BGH: Teilurteil gegen Streitgenossen i.d.R. unzulässig

Mit dem Klassiker „(Un-)Zulässigkeit eines Teilurteils“ befasst sich das Urteil des BGH vom 01.07.2020 – VIII ZR 323/18. Darin geht es (u.a.) um die Frage, ob ein Teilurteil gegen einen Streitgenossen ergehen kann, wenn der Rechtsstreit diesem gegenüber zur Entscheidung reif ist und gegenüber dem anderen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist.

Sachverhalt

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Zahlungsverzugs auf Räumung einer Mietwohnung in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Mieterin der streitgegenständlichen Räume, der Beklagte zu 2 deren Lebensgefährte. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hatte das Berufungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Kläger und des Beklagten zu 2 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob die Schonfristzahlung des Sozialhilfeträgers (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) auch auf § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB durchschlägt, also bei einer Schonfristzahlung auch kein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht. Das Landgericht bejahte dies und und entschied im Verhältnis zur Beklagten zu 1 durch Teilurteil, in dem es die Klage abwies und außerdem aussprach, dass sich das Mietverhältnis nach §§ 574, 574a BGB infolge einer nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängert habe. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Gem. § 301 ZPO hat das Gericht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Danach wäre hier das Teilurteil grundsätzlich zulässig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Teilurteil – über den Wortlaut von § 301 ZPO hinausgehend – allerdings nur zulässig, wenn nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Teilurteil ist danach unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Gericht in seiner abschließenden Entscheidung eine Frage anders beantwortet, als in dem Teilurteil. Und nun stellte sich die Frage, ob das Berufungsgericht über den Rechtsstreit betreffend die Beklagte zu 1 überhaupt durch Teilurteil entscheiden durfte, oder ob dies unzulässig war, weil eine der insoweit zu entscheidenden Fragen auch später bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 2 relevant werden und dann anders beantwortet werden konnte. (Lesetipp zur Zulässigkeit von Teilurteilen gegen Streitgenossen: Regenfus, JA 2018, 888).

Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat hat das Urteil u.a. deshalb aufgehoben, weil es sich um ein unzulässiges Teilurteil handele:

„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (…).

Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche etwa dann, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (…). Hierzu kann es auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) kommen (…). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (…).

Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (…). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich einen der Streitgenossen berühren (…).

b) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht ein klageabweisendes Teilurteil gegen die Beklagte zu 1 nicht mit der Begründung erlassen, sie habe der ordentlichen Kündigung der Kläger wirksam widersprochen, weil diese für sie eine unbillige Härte bedeute, so dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen sei.

Diese Begründung berührt, entgegen der rechtsirrigen Annahme des Berufungsgerichts, nicht allein das Rechtsverhältnis der Kläger zur Beklagten zu 1, sondern auch das Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 2. Denn bestünde ein Herausgabeanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1 nicht, wären die Anspruchsvoraussetzungen des § 546 Abs. 2 BGB, der einen Herausgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den mitbesitzenden Dritten - hier den Beklagten zu 2 - regelt, nicht erfüllt. Allein dies führt zu einer materiell-rechtlichen Verzahnung der Räumungsansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2.

Aufgrund dessen besteht auch die Gefahr divergierender Entscheidungen. Denn die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB bewirkt, wie der Senat bereits entschieden hat, hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB (…).

Im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens im Verhältnis zur Beklagten zu 1 wären weder der Beklagte zu 2 noch die Kläger daran gehindert, in dem gegen den Beklagten zu 2 fortzuführenden Räumungsverfahren geltend zu machen, der Rechtsstreit sei im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 unrichtig entschieden. Sowohl den Klägern als auch dem Beklagten zu 2 wäre es in dem Verfahren nicht verwehrt, geltend zu machen, das Mietverhältnis sei, abweichend von der Entscheidung gegen die Beklagte zu 1, beendet beziehungsweise nicht beendet oder, soweit man auf das vom Berufungsgericht angenommene Widerspruchsrecht der Beklagten zu 1 abstellte, aus Sicht des Beklagten zu 2 fortzusetzen – etwa weil das Berufungsgericht mögliche und in seiner Person als Angehöriger begründete Härtegründe bei der vorgenommenen Härteabwägung unberücksichtigt gelassen habe – oder aus Sicht der Kläger nicht fortzusetzen, weil der Beklagten zu 1 bereits dem Grunde nach kein Widerspruchsrecht zustehe. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht das Ruhen des gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Verfahrens angeordnet hat (...).“

Anmerkung

Und das war es dann übrigens zum Thema „Teilurteil“ – mehr (oder überhaupt eine) Begründung kommt nicht mehr. Dem Senat reicht allein der Hinweis auf sein Urteil vom 11.05.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 42/10 (dort Rn. 16 ff.). Darin hatte er entschieden, dass – anders als bei einer Unterbrechung gem. § 240 ZPO – bei einem Ruhen des Verfahrens kein Teilurteil ergehen könne; die Parteien hätten es ja selbst in der Hand, den Rechtsstreit fortzusetzen. Allerdings ging es in dem damaligen Fall um einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits zwischen identischen Parteien. Hier hatte es die Beklagte zu 1 aber nicht in der Hand, ob auf übereinstimmenden Antrag der Kläger und des Beklagten zu 2 das Ruhen des Verfahrens angeordnet würde. Und nach der nicht begründeten Ansicht des Senats konnte also (trotz § 272 Abs. 4 ZPO!) das von der Beklagten zu 1 erstrebte klageabweisende Teilurteil nach Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht ergehen, nur weil im Verhältnis zu ihrem Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war. Das überzeugt mich so nicht, vielleicht wäre hier eine Begründung in der Sache hilfreich gewesen. Ebenso hätte sich das Berufungsgericht vermutlich jedenfalls einen Fingerzeig erhofft, wie es sich aus diesem Dilemma befreien könnte. (Ein Ausweg wäre wohl gewesen, ausnahmsweise den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2 gem. § 145 ZPO abzutrennen. Es ist aber äußerst umstritten, ob ein Teil eines Rechtsstreits abgetrennt werden darf, um die Voraussetzungen eines Teilurteils zu umgehen, s. nur MüKoZPO/Fritsche, § 145 Rn. 2). Umso finde ich den m.E. an vielen Stellen geradezu „schulmeisterlichen“ Tonfall des Senats irritierend. Für die Praxis bleibt es damit dabei, dass Teilurteile auch gegen Streitgenossen nur in äußersten Ausnahmefällen zulässig sein dürften. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bereitet nur dann keine Probleme, wenn die Entscheidung gegen einen Streitgenossen auf prozessualen Gründen (Säumnis, Anerkenntnis, Verzicht) beruht oder wenn der Rechtsstreit insoweit gem. § 240 ZPO ausgesetzt ist. Und zuletzt: Die Entscheidung ist auch (oder sogar im Wesentlichen) materiell-rechtlich sehr interessant, sie sollte daher allen Examenskandidatïnnen unbedingt bekannt sein. tl;dr: Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom01.07.2020 – VIII ZR 323/18. Foto: © Ehssan Khazaeli