Dieser Post erwidert – ausführlicher, als das im Leserforum der NJW möglich war, auf Ahrens/Erdmann, Die Erstattung von Zeithonoraren im Schiedsgerichtsverfahren, NJW 2020, 3142. Hier die Zusammenfassung des Beitrags aus der NJW: „Die Entscheidung des BGH vom 13.2.2020 (NJW 2020, 1811) zur AGB-Kontrolle von Zeithonorarvereinbarungen hat erneut den Blick auf diese Form der anwaltlichen Vergütung gelenkt; Teile der Begründung der Entscheidung gelten gleichermaßen für das Schiedsgerichtsverfahren. Dabei sind Zeithonorare nicht nur in der Mandatsbeziehung zu kontrollieren, sondern vordringlich bei der Festlegung der Kostenerstattungspflicht. Das Schiedsgericht kann die üblichen Zeithonorarvereinbarungen von vornherein in seiner Kostenentscheidung berücksichtigen. Dann ist jedoch eine summenmäßige Begrenzung notwendig, für deren Festlegung die Autoren einen Weg vorschlagen.“