BVerfG: Bei grundlegender Bedeutung einer Sache muss auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden

Bild des BundesverfassungsgerichtsNachdem ich in letzter Zeit nur wenig interessante Entscheidungen zum Thema Prozesskostenhilfe finden konnte, hat sich nun das  Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13 näher mit den Voraussetzungen der „hinreichenden Erfolgsaussicht" i.S.d. §114 ZPO befasst.

Dem Beschluss lag zwar ein finanzgerichtliches Verfahren zugrunde; in der Sache geht es aber um auch für den Zivilprozess wichtige Grundsätze.

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt worden war. Mit Urteil vom gleichen Tage wies das Finanzgericht dementsprechend auch die Klage des Beschwerdeführers ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es jedoch gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO, auf die die jeweiligen Fachgerichtsordnungen verweisen (s. hier § 124 FGO), ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht" genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen.

Neben der Bedürftigkeit setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe immer auch eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus (§ 114 ZPO). Daran sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen; im Grundsatz muss das Vorbringen des Klägers bei summarischer Prüfung schlüssig sein, das des Beklagten erheblich. Bei schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen soll nach herrschender Ansicht PKH zu bewilligen sein, damit deren Klärung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wird.

Hier hatte das Finanzgericht einerseits die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bejaht, und deshalb die Revision gem. § 115 FGO zugelassen (vgl. § 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Gleichzeitig hatte es aber die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage verneint und daher den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Entscheidung:
So geht’s nicht, meint das BVerfG:

„Das Finanzgericht verkennt in dem angegriffenen Beschluss den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin hierdurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen […]

Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.

Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint.

Legt ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO hingegen dahin aus, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt es damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es daher zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und sie bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil unbemittelter Personen beantwortet […].

2. Soweit das Finanzgericht in dem angegriffenen Beschluss die Prozesskostenhilfe bezüglich des von ihm selbst als grundsätzlich bedeutsam angesehenen, überwiegenden Teils der Klage versagt hat, hält dies einer Überprüfung am vorstehend beschriebenen Maßstab des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.

Ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die Sache eine oder mehrere Fragen grundsätzlicher Bedeutung [...] aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, sind bei einer - wie hier - zeitgleich ergehenden Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag in aller Regel die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Vorliegen einer bedeutsamen, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage voraus, auf die es für die Entscheidung der Sache ankommt. Derartige Rechtsfragen können im Verfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht entschieden werden. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt.

Ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte der nicht ausreichend bemittelte Kläger das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen; ihm bliebe so die Möglichkeit versagt, die Klärung der Grundsatzfrage zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu erstreiten. Das widerspricht in aller Regel dem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit.“

tl;dr: Prozesskostenhilfe kann nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn das Gericht der Sache zugleich grundsätzliche Bedeutung beimisst und die Revision zulässt.

Anmerkung/Besprechung, BVerfG, Beschluss v. 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13. Foto: Tobias Helf­rich | wiki​me​dia​.org | CC BY-SA 3.0