BVerfG: § 495a Satz 2 ZPO ist zwingendes Recht. (Wirklich!)

Bei der Auswahl der hier besprochenen Entscheidungen versuche ich in aller Regel, Entscheidungen herauszusuchen, die interessant und in irgendeiner Weise „lehrreich“ sind. Manche Entscheidung – bzw. die ihnen zugrundeliegenden Entscheidungen der Vorinstanzen – machen mich aber derart fassungslos, dass sie m.E. aber auch dann in einem ZPO-Blog besprochen gehören, selbst wenn ihnen nun wirklich gar nicht Neues zu entnehmen ist. In diese Kategorie gehören die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2018 – 1 BvR 707/17 und vom 13.06.2018 – 1 BvR 1040/17.

Sachverhalt

In beiden Fällen hatte das Amtsgericht gem. § 495a ZPO angeordnet, dass im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle. Die Beklagten beantragten daraufhin, mündlich zu verhandeln. Trotzdem gaben die Amtsgerichte den Klagen ohne mündliche Verhandlung statt. Die Beklagten erhoben daraufhin jeweils Anhörungsrüge und legten darin dar, was sie in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hätten. Die Amtsgerichte wiesen die Anhörungsrügen – wenig überraschend – zurück, und zwar in beiden Fällen mit der Begründung, der Vortrag sei verspätet gewesen; in einem Fall außerdem mit der Begründung, der Vortrag sei auch unsubstantiiert. Dagegen wendeten sich die Beklagten in beiden Fällen mit der Verfassungsbeschwerde.

Gem. § 495a ZPO kann das Amtsgericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Die wichtigste Vereinfachung besteht dabei darin, dass das Gericht nicht mündlich verhandeln muss, sondern – auch ohne Zustimmung der Parteien, vgl. § 128 Abs. 2 ZPO – im schriftlichen Verfahren entscheiden kann. Allerdings bestimmt § 495a Satz 2 ZPO, dass auf Antrag mündlich verhandelt werden muss. Darüber hatten sich beide Amtsgerichte hinweggesetzt. Die dagegen erhobene Anhörungsrügen gem. § 321a ZPO hatten die Amtsgerichte mit der Begründung zurückgewiesen, der Verstoß gegen § 495a Satz 2 ZPO sei nicht entscheidungserheblich gewesen.

Entscheidung

Dieses Vorgehen hat die 1. Kammer des Ersten Senats nicht wirklich überzeugt:

„1. Das Urteil (…) verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (…). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (…). Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (…).

Damit ist das amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 495a Satz 2 ZPO hätte das Amtsgericht entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer vor Erlass seines Urteils mündlich verhandeln müssen. Sein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.“

2. Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (…)

Das Amtsgericht hätte die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes auch nicht unter Verweis darauf verneinen dürfen, etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltener Vortrag der Beschwerdeführer wäre nach § 296 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass es dabei die Möglichkeit weiteren Sachvortrags sowie mögliche Beweisanträge oder Prozess-erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend in Betracht gezogen hat. Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (…).“

(Die Entscheidungen sind übrigens fast wortgleich, weshalb hier lediglich die Begründung aus 1 BvR 701/17 widergegeben wird.)

Anmerkung

Eindeutiger als § 495a Satz 2 ZPO kann eine gesetzliche Regelung eigentlich nicht sein; welche Überlegungen einen Richter oder eine Richterin dazu bewegen, sie trotzdem derart vorsätzlich zu ignorieren, verstehe ich beim besten Willen nicht. Das hat dann auch mit richterlicher Unabhängigkeit eher weniger und schon eher mit der Bindung an Recht und Gesetz zu tun. Dass dann nicht einmal die Anhörungsrüge zu einem Umdenken führt, sondern das Ergebnis mit rechtlich geradezu haarsträubender Begründung „hingebogen“ wird (die Voraussetzungen der Präklusionstatbestände scheinen in Teilen Bergheims und Düsseldorf offenbar ebenso geflissentlich ignoriert zu werden), passt ins Bild. Übrigens hätten die Beschwerdeführer in ihrer Anhörungsrüge und in der Verfassungsbeschwerde wohl gar nichts dazu sagen müssen, was bzw. wie sie sich im Termin erklärt hätten. Denn man wird § 495a Satz 2 ZPO als gewissermaßen „absolutes“ prozessuales Recht sehen müssen, das schlicht an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist. So hat auch dieselbe Kammer 2015 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass es „eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei“, nicht bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 25.06.2015 – 1 BvR 367/15). Und: Die Entscheidung zeigt im Übrigen deutlich, dass jedenfalls in derart eindeutigen Fällen die (Landes- oder Bundes-)Verfassungsbeschwerde durchaus Erfolg verspricht. tl;dr: Entscheidet das Gericht trotz eines Antrags gem. § 495a Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Anmerkung/Besprechung, BVerfG, Beschlüsse vom 08.06.2018 – 1 BvR 707/17 und vom 13.06.2018 – 1 BvR 1040/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6589 Foto: Guido Radig at German Wikipedia | Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe | CC BY-SA 3.0 DE