Fristen in Zeiten der Corona-Krise

Seit heute werden nicht nur an den meisten Gerichten Termine in Zivilsachen aufgehoben oder verlegt, sondern der Sitzungsbetrieb in Zivilsachen wird an immer mehr Gerichten insgesamt eingestellt. Das erübrigt die noch vor einer Woche relevanten Fragen zu Terminsverlegungen und -verlegungsanträgen und rückt stattdessen ein anderes Thema in den Mittelpunkt: Den Umgang mit Fristen, die in den nächsten Wochen ablaufen. Das Thema habe ich bislang nur gestreift, deshalb im Folgenden einige Gedanken dazu. Und wie immer gilt: Wenn etwas falsch ist oder etwas fehlt, bitte ich um einen Hinweis – per Mail oder in den Kommentaren.

Nochmals: kein „Stillstand der Rechtspflege“

Wie hier schon ausführlich dargestellt wurde, laufen sämtliche Fristen auch in der gegenwärtigen Lage weiter und sind nicht kraft Gesetzes gem. §§ 249 Abs. 1, 245 ZPO unterbrochen. Auch die Gerichte, die ihren Sitzungsbetrieb einstellen, haben einen Bereitschaftsdienst eingerichtet, so dass Rechtspflege – wenn auch in stark eingeschränktem Umfang – stattfindet.

Richterliche Fristen

Vergleichsweise „entspannt“ scheint mir die Lage bei richterlichen Fristen (also insbesondere die Fristen gem. §§ 273 Abs. 2 Nr. 1, 275 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4; 276 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3, 277 Abs. 3 ZPO). Wird eine solche Frist versäumt, hat dies ggf. Auswirkungen im Hinblick auf eine Verspätung gem. § 296 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist allerdings bei zutreffender Anwendung – die leider erstaunlich wenig verbreitet ist – kaum relevant, weil ihre Voraussetzungen kaum jemals vorliegen. So genügt schon ein Großteil der Fristsetzungen nicht den Anforderungen, die der BGH an solche Fristen stellt. Und selbst eine Versäumung der Frist führt u.a. auch nur dann zur Zurückweisung, wenn das Gericht die Verzögerung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können. Siehe zu den Voraussetzungen der Verspätungsvorschriften auch diese Checkliste. Hinzu kommt in der momentanen Lage, dass Termine ohnehin nicht stattfinden; dann kann auch eine Verzögerung des Rechtsstreits durch nicht eintreten, wenn eine solche Frist versäumt wird. Und die momentan tatsächlich chaotische Lage wird man im Rahmen des Verschuldens in Rechnung stellen müssen. Das lässt es aus meiner Sicht sogar vertretbar erscheinen, in allgemeinen Verfahren (also außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes), in denen Termine aufgehoben oder noch nicht anberaumt sind, auf Fristverlängerungsanträge gegenwärtig zu verzichten, um so die Notbesetzungen der Bereitschaftsdienste an den Gerichten zu entlasten. Denn dass ein halbwegs normaler Dienstbetrieb wieder aufgenommen wird, ist nicht absehbar, so dass keine Verzögerung eintritt. Eine pragmatische Lösung hat übrigens das Landgericht Hannover gefunden: Dort haben sich die Richterinnen und Richter darauf geeinigt, die wesentlichen Fristen als gehemmt anzusehen.

Notfristen und ähnliche Fristen

Problematischer ist die Lage bei Notfristen, insbesondere Rechtsmitteleinlegungsfristen, und bei Rechtsmittelbegründungsfristen. Wird eine solche Frist versäumt, bleibt lediglich die Möglichkeit einer – ggf. von Amts wegen zu gewährenden – Wiedereinsetzung gem. § 233 ZPO. Hier stellt sich schon die Frage, ob momentan überhaupt ein Hindernis i.S.d. § 233 ZPO vorliegt. Denn Schriftsätze gehen ja bei Gericht nach wie vor ein (erst recht auf elektronischem Wege). Und der Eingang wird voraussichtlich auch auf Papier- oder Faxeingängen in den nächsten Wochen vermerkt werden. Da der Gerichtsbetrieb aber voraussichtlich nur stufenweise wiederaufgenommen wird, werden sich vermutlich weitere Streitigkeiten daran entzünden, wann ein etwaiges „Hindernis“ entfallen ist. Es ist deshalb m.E. absolut ratsam, Notfristen auch in den nächsten Wochen einzuhalten, selbst wenn diese voraussichtlich in den nächsten Wochen nur „auf einem Stapel landen“.

Lösung: Einführung von weitreichenden Gerichtsferien

Wie hier ebenfalls schon dargestellt wurde, wird im politischen Berlin erwogen, eine Reglung entsprechend der früheren „Gerichtsferien“ einzuführen. Diese hätte unmittelbar Einfluss auf die vorgenannten richterlichen Fristen, weil sie entsprechend § 223 ZPO a.F. während der „Ferien“ nicht weiterliefen. Eine Lösung für die Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen ergäbe sich daraus nur dann, wenn man sie – über § 223 ZPO a.F. hinaus in eine solche Regelung aufnähme. Das wäre aus Gründen der Rechtssicherheit äußerst wünschenswert. tl;dr: 1. Fristen laufen auch gegenwärtig weiter. 2. Werden richterliche Fristen versäumt, wird dies voraussichtlich kaum Folgen haben. 3. Notfristen und ähnliche Fristen sollten auch gegenwärtig eingehalten werden.  Foto: Eric Rothermel on Unsplash