Brexit und Lugano: Erster Jahrestag des britischen Beitrittsgesuchs

Am 8. April 2020 hat das Vereinigte Königreich seinen Antrag auf Beitritt zum Luganer Übereinkommen beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar des Übereinkommens, hinterlegt. Der Beitritt zum Luganer Übereinkommen als Ersatz für die mit dem Brexit entfallene EuGVVO hatte sich als die bevorzugte Strategie des Vereinigten Königreichs für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen herauskristallisiert.

Ausgangslage

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fallen alle gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der justiziellen Zusammenarbeit im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ersatzlos weg - wir haben es mit einem "harten Brexit" auf diesem Gebiet zu tun (siehe hier). Dies betrifft Regelungen z.B. über die Zustellung und die Beweisaufnahme ebenso wie das Herzstück, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nach der EuGVVO. Für dieses Gebiet stünde mit dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2007 (Luganer Übereinkommen) eine Alternative bereit, die in Anwendungsbereich und Reichweite der EuGVVO weitgehend entspricht. Parteien des Luganer Abkommens sind die EU, Dänemark aufgrund seines Sonderstatus in Fragen der justiziellen Zusammenarbeit, Norwegen, Island und die Schweiz. Das Vereinigtet Königreich war kraft Mitgliedschaft in der EU in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einbezogen und möchte ihm nun in eigenem Namen beitreten. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs erfordert die einstimmige Zustimmung von Dänemark, Island, Norwegen, der Schweiz und der Europäischen Union. Gelegentlich war zu lesen, dass es eine einjährige Frist gebe, innerhalb derer die Zustimmung der anderen Vertragsparteien vorliegen müsse. Dies ist nicht ganz richtig, da Art. 72 Abs. 3 des Luganer Übereinkommens nur besagt, dass die

"Vertragsparteien bestrebt (sind), ihre Zustimmung spätestens innerhalb eines Jahres nach der Aufforderung durch den Verwahrer zu erteilen.“

Dennoch bietet es sich an, den Jahrestag zum Anlass zu nehmen und zu sehen, wie weit die Bestrebungen der Vertragsparteien gediehen sind: Island, Norwegen und die Schweiz haben ihre Unterstützung für den Beitritt Großbritanniens zum Ausdruck gebracht.

Position der EU und der Bundesregierung

Die EU hingegen hat sich in dieser Frage offiziell noch nicht entschieden. Stand heute ist eine zeitnahe Zustimmung der EU höchst unwahrscheinlich, auch wenn die Kommission sich in der Öffentlichkeit nicht eindeutig positioniert. Ebenso vage blieb die Bundesregierung in einer Antwort vom 26. Januar 2021 auf eine schriftliche Anfrage von Manuela Rottmann MdB, Obfrau von Bündnis 90/Die Grünen im Rechtsausschuss des Bundestages. In seiner Antwort führte das Bundesjustizministerium aus:

"Einen Ausgleich für den Wegfall der Brüssel-la-Verordnung könnte ein Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) schaffen. (...) Inhaltlich entspricht das LugÜ weitgehend der Brüssel-la-Verordnung. Das Vereinigte Königreich hat am 8. April 2020 einen Antrag gestellt, dem LugÜ als eigenständige Vertragspartei beizutreten. Ein Beitritt des Vereinigten Königreichs setzt die Zustimmung aller anderen Vertragsparteien voraus."

Inhaltlich nahm die Bundesregierung jedoch nicht Stellung:
"Eine Entscheidung der EU darüber steht noch aus. Die dabei von Deutschland einzunehmende Haltung wird innerhalb der Bundesregierung abzustimmen sein."
Die Financial Times berichtete am 12. März 2021 unter Verweis auf Quellen in der EU-Diplomatie, dass die Verweigerung der Zustimmung zum Beitritt Großbritanniens als Teil der umfassenderen Antwort der EU auf  "Provokationen" Großbritanniens nach dem Vollzug des Brexit gesehen werde.

All' das lässt einen Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Luganer Übereinkommen in naher Zukunft nicht erwarten.

Blick in die Schweiz

Und als ob die Dinge für Parteien im Rechtsverkehr mit dem Vereinigten Königreich nicht schon schwierig genug wären, berichtet Rodrigo Rodriguez im EAPIL-Blog, dass das Bezirksgericht Zürich am 22. Februar 2021 die Anwendung des Luganer Übereinkommens auf ein Urteil des High Court in London vom September 2020 abgelehnt habe, also auf ein Urteil, das zu einem Zeitpunkt erging, als das Luganer Übereinkommen aufgrund des Austrittsabkommens noch anwendbar war. Rodrigo Rodriguez hält das Züricher Urteil für falsch. Seine Analyse überzeugt, aber wie Geert van Calster es formuliert:

"Ob im konkreten Fall richtig oder nicht, das Urteil zeigt auf jeden Fall, dass es nach dem Hard Brexit in der justiziellen Zusammenarbeit für britische Urteile auf dem Kontinent holprig wird."