Bundesgerichtshof zur Rechtzeitigkeit einer Schiedseinrede im Vollstreckbarerkärungsverfahren

Ende vergangenen Jahres war die Entscheidung der Vorinstanz in dieser Sache Gegenstand hier im Blog. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 7. September 2020 - 26 Sch 2/20 - "Fischdosenfüllmaschine") befasste sich schwerpunktmäßig mit der Frage der Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren (Anmerkung vom 30. November 2020). Heute geht es um die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss und um die Frage, ob die Einrede der Schiedsabrede vor dem Oberlandesgericht rechtzeitig erhoben wurde.

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Lieferung einer Fischdosenfüllmaschine nach Schweden, die zu einem ICC-Schiedsverfahren führte. Nach dem Schiedsspruch in diesem Verfahren standen der Antragstellerin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt EUR 246.245,12 gegen die Antragsgegnerin zu. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, das über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu entscheiden hatte,  hatte die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben (hier die ausführliche Darstellung der Vorinstanz). Sie verteidigte sich gegen die im Schiedsspruch titulierten Forderungen durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch und behauptete dazu, die Antragstellerin habe die Maschine grob fahrlässig durch unsachgemäße Lagerung nach der letzten mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren beschädigt. Ihr stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Die Antragstellerin hat in ihrer Replik die Auffassung vertreten, der Aufrechnungseinwand der Antragsgegnerin sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statthaft. Einen angeblichen Schadensersatzanspruch solle die Antragsgegnerin vor dem zuständigen Gericht separat einklagen. Das Oberlandesgericht wies in einem Beschluss darauf hin, dass eine Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig sei, wenn sie nicht ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege. Daraufhin hatte die Antragstellerin geltend gemacht, ein eventueller Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung der Maschine unterfalle der Schiedsabrede der Parteien. Auf diesen Schriftsatz, der ihr zur Stellungnahme hinsichtlich der erhobenen Schiedseinrede übersandt worden ist, hat die Antragsgegnerin geantwortet und ausgeführt, der Schadensersatzanspruch unterliege nicht der Schiedsabrede, weil es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch handele. Dem folgte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. September 2020 nicht, sondern erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Sie vertrat die Auffassung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil die Frage zu klären sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Schiedseinrede in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung geltend gemacht werden könne.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage verleihe der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich sei. Der Bundesgerichtshof führt zunächst zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Schiedseinrede in Vollstreckbarerklärungsverfahren aus:

„Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat nach § 1032 Abs. 1 ZPO das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung für die Erhebung der Schiedseinrede dar, die den allgemeinen Präklusionsvorschriften (§ 276 Abs. 1 Satz 2, § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) vorgeht. Wird der beklagten Partei eine Klageerwiderungsfrist gesetzt, so muss die Schiedseinrede nach dem klaren Wortlaut von § 1032 Abs. 1 ZPO und anders als bei § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht schon innerhalb dieser Frist erhoben werden. Es reicht vielmehr aus, die Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (..). Die Vorschrift des § 1032 Abs. 1 ZPO findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren Anwendung, auch wenn ihr Wortlaut eine "Klage" voraussetzt. Die Schiedseinrede kann einer vor staatlichen Gerichten geltend gemachten Einwendung entgegengehalten werden, wenn diese schiedsbefangen ist (…). Auch die Schiedsbefangenheit einer Aufrechnungsforderung ist vom staatlichen Gericht jedoch nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei mit Blick auf die Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede erhebt (…)."

Dann wendet sich der Bundesgerichtshof der Frage zu, bis zu welchem Zeitpunkt in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung die Schiedseinrede erhoben werden muss. Das könne im Streitfall zwar offenbleiben, weil die Antragsgegnerin sich mangels Rüge vor dem Oberlandesgericht auf eine verspätete Erhebung der Schiedseinrede durch die Antragstellerin nicht berufen könne. Die Frage sei jedoch grundsätzlich vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen. Es spräche zudem viel dafür, dass die Antragstellerin die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben habe. Diese Feststellungen sind dem Senat dann so wichtig, dass er ihnen weitere vier Seiten Begründung widmet:

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede im Rechtsbeschwerdeverfahren

Das Oberlandesgericht hatte die Schiedseinrede für zulässig erachtet, ohne die Frage der Rechtzeitigkeit zu prüfen. Dazu merkt der Bundesgerichtshof an:

„Diese Beurteilung unterliegt der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei. (…) Lässt die Vorinstanz eine verspätete Schiedseinrede zu Unrecht zu und weist sie deshalb die Klage als unzulässig ab oder berücksichtigt sie - wie hier - einen Aufrechnungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht, versagt sie der klagenden oder die Einwendung geltend machenden Partei damit rechtsfehlerhaft den Zugang zu den staatlichen Gerichten (…) Das Rechtsmittelgericht hat deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 1032 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorgelegen haben (..). Die Möglichkeit divergierender Entscheidungen im Instanzenzug steht dem nicht entgegen. Weist das Gericht erster Instanz die Klage aufgrund einer Schiedseinrede als unzulässig ab, kann die Rechtskraft dieser Entscheidung abgewartet werden, bevor die Sache beim Schiedsgericht anhängig gemacht wird, zumal die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt."

Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede

Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Rechtsbeschwerde argumentiert, die Schiedseinrede sei verspätet erhoben worden. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem keine mündliche Verhandlung stattfinden solle, müsse die Einrede in dem Schriftsatz erhoben werden, in dem sich die Antragstellerin erstmals zur Aufrechnung der Antragsgegnerin erklären könne. Das überzeugte den Bundesgerichtshof nicht:

„Die Sonderregelung in § 1032 Abs. 1 ZPO verlagert den Zeitpunkt, bis zu dem die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts mit der Schiedseinrede zulässigerweise gerügt werden kann, im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften zeitlich nach hinten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung. Findet keine mündliche Verhandlung statt und ist auch kein vergleichbarer Zeitpunkt wie im Fall des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegt, dürfte es an einer verlässlichen Grundlage für eine zeitliche Grenze für diese Rüge fehlen. Es spricht deshalb viel dafür, dass das Rügerecht erst mit der nächsten gerichtlichen Entscheidung untergeht, wenn für die rügeberechtigte Partei keine Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft oder sie sich nicht äußert (…). Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht auf ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung angelegt. Selbst wenn kein Fall der zwingenden mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) vorliegt, folgt aus § 128 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1063 Abs. 1 ZPO lediglich, dass die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung steht damit im Ermessen des Gerichts (…). Die Entscheidung darüber, ob ein Fall des § 1063 Abs. 2 ZPO gegeben ist, dürfte ebenso wie die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 128 Abs. 4 ZPO regelmäßig erst getroffen werden können, wenn die Antragsgegnerin auf den Vollstreckbarerklärungsantrag erwidert hat. In dem Zeitpunkt, den die Rechtsbeschwerde als für die Erhebung der Schiedseinrede maßgeblich ansieht - Schriftsatz, in dem die Antragstellerin sich erstmals zur Aufrechnung der Antragsgegnerin im Erwiderungsschriftsatz erklären kann -, wird deshalb häufig noch nicht feststehen, ob eine mündliche Verhandlung angeordnet wird. Es dürfte aber mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem die Einrede zulässigerweise erhoben werden konnte, erst feststeht, wenn dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist. Das gilt wohl auch mit Blick darauf, dass das Gericht eine anberaumte Verhandlung wieder absetzen kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, eine Verhandlung sei doch nicht erforderlich. Darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hin. Schließlich könnte auch ein Vergleich mit der Regelung des § 39 Satz 1 ZPO für die Annahme sprechen, dass die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO im schriftlichen Verfahren (§ 1063 Abs. 1 ZPO) bis zur Entscheidung des Gerichts erhoben werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit § 1032 Abs. 1 ZPO eine dem § 39 ZPO entsprechende Vorschrift geschaffen werden (…), auch wenn die Regelungen im Detail unterschiedlich ausgestaltet sind. Nach § 39 Satz 1 ZPO wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Für § 39 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Vorschrift in den Fällen einer fakultativen mündlichen Verhandlung - wie hier - nur anwendbar ist, wenn tatsächlich verhandelt wird (…).“

Fehlende Rüge der Verspätung

Auf diese Überlegungen kam es im konkreten Fall jedoch nicht an, da die Antragsgegnerin eine Verspätung der Schiedseinrede vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht gerügt hatte:

„Sie hat mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2020, mit dem sie sowohl zum Hinweis des Oberlandesgerichts als auch zum vorangegangenen Schriftsatz der Antragstellerin Stellung genommen hat, lediglich geltend gemacht, die Schadensersatzforderung werde nicht von der Schiedsabrede umfasst. Sie hat dagegen nicht gerügt, die Antragstellerin habe die Einrede entgegen § 1032 Abs. 1 ZPO verspätet vorgebracht. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung auch eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar (…).“

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof gibt in dieser Entscheidung - zwar zum Teil im Konjunktiv und als obiter dicta, aber ersichtlich mit dem Wunsch, die offenen Rechtsfragen zu klären - klare Hinweise für die Praxis:

  1. Wer glaubt, die Gegenseite habe die Einrede der Schiedsabrede nicht rechtzeitig erhoben, muss das ausdrücklich rügen, um dieser Rüge nicht in der nächsten Instanz verlustig zu gehen.
  2. Wird eine solche Rüge im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Oberlandesgericht erhoben, dass kann der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Einrede der Schiedsabrede im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfen.
  3. Generell kann die Schiedseinrede bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Kommt es im Vollstreckbarerklärungs-verfahren nicht zu einer mündlichen Verhandlung, so muss die Rüge vor der nächsten gerichtlichen Entscheidung angebracht werden. Erst mit dieser gerichtlichen Entscheidung geht das Rügerecht verloren.

tl;dr: a) Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei.

b) Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.

Anmerkung/Besprechung Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021– I ZB 78/20.