BGH zu Verjährungshemmung einer mangels Konkretisierung unzulässigen Teilklage

Mit Urteil vom 06.05.2014 – II ZR 217/13 hat sich der BGH mit der Frage befasst, inwieweit eine mangels Bestimmtheit des Klageantrags unzulässige Teilklage nach dem seit 2002 geltenden Recht die Verjährung hemmt.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit machte eine Gesellschaft widerklagend gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche in unterschiedlicher Höhe geltend. Ursprünglich hatte die Widerklägerin die Feststellung beantragt, dass der Widerbeklagte ihr zum Ersatz eines Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 EUR verpflichtet sei, soweit sich der Schaden aus bestimmten, in der Folge genannten Sachverhalten ergebe.

Das Berufungsgericht hatte die Widerklägerin dann darauf hingewiesen, dass ihr Klageantrag zu unbestimmt sei. Denn es werde nicht deutlich, wie sich der Teilbetrag von 1.000.000 EUR auf die verschiedenen Ansprüche verteile. Daraufhin hatte die Widerklägerin ihren ursprünglichen (allgemeinen) Feststellungsantrag beibehalten, hilfsweise aber einen Feststellungsantrag gestellt, in denen die 1.000.000 EUR auf die einzelnen Ansprüche aufgeteilt waren (jeweils mit „bis zu“-Beträgen).

Das OLG hielt die Widerklage mit dem Hauptantrag – dem vorherigen Hinweis entsprechend – (zu Recht) für unzulässig. Den Hilfsantrag hielt das OLG zwar für hinreichend konkretisiert. Es wies die Widerklage insoweit aber als unbegründet ab, da die Ansprüche inzwischen verjährt seien. Denn die Erhebung der (mangels Konkretisierung) zunächst unzulässigen Feststellungsklage habe die Verjährung der Ansprüche nicht gehemmt.

Die Widerklägerin hatte hier nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung geklagt. Da die Gerichte insoweit keine Bedenken hatten, ist davon auszugehen, dass die Widerklägerin ihren Schaden noch nicht beziffern konnte. In einem solchen Fall kann der Anspruchsinhaber statt auf Leistung zunächst auf Feststellung des Anspruchs klagen, um die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 Var. 2 BGB).

Die Widerklägerin hatte ihren Feststellungsantrag der Höhe nach auf 1.000.000 EUR begrenzt. Das ergibt z.B. Sinn, wenn man Kosten sparen will oder meint, darüber hinausgehende Beträge ohnehin mangels Vermögens nicht vollstrecken zu können. Eine solche Teilklage ist bei der Feststellungsklage ebenso wie bei der Leistungsklage grundsätzlich ohne weiteres möglich. Den Anwälten der Widerklägerin (und auch dem Landgericht!) war dabei jedoch ein schwerer aber gar nicht seltener Fehler unterlaufen: Sie hatten nicht mitgeteilt, wie sich dieser Betrag in Höhe von 1.000.000 EUR auf die Forderungen (deren Gesamtbetrag deutlich über 1.000.000 EUR lag) verteilen sollte. Bei einer solchen Tenorierung wäre überhaupt nicht klar, über welche Ansprüche in welcher Höhe entschieden ist. Der Klageantrag war daher nicht bestimmt genug i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).

Darauf hatte das Berufungsgericht die Widerklägerin aufmerksam gemacht, woraufhin sie in einem Hilfsantrag die 1.000.000 EUR auf die einzelnen Ansprüche verteilt hatte. (Alternativ hätte sie die Ansprüche auch in Haupt- und Hilfsanträgen hintereinander geltend machen können.)

Nun stellte sich aber die Frage, ob dies früh genug geschehen war. Denn die Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Umstellung des Antrags schon abgelaufen. Und die ursprüngliche Widerklage war ja mangels Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig gewesen (auch wenn das dem Landgericht wohl verborgen geblieben war). Die Frage war daher, ob die ursprüngliche unzulässige Klage trotzdem die Verjährung gehemmt hatte und ob es zulässig war, den Gesamtbetrag (1.000.000 EUR) erst später auf die Einzelforderungen zu verteilen.

Entscheidung

Zum „alten Verjährungsrecht“ (d.h. vor der Schuldrechtsmodernisierung) hatte der BGH in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass die Konkretisierung des eingeklagten Teils sogar noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden könnte. Zum „neuen Recht“ hatten sich lediglich der XI. und der IX. Zivilsenat mit dieser Frage befasst. Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 entschieden, dass ein ursprünglich nicht hinreichend konkretisierter Mahnbescheid zwar nachträglich konkretisiert werden könne. Dies führe aber lediglich dazu, dass die Klage zulässig werde; die Verjährung hemme die nachträgliche Konkretisierung aber nicht. Der IX. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12 entschieden, dass einer nicht hinreichend konkretisierten Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle keine verjährungshemmende Wirkung zukommt.

Der BGH hält diese Fälle jedoch für nicht vergleichbar mit einer „normalen“ Teilklage und hebt das Urteil des OLG daher (insoweit) auf:

„Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen […]. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.

Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (unbestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten Ansprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein […]. Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag […].

Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 […] Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt. […]

An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten […] und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden.

Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren. [wird ausgeführt]

Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben.“

tl;dr: Liegen einer Teilklage mehrere Ansprüche zugrunde, muss aus dem Klageantrag hervorgehen, wie der eingeklagte Teil auf die Ansprüche verteilt wird. Eine nachträgliche Konkretisierung ist aber möglich, weil auch ein nicht hinreichend konkretisierter Antrag die Verjährung aller Teilansprüche hemmt. 

Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.05.2014 – II ZR 217/13. Foto: ComQuat, BGH - Palais 2, CC BY-SA 3.0