BGH: Zuständigkeit der Familiengerichte auch für Mietvertrag mit Schwiegereltern

Mit der Einführung des sog. „großen Familiengerichts“ durch das FamFG 2009 sind viele vorher zivilrechtliche Streitigkeiten den Familiengerichten zugewiesen worden. Die entsprechenden Bestimmungen in § 266 Abs. 1 FamFG bereiten in der praktischen Anwendung aber nach wie vor erhebliche Probleme. Die Reichweite der Regelung in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG hat der Bundesgerichtshof nun mit einem ganz aktuellen Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 40/17 näher konkretisiert.
Sachverhalt
Die Kläger hatten mit ihrer Tochter und deren Ehemann, dem Beklagten, einen Mietvertrag geschlossen, aus dem sie nun rückständige Miete für einen Zeitraum nach Trennung der Ehegatten gegen den Beklagten geltend machten. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es sich um eine „Retourkutsche“ der Kläger handele, da es Probleme beim Umgang der Kläger mit den bei ihm lebenden Kindern aus der Beziehung zur Tochter der Kläger gebe. Der Mietvertrag mit ihm sei nämlich anlässlich der Trennung der Ehegatten aufgehoben worden. Im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens seien außerdem die Mietzahlungen seiner Ehefrau an die Eltern unterhaltsmindernd berücksichtigt worden. Auf die Rüge des Beklagten, funktionell zuständig sei das Familiengericht, erklärte das angerufene Amtsgericht – Zivilgericht –den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig (§ 17a Abs. 3 GVG); die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Zuständig für den Rechtsstreit war hier ohne Frage das Amtsgericht (München): Entweder die Zivilabteilung gem. §§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG, 29a ZPO oder aber das Familiengericht gem. §§ 266 Abs. 1 Ziff. 3, 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Fraglich war nur welche (ausschließliche) Zuständigkeit hier vorging: Die Zuständigkeit der Zivilabteilung, weil es in der Sache um Ansprüche aus einem Mietvertrag ging? Oder aber die Familienabteilung – richtig: das Familiengericht, § 23b GVG – wegen der familienrechtlichen Bezüge des Rechtsstreits? Nach § 17a Abs. 6 GVG sind die Familiengerichte und die Zivilabteilungen der Amtsgerichte wie verschiedene Rechtswege zu behandeln. Wegen der Rüge des Beklagten hatte es gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG deshalb vorab ausgesprochen zu Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten ausgesprochen.
Entscheidung
Der XII. Zivilsenat (Familiensenat) hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Familiengericht verwiesen.

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren. [...]

aa) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand.

Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden […]. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft […].

Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint.

Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich […]

bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den (geschiedenen) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, weil sie nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus […].

Im Hinblick auf den Wortlaut des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden hiervon auch Mietstreitigkeiten der vorliegenden Art erfasst, in denen sich Schwiegereltern mit ihrem Schwiegerkind im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Mietverhältnisses streiten, vorausgesetzt freilich, dass es um Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe geht […].

Daran ändert entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand nichts, dass § 23 Nr. 2a GVG für Wohnraummietsachen eine ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts begründet, die über besondere Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts verfügt […]. Insoweit konkurrieren in Fällen der vorliegenden Art beide Zuständigkeiten miteinander, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht.

Hierzu verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf, dass sich Streitigkeiten über die Verhältnisse an der Ehewohnung und die Frage, wer die Wohnkosten zu tragen hat, sowie ob und wie diese dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, als naheliegende und häufig vorkommende Folgen oder Begleiterscheinungen bei einer Trennung der Ehegatten darstellen. Entsprechendes gilt regelmäßig, wenn die Schwiegereltern Vermieter sind. Diese haben im Zweifel – bezogen auf den Streit der Eheleute – keine neutrale Stellung inne, sondern stehen im „Lager“ ihres Kindes.

Für eine Konzentration der Zuständigkeit beim Familiengericht spricht zudem die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung in einem solchen Falle abschließend, auch im Außenverhältnis zu den Schwiegereltern, zu regeln und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Regelung über die Wohnkosten herbeizuführen, die im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind. […]

cc) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung […].

b) Gemessen hieran ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben. Aus der Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden Umstände folgt, dass der familienrechtliche Bezug jedenfalls nicht völlig untergeordnet ist, also eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd erscheint.

aa) Zu Recht hebt die Rechtsbeschwerde darauf ab, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts gerade nicht vom Zufall abhängig gewesen ist, dass die Kläger mit ihrem Schwiegersohn einen Mietvertrag geschlossen Maßgeblich war vielmehr die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger geschlossene Ehe. […]

Darüber hinaus war zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Verfahren auf Trennungsunterhalt anhängig. Den Vortrag des Beklagten, die aus dem Mietverhältnis für seine Ehefrau fortbestehende Mietzahlungspflicht habe bei der Regelung des Trennungsunterhalts eine Rolle gespielt, haben die Kläger nicht widerlegt. […]

Schließlich haben die Kläger den Einwand des Beklagten nicht widerlegt, wonach die Geltendmachung der Mietforderungen „eine Retourkutsche auf die zerrissene Familiensituation“ sei.“

Der Senat weist dann noch darauf hin, dass offenbleiben könne, ob es auch eines zeitlichen Zusammenhangs bedürfe. Denn dieser sei hier gegeben, da jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO iVm § 113 Abs. 1 FamFG) die Ehe noch nicht geschieden gewesen sei.
Anmerkung
Die Frage der Reichweite von § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG dürfte damit im Sinne einer „im Zweifel für das Familiengericht“-Regelung geklärt sein, was auch der insoweit fast allgemein vertretenen Auffassung entsprechen dürfte. Praktisch weitaus problematischer ist aber die Regelung in § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Denn Ansprüche zwischen Eltern und Kindern sind dem Familiengericht nicht allgemein zugewiesen, sondern nur dann, wenn der Anspruch (unmittelbar) „aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührt“. Das ist praktisch aber kaum jemals der Fall, denkbarere Fälle sind die in der Regierungsbegründung genannten Ansprüche aus der Verwaltung des Kindesvermögens oder Schadensersatzansprüche gem. § 1664 BGB. Ansprüche aus sämtlichen anderen Rechtsgründen (beispielsweise auf Rückforderung einer Schenkung oder aus einer vertraglichen Beziehung der Eltern zum Kind) sind - wenn kein Zusammenhang mit der Trennung/Scheidung besteht, § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG - den Zivilgerichten zugewiesen. tl;dr: Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 40/17. Foto: ComQuat | BGH - Palais 2 | CC BY-SA 3.0