Heute ist „Brexit-Tag“ – Was ändert sich?

Heute ist Brexit-Tag: Am 31. Januar 2020 verlässt das Vereinigte Königreich die Europäische Union. Wir werfen daher einen kurzen Blick darauf, was sich um Mitternacht mit dem Austritt ändert. Spoiler alert: Zunächst ändert sich praktisch gar nichts. Artikel 126 des Austrittsabkommens (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) bestimmt kurz und bündig: „Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“

I. Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 - plus ça change, plus c'est la même chose

Artikel 127 Abs. 1 Austrittsabkommen regelt, dass das Gemeinschaftsrecht bis zum 31. Dezember 2020 weitergilt: „Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. Artikel 127 Abs. 3 des Austrittsabkommens führt aus, was damit gemeint ist: Gemeinschaftsrecht hat im und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich dieselben rechtlichen Wirkungen wie innerhalb der Union und deren Mitgliedsstaaten Es ist nach den gleichen Methoden und Grundsätzen auszulegen und anzuwenden wie innerhalb der Union. Artikel 127 Abs. 6 Austrittsabkommens stellt darüber hinaus klar, dass eine Bezugnahme auf einen Mitgliedsstaat während des Übergangszeitraums das Vereinigte Königreich begrifflich miteinschließt. Die restlichen Bestimmungen der Artikel 127 und 128 des Austrittsabkommens sehen hierfür Ausnahmen vor, die jedoch für die hier interessierenden Themenbereiche internationales Privatrecht und internationales Zivilprozessrecht ohne Bedeutung sind. Im nationalen deutsche Recht findet sich die gesetzliche Fiktion der fortdauernden Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ebenfalls: Das – nur vier Paragraphen umfassende – Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ((Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG) bestimmt, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums im Bundesrecht als Mitgliedsstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt. Schließlich haben die Bundesländer für ihr jeweiliges Landesrecht gleichlautende Gesetze verabschiedet. (Dass in Bayern im März 2020 Kommunalwahlen anstehen, hat den dortigen Gesetzgeber zur Klarstellung veranlasst, dass dies nicht für das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgern bei Gemeinde- und Landkreiswahlen gilt (§ 1 S. 2 BayBrexitUeG))

II. Nach Ablauf des Übergangzeitraums – Stichtagsregelung

Das Austrittsabkommen sieht eine Stichtagsregelung vor, die auf Sachverhalte anzuwenden ist, die mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind:

  • Die Rom-I und Rom-II Verordnungen (Verordnung 593/2008 und 164/2007) bleiben nach Artikel 66 Austrittsabkommen für die Bestimmung des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts anwendbar, sofern die Verträge vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden beziehungsweise die schadensbegründende Ereignisse vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten sind.
  • In gleicher Weise gelten insbesondere die EuGVVO, die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken (EuZVO) und die Verordnung über die Beweisaufnahme (EuBVO) fort, sofern die betreffenden Verfahren vor dem Stichtag eingeleitet wurden bzw. die Rechtshilfeersuchen vor dem Stichtag beim ersuchten Gericht eingegangen sind (Artikel 67, 68 Austrittsabkommen).
  • Schließlich bestimmt Artikel 86 Austrittsabkommen, dass der Europäische Gerichtshof weiterhin für Vorabentscheidungsverfahren zuständig ist, sofern das Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts aus dem Vereinigten Königreich vor Ablauf des Übergangszeitraums in der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs registriert wurden. Artikel 89 Austrittsabkommen stellt klar, dass die in einem solchen Verfahren entgangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes das Vereinigte Königreich auch bindet.

III. Nach Ablauf der Übergangsfrist

Welche Regeln im Einzelnen nach auslaufender Übergangsfrist auf grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Anwendung finden, hängt letztlich vom Ergebnis der nunmehr beginnenden Verhandlungen ab. Angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit – noch elf Monate bis zum Ende der Übergangsfrist, und unter Berücksichtigung etwaiger Abstimmungs- und Ratifizierungsprozesse realistischer Weise etwa 9 Monate für die komplexen Verhandlungen – wird wohl erst kurz vor Ablauf der Frist klar sein wird, ob ein endgültiges Abkommen erreicht wurde und was dessen Inhalt ist, oder ob es doch zu einem „harten Brexit“ kommt. Was lässt sich also heute schon sagen?

1. Internationales Privatrecht

Das Vereinigte Königreich hat die Inhalte aus der Rom-I und Rom-II Verordnung mit dem The Law Applicable to Contractual Obligations and Non-Contractual Obligations (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 in sein nationales Recht übernommen. Zumindest in der nächsten Zeit werden also in der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich für das Schuldrecht dieselben kollisionsrechtlichen Regeln gelten. Diese Regelungen können sich nach dem Stichtag allerdings von ihrem gemeinsamen Ausgangspunkt aus in unterschiedliche Richtungen weiterentwickeln, sei es, dass das Vereinigte Königreich Änderungen der EU-Verordnungen nicht in sein nationales Recht übernimmt, sei es, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich einzelne Bestimmungen anders auslegen als der Europäische Gerichtshof, der als Garant einer einheitlichen Auslegung wegfällt. Zunächst jedoch dürften Auswirkungen des Brexit im internationalen Privatrecht der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen in der Praxis nicht zu spüren sein.

2. Internationales Zivilprozessrecht

Für das internationale Zivilprozessrecht lässt sich das nicht mit gleicher Zuversicht sagen. Anders als beim internationalen Privatrechts kann das Vereinigte Königreich hier mit einseitigen gesetzgeberischen Maßnahmen wenig erreichen. Alle wesentlichen Regelungsbereiche setzten einen Konsens mit der Europäischen Union voraus. Sollte es letzten Endes doch zu einem „harten Brexit“ kommen, so blieben im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nur noch die zivilprozessrechtlichen Haager Abkommen, insbesondere das Zustellungsübereinkommen von 1975 und das Beweisübereinkommen von 1970. Da es jedenfalls ausschnittsweise die gegenseitige Anerkennung von Urteilen regelt, ist schließlich das erst 2019 in Kraft getretene Abkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 von besonderer Bedeutung. Das Vereinigte Königreich hat, aufschiebend bedingt auf seinen Austritt aus der Europäischen Union, seinen Beitritt zu diesem Abkommen erklärt. Allerdings ist die Reichweite dieses Abkommens eingeschränkt, da es nur Anwendung auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen findet. Zudem gibt es Rechtsunsicherheit, was den Stichtag angeht, von dem an es im Verhältnis zum Vereinigten Königreich anwendbar ist: Das Vereinigte Königreich ist derzeit nicht aus eigenem Recht Mitgliedsstaat dieses Abkommens, sondern lediglich Kraft seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Es wird daher zum Teil vertreten, dass das Abkommen erst auf Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar ist, die nach dem Beitritt des Vereinigten Königsreichs geschlossen wurden, und nicht auch auf solche, die noch während seiner Zugehörigkeit zur Europäischen Union geschlossen wurden. In der Praxis wird man also bis gegen Ende der Übergangsfrist mit erheblicher Unsicherheit rechnen müssen. Dies mag Anlass geben, sich nochmals mit der Rechtsprechung zu den prozessrechtlichen (Vor)wirkungen des Brexit zu befassen. Bislang haben es die deutschen Gerichte abgelehnt, britische Parteien bei der Befreiung von Ausländersicherheit nach § 110 ZPO (Landgericht Düsseldorf, Zwischenurteil vom 27.09.2018 - 4c O 28/18), der Beurteilung einer Gerichtsstandsvereinbarung (Landgericht Koblenz, Urteil vom 23.05.2019 – 1 O 38/19) oder dem Erlass eines Arrests (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. November 2018 – 2 O 256/18) schon vor dem Brexit wie eine Partei mit Sitz in einem Drittstaat zu behandeln.

Peter Bert ist Rechtsanwalt und Solicitor und Partner im Frankfurter Büro von Taylor Wessing. Er schreibt auch unter www.disputeresolutiongermany.com (auf Englisch) über Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland. Dort findet sich auch eine englische Version dieses Artikels.