). „Verschiebt“ man die Verspätungsproblematik deshalb in § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO, bietet sich die Entscheidung für eine (Gerichts-)Klausur oder eine mündliche Prüfung im zweiten Examen geradezu an. tl;dr: 1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB), ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist. 2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt. (amtliche Leitsätze) Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 16.10.2018 – VIII ZR 212/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=7006 Foto: ComQuat, BGH - Palais 1, CC BY-SA 3.0