Carl Zeiss Jena: BGH zur Verbandsstrafe und Sportschiedsgerichtsbarkeit

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Der für Schiedssachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Rechtsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Fußball-Bundesliga entschieden. Er hatte dabei zu Fragen zu beantworten, die sowohl Fußballfans als auch Sport- und Schiedsrechtler interessieren: Können Vereine für das Verhalten ihrer Fans in Anspruch genommen werden? Und sind Sportschiedsgerichte „echte“ Schiedsgerichte?

Sachverhalt

Im Sommer 2018 verwendeten Fans des damaligen Drittligisten FC Carl Zeiss Jena Pyrotechnik: Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen wurden im Jenaer Fanblock Bengalos, Fackeln und Nebeltöpfe abgebrannt. Im Herbst 2018 verhängte das DFB-Sportgericht deswegen eine Geldstrafe von EUR 24.900 gegen Carl Zeiss Jena. Gegen diese Entscheidung legte Carl Zeiss Jena Berufung zum DFB-Bundesgericht ein, die ohne Erfolg blieb. Daraufhin erhob Carl Zeiss Jena „Klage“ gegen den DFB vor dem „Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga beim Deutschen Fußballbund“ (Ständiges Schiedsgericht) und beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei; hilfsweise begehrte Carl Zeiss Jena, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung des Vereins abzuweisen. Hintergrund des Verfahrens ist, dass FC Carl Zeiss Jena und der DFB mit den Vereinbarungen über die Ligazulassung auch einen Schiedsgerichtsvertrag geschlossen hatten. Danach war das Ständigen Schiedsgericht für diese Streitigkeit zwischen Verein und Verband zuständig. Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es:

„Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des [DFB] gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen.“

Das Ständige Schiedsgericht wies die Klage des Vereins ab. Carl Zeiss Jena beantrage daraufhin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aufhebung des Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgericht. Carl Zeiss Jena griff dabei den Schiedsspruch inhaltlich wegen des Verstoßes der Kollektivstrafe gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) an, und berief sich in prozessulaer Hinsicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies den Aufhebungsantrag im Juni 2020 zurück; Carl Zeiss Jena verfolgte sein Anliegen im Wege der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof weiter.

Sportschiedsgerichtsbarkeit

Im Zuge der Pechstein-Entscheidung (OLG München; Urteil vom 15. Januar 2015 - U 1110/14 Kart; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - II ZB 7/11) haben sowohl Sportlerinnen und Sportler als auch Vereine immer wieder geltend gemacht, dass das Machtgefälle zwischen ihnen und den Sportverbänden zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führe. So war es auch hier: Carl Zeiss Jena machte geltend, der mit dem DFB abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil der Verein ihn nicht freiwillig abgeschlossen habe. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des DFB im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Damit hatte der Verein in der Vorinstanz keinen Erfolg.  Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte:

„Mit dem Anfang 2018 abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist auch ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle (...). Ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt allerdings nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (...). Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Es ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht, nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. So verfügt es beispielsweise über eine eigene Geschäftsstelle (...).“

Mit den kartellrechtlichen Argumenten, die auf der Monopolstellung des DFB aufbauten, war Carl Zeiss Jena ebenfalls nicht erfolgreich. Der Schiedsgerichtsvertrag verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führen würde:

"Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Antragsgegner den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlangt hat, wäre das Verlangen nach einer derartigen Vereinbarung, die das Ständige Schiedsgerichts für die 3. Liga als Schiedsgericht vorsieht, jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspräche nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere stünde ein derartiges Verlangen nicht im Widerspruch zu dem Anspruch der Antragstellerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 EMRK. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 BGB aus. Zwar garantiert der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (...). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zu Gunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der Parteien unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (...)."

Auch an der Unabhängigkeit des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga bestünden keine Zweifel. Bislang liegt nur die Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vor, die sich zu den schiedsrechtlichen Fragen nicht äußert. Sobald der Volltext der Entscheidung vorliegt, kommen wir darauf zurück. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass die schiedsrechtlich Argumente von Carl Zeiss Jena in Karlsruhe ebenso wenig durchdrangen wie in Frankfurt.

Verbandsstrafe

Die materiellrechtlichen Aspekte der hier besprochenen Fälle spielen im Blog traditionell eine eher untergeordnete Rolle - wir machen des Fußballs wegen eine Ausnahme und beleuchten auch diese Seite der Entscheidung, nämlich die Frage, ob ein Verein verschuldensunabhängig für das Verhalten seiner Fans haften muss. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ordnet diese Haftung an:

„Verantwortung der Vereine
1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“

Die Entscheidung des DFB-Sportschiedsgerichts zur Anwendung dieses Haftungsregimes kann von den staatlichen Gerichten nur in den Grenzen des § 1059 ZPO überprüft werden. In Frage kam ein Verstoß der Verbandsstrafe gegen die öffentlichen Ordnung (ordre public; § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO). Die Rechtsauffassung von Carl Zeiss Jena lässt sich plakativ mit dem Schlagwort „Keine Strafe ohne Schuld“ zusammenfassen. Dazu hatte das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, Verbandsstrafen seien prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) legitimiert. Diese garantierte den Verbänden eine weitreichende Autonomie in Fragen der Satzungsgestaltung, einschließlich der Regeln zur Verbandsgewalt. Der Bundesgerichtshof wertete die Geldstrafe gegen Carl Zeiss Jena nicht als strafähnliche Sanktion, die den Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatz verletzen und somit gegen den ordre public verstossen könne. Die Strafzahlung diene nämlich nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens , sondern solle den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern:

"Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die "Geldstrafe" soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden. Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht."

Der Schiedsspruch verstoße auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.

Anmerkung

Für den Fußball und damit die sowohl im Breitensport als auch im Profibereicht mit Abstand wichtigste Sportart in Deutschland schafft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechtssicherheit. Sportverbände, die ihre Verbandsschiedsgerichtsbarkeit nach dem Modell des DFB organisieren, sind damit auf der sicheren Seite. Sie können so schnelle und sachverständige, zugleich aber auch gerichtsfeste Entscheidungen in sportrechtlichen Streitigkeiten sicherstellen. Ob sich aber die vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Präventivwirkung von Verbandsstrafen beim Pyroeinsatz einstellt, darf mit Blick auf so manche Fanszene im Fußball bezweifelt werden.

tl;dr: 1. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. 2. Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerspricht nicht dem ordre public interne.

Anmerkung/Besprechung, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 26 Sch 1/20 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20.

 

 

Foto: FC Carl Zeiss Jena, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons