BGH zur Zulässigkeit von Teilschiedssprüchen

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teilurteil zulässig ist, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder, und damit auch diesen Blog – zuletzt hier und hier. In Schiedsverfahren besteht in gleicher Weise wie in Verfahren vor den staatlichen Gerichten das Bedürfnis, gegebenenfalls durch Teilschiedsspruch (partial award) entscheiden zu können. Eine § 301 ZPO entsprechende Regelung findet sich im 10. Buch der ZPO nicht. Die Schiedsregeln der Schiedsinstitutionen enthalten in der Regel keine Regelungen zur Zulässigkeit von Bestimmungen zu Teilschiedssprüchen, setzen diese aber voraus. Die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) beispielsweise erwähnt den Erlass von Teilschiedssprüchen ausdrücklich im Katalog von Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz (Anlage 3 der DIS-SchiedsO). Die ICC-Schiedsordnung schließt in ihrer Definition des "Schiedsspruchs" gleichermaßen Zwischen-, Teil- und Endschiedssprüche ein (Artikel 2 (v) ICC-SchiedsO). Es ist im deutsche Recht grundsätzlich anerkannt, dass das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens befugt ist, Teilschiedssprüche zu erlassen, ohne an die Voraussetzungen des § 301 ZPO gebunden zu sein. Das hatte der Bundesgerichtshof 2019 entschieden und damit begründet, dass § 301 ZPO nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren gehöre (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 33/18).

Sachverhalt

Die Parteien, eine schwedische, durch eine deutsche Tochtergesellschaft handelnde Herstellerin und ihr deutscher Vertriebspartner, waren durch einen Händlervertrag mit einer ICC-Schiedsklausel verbunden. Als es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, erklärte die Herstellerin und spätere Antragsgegnerin die außerordentliche Kündigung des Händlervertrags, hilfsweise die ordentliche Kündigung und stellte ihre Lieferungen an die Antragstellerin zunächst ein. Auf eine landgerichtliche einstweilige Verfügung hin nahm die Antragsgegnerin die Belieferung der Antragstellerin später wieder auf. Die Antragstellerin erhob Schiedsklage, mit der sie Schadensersatz in Höhe von EUR 537.508,74 für die Zeit der Lieferunterbrechung geltend machte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 11. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, gemäß § 1050 ZPO, bei Gericht die Unterstützung bei der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu beantragen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht diesem Antrag stattgeben sollte, einigten sich die Parteien darauf, dass es befugt sein sollte, einen Teilschiedsspruch zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung zu erlassen. In einer Prozessleitenden Verfügung erteilte der Einzelschiedsrichter die Zustimmung nach § 1050 Satz 1 ZPO, ordnete gestützt auf Art. 22.2 ICC-Schiedsordnung die Teilung des Schiedsverfahrens an und kündigte an, dass er - sofern er zur Rechtswidrigkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung gelangen sollte - auch über sämtliche Schadenspositionen entscheiden werde, hinsichtlich deren bereits Entscheidungsreife bestehe. Mit Teilschiedsspruch vom 23. Oktober 2018 gab das Schiedsgericht der Schadensersatzklage wegen vertragswidriger Nichtbelieferung dem Grunde nach statt. Das Schiedsgericht sah Ansprüche in Höhe von EUR 133.096,29 als entscheidungsreif an und sprach der Antragstellerin davon einen Teilbetrag in Höhe von EUR 36.080,15 zu, hinsichtlich des Differenzbetrags wies es die Schiedsklage ab. Das Schiedsgericht hielt die Darlegung des Schadens durch die Antragstellerin für unzureichend. Es schätzte anhand der vorgelegten Unterlagen die Gewinnmarge im Online-Handel auf 7% statt auf von der Antragstellerin geltend gemachte 13,7% und im stationären Geschäft auf 15% statt auf 33,92%. Ein Sachverständigengutachten holte das Schiedsgericht nicht ein; das sei wegen des verhältnismäßig geringen Streitwerts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schiedsklägerin nicht verhältnismäßig. Die Antragstellerin nahm diese Entscheidung nicht hin und beantragte, den Teilschiedsspruch aufzuheben, soweit ihre Ansprüche abgewiesen wurden, und die Sache insoweit an den Einzelschiedsrichter zurückzuverweisen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die teilweise Klageabweisung auf einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beruhe. Überraschend und ohne nachvollziehbare Begründung habe das Schiedsgericht von einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe abgesehen. Auf etwaige Bedenken hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei ebenso wenig hingewiesen worden wie auf die Bedenken zur Schadensdarlegung. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies den Aufhebungsantrag zurück (Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 26 Sch 2/19 mit Anm. Kröll, SchiedsVZ 2020, 219), den die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde zum BGH weiterverfolgte.

Die Antragstellerin hatte erstmals in der Rechtsbeschwerde auch eingewandt, der Teilschiedsspruch sei verfahrensfehlerhaft erlassen worden, weil das Schiedsgericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, statt den Schaden zu schätzen. Mit diesem Aufhebungsgrund war die Antragstellerin beim BGH präkludiert:
„Die Antragstellerin ist mit ihrer Rüge, das schiedsrichterliche Verfahren habe in entscheidungserheblicher Weise gegen eine Bestimmung des 10. Buchs der Zivilprozessordnung oder eine zulässige Vereinbarung der Parteien verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), ausgeschlossen, weil sie diesen Aufhebungsgrund vor dem Oberlandesgericht nicht im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPObegründet geltend“ gemacht hat. Es kommt nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrunds an; daneben ist vielmehr notwendig, dass er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung“ genügenden Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt worden ist. In der Vorinstanz hat die Antragstellerin ihr Aufhebungsbegehren indessen nicht auf den nunmehr geltend gemachten Grund eines verfahrensfehlerhaft erlassenen Teilschiedsspruchs gestützt. Vielmehr ist der Hinweis, die Berechnung der Gewinnmargen wirke sich auch im Endschiedsspruch aus, im Rahmen der Ausführungen dazu erfolgt, dass das Schiedsgericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung durch das Oberlandesgericht ist mithin nicht rechtsfehlerhaft, und der Antragstellerin ist es verwehrt, die nunmehr geltend gemachten Gründe erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzubringen.“

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof prüfte die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend. Über die Rüge des rechtlichen Gehörs hinaus prüfte der Bundesgerichtshof weiter, ob ein - von Amts wegen zu beachtender - Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) vorliege, weil der Einzelschiedsrichter einen unzulässigen Teilschiedsspruch erlassen habe. Der Bundesgerichtshof hält zu Beginn seiner Prüfung fest, dass es sich bei § 301 ZPO nicht um eine nicht abdingbare Norm handele, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers und daher für ein ordentliches Verfahren unverzichtbar sei. Der Bundesgerichtshof unterscheidet sodann hinsichtlich der Voraussetzungen des § 301 ZPO:

„Soweit die Voraussetzungen der Teilbarkeit und der Entscheidungsreife im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO betroffen sind, besteht kein Bedürfnis, den dem Schiedsgericht in § 1042 Abs. 4 ZPO gesetzlich zugestandenen Ermessensspielraum von vornherein und ohne erkennbare Notwendigkeit einzuschränken. Vielmehr ist das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind (…).“

Über die Teilbarkeit und die Entscheidungsreife hinaus sei jedoch auch ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils dessen Unabhängigkeit von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand. Bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands dürfe nach § 301 ZPO ein Teilurteil deshalb nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sei. Zu prüfen war mithin, ob dieses ungeschriebene Erfordernis zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt, ein Verstoß hiergegen mithin den ordre public verletzt und es gebietet, die Befugnis des Schiedsgerichts zum Erlass von Teilschiedssprüchen einzuschränken.

„Die Frage, ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung dieses Grundsatzes erfordert, wenn infolge eines Grund- oder Teilurteils die konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts nicht mehr rational nachvollziehbar ist, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (…). Er entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass eine solche Einschränkung nicht veranlasst ist, wenn - wie hier - die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der angefochtene Teilschiedsspruch birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Mit der Schätzung der Gewinnmargen für den Online- Handel und das stationäre Geschäft der Antragstellerin wird in dem Teilschiedsspruch eine Frage entschieden, die sich im nachfolgenden Verfahren über die weiteren Ansprüche noch einmal stellt. Die vom Schiedsgericht geschätzten Gewinnmargen sind - zum Teil - auch für die noch offenen Schadenspositionen von Bedeutung. Aufgrund der Besonderheiten und der Zielrichtung des Schiedsverfahrens ist es jedoch gerechtfertigt, das dem Schiedsgericht in § 1042 Abs. 4 ZPO gesetzlich zugestandene Ermessen nicht durch den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit einzuschränken. Das Schiedsgericht hat bei der Festlegung der Verfahrensregeln nach § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich ein weites Ermessen, das auch dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden sollte (…). Das Schiedsverfahren dient dazu, das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Das geht mit einer Verfahrensvereinfachung und dadurch bedingt mit einer Reduktion des durch das Verfahren gewährten Schutzes einher (…). Eine Verfahrensvereinfachung kann auch darin bestehen, mit einem Teilschiedsspruch über tatsächliche und rechtliche Vorfragen zu entscheiden, die im weiteren Verfahren noch eine Rolle spielen. Das Risiko widersprechender Entscheidungen, das im Schiedsverfahren faktisch allerdings dadurch verringert wird, dass der Schiedsrichter regelmäßig davon ausgehen kann, auch die Folgeentscheidung zu treffen (…), steht dem nicht entgegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung keinen unverzichtbaren Grundsatz der deutschen Rechtsordnung darstellt. Widersprüchliche Entscheidungen sind dem deutschen Rechtssystem nicht fremd und werden in bestimmten Konstellationen hingenommen (…). Das gilt zum Beispiel bei der Stufenklage (§ 254 ZPO) oder im Haftungsprozess bei objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) von Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch (…). Ein Teilschiedsspruch, der mit Blick auf das weitere Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen birgt, kann danach schon nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein und deshalb der öffentlichen Ordnung widersprechen. Werden außerdem die mit dem Erlass einer Teil-Entscheidung verfolgten Ziele - Vereinfachung und Beschleunigung, Übersichtlichkeit bei umfangreichem Streitstoff und Förderung der Vergleichsbereitschaft - in den Blick genommen, ist es gerechtfertigt, den Erlass eines Teilschiedsspruchs auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO zu unterwerfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist (…).“

Der Bundesgerichtshof konnte in der Verfahrensgestaltung durch den Einzelschiedsrichter keine Anhaltspunkte für eine rational nicht mehr nachvollziehbare Verfahrensgestaltung finden. Dabei stellte der Bundesgerichtshof auch darauf ab, dass der Einzelschiedsrichter seine Vorgehensweise angekündigt hatte:

„Die Parteien sind mit der 6. Prozessleitenden Verfügung vom 27. Juli 2018 darüber informiert worden, dass der Schiedsrichter beabsichtigte, über sämtliche Schadenspositionen zu entscheiden, die entscheidungsreif waren. Die Möglichkeit nicht nur eines Grund-, sondern auch eines Teilschiedsspruchs zur Schadenshöhe stand für die Parteien damit zumindest im Raum. In ihren schriftsätzlichen Stellungnahmen zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vom 24. August 2018 haben sie diesem Vorgehen nicht widersprochen.“

Anmerkung

Schiedsgerichte greifen als Mittel zur Steigerung der Verfahrenseffizienz häufig zur Unterteilung des Schiedsverfahrens in mehrere Verfahrensschnitte. Typisch ist die „bifurcation“, eine Zweiteilung des Streitstoffs  mit einer ersten Phase zu Haftung dem Grunde nach (liability phase) und einer zweiten Phase zur Haftung der Höhe nach (quantum phase). Diese Vorgehensweise hat zur Folge, dass Teil- oder Zwischenentscheidungen ergehen. Für diese Konstellationen stellt der Bundesgerichtshof jetzt erfreulicherweise klar, dass das Ermessen des Schiedsgerichts solange uneingeschränkt besteht, als die Verfahrensgestaltung „noch rational nachvollziehbar“ ist. Der Bundesgerichtshof sieht keinen zwingenden Grund, die Flexibilität des Schiedsverfahrens unter dem Gesichtspunkt des ordre public einzuschränken. Die Parteien eines Schiedsverfahrens werden dadurch nicht schutzlos gestellt. Gegen eine „rational nicht nachvollziehbare“ Verfahrensführung eines Schiedsgerichts bietet § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO eine ausreichende Handhabe. Die praktische Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen dürfte ohnehin - wie der Bundesgerichtshof auch anerkennt - gering sein. In aller Regel wird ein Schiedsgericht in der Endentscheidung nicht von der Rechtsauffassung abweichen, die es einem Teil Schiedsspruch zugrundegelegt hat. Während sich bei staatlichen Gerichten im Laufe eines längeren Verfahrens nicht selten die Zusammensetzung des Spruchkörpers ändert und die Endentscheidung von Richterinnen und Richtern getroffen wird, die beispielsweise an einer Beweisaufnahme nicht teilgenommen haben, ist das im Schiedsverfahren eine eher seltene Ausnahme. Für die Praxis ist der Hinweis des Bundesgerichtshof auf das Fehler einer "begründeten Geltendmachung" weiterer Aufhebungsgründe von dem Oberlandesgericht mit der Folge der Präklusion für die Rechtsbeschwerde zu beachten. Was genau für eine "begründete Geltendmachung" erforderlich ist, ist umstritten. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht empfiehlt es sich, die revisionsrechtlichen Standards zu § 551 III 1 Nr. 2 ZPO zum Maßstab zu nehmen und sich nicht darauf zu verlassen, dass es ausreicht, dass die Richtung des Aufhebungsangriffs erkennbar ist (siehe zum Streitstand z.B. MünchKommZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1059 ZPO Rn. 51).

tl;dr: Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört grundsätzlich nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs ist auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO unterworfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist. Der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist kein unverzichtbarer Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 33/18).

Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2020 – I ZB 108/19