Ein Corona-Update für die Gerichte

Die COVID19-Pandemie stellt auch die Beteiligten in Zivilprozessen vor völlig neue Herausforderungen. Denn Gerichtstermine im „Normalbetrieb“ – also unter Anwesenheit sämtliche Beteiligter und ggf. Zuschauern in einem (oft engen) Gerichtssaal oder mit vielen auf dem Flur wartenden Beteiligten – werden voraussichtlich auf absehbare Zeit kaum zumutbar sein. Umso dringender ist es, dass zeitnah die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Verhandlungstermine auch ohne körperliche Anwesenheit der Beteiligten stattfinden können.

Videoübertragung in diversen Verfahrenstypen möglich

Die Zivilprozessordnung (und beispielsweise auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind dabei deutlich fortschrittlicher, als die verbreitete gerichtliche Praxis. Gemäß § 128a der Zivilprozessordnung kann das Gericht „den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen“. Die Verhandlung wird dann „zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen“. Das FamFG verlangt in § 32 Abs. 3 sogar, dass das Gericht „in geeigneten Fällen“ „die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern“ soll. Diese Regelungen gelten gemäß § 128a Abs. 2 entsprechend für Zeugen, Sachverständige und Parteien während ihrer Vernehmung. Auch sie können sich – allerdings nur auf Antrag, den das Gericht aber anregen kann – an einem anderen Ort aufhalten, während die Vernehmung „zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer“ übertragen wird, sowie ggf. auch an den „anderen Ort“, an dem sich eine Partei oder ihr Bevollmächtigter während der mündlichen Verhandlung aufhält. Auch die Öffentlichkeit ist so grundsätzlich gewahrt, denn sämtliche Beteiligte, die sich „an einem anderen Ort“ aufhalten werden ja „in das Sitzungszimmer übertragen“. Eine andere und hier nicht zu beantwortende Frage ist allerdings, ob angesichts der gegenwärtigen Ausgangs-/Kontaktsperren eine Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG hergestellt werden kann. Bloße interessierte Beobachter oder Journalisten können nach § 128a ZPO jedenfalls nicht in die Bild- und Tonübertragung mit einbezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit schon 2002 (!) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Gerichtsverhandlungen unter partieller oder sogar völliger körperlicher Abwesenheit aller Beteiligter (mit Ausnahme des Gerichts) im Gerichtssaal durchgeführt werden können: So stellt dann der Anwalt aus seinem häuslichen Arbeitszimmer – „Corona-typisch“ mit Kinderlärm im Hintergrund – der in ihrem Büro sitzenden Sachverständigen Ergänzungsfragen zu ihrem Gutachten, während das Gericht und ggf. die Öffentlichkeit im Sitzungssaal zusehen/-hören.

Praktische Umsetzung lässt zu wünschen übrig

Um sich dieses Szenario vorzustellen, bedarf es allerdings gegenwärtig noch erheblicher Fantasie: Jedenfalls bis zum Ausbruch des Corona-Virus wurden die Regelungen zwar vereinzelt erfolgreich genutzt, führten jedoch in den meisten deutschen Gerichtssälen eher ein Schattendasein (wenn auch mit deutlichen regionalen Unterschieden). Das mag zum einen an gewissen Vorbehalten und Hemmschwellen auf gerichtlicher Seite liegen. Es hängt aber ganz praktisch vor allem auch damit zusammen, dass die technische Ausstattung von Gerichtssälen mit der Rechtsenwicklung nicht ansatzweise Schritt gehalten hat. Zwar gibt es eine „Länderliste der Standorte der Videokonferenzanlagen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“; selbst an den dort genannten Gerichten ist die Technik allerdings zumeist nur in einem der Gerichtssäle vorhanden – und teilweise wohl auch veraltet und nicht hinreichend zuverlässig. Und selbst wenn die Technik in einem der Säle eines Gerichts reibungslos funktioniert, reicht ein einziger Saal ersichtlich nicht aus, um einen halbwegs normalen Sitzungsbetrieb zu gewährleisten.

Corona-konforme Verhandlungen

Die gesetzliche Regelung ermöglicht somit schon heute Verhandlungen unter „Corona-Quarantäne“. Nur Richterinnen und Richter können sich während der Verhandlung nicht in ihrem Büro aufhalten, dabei wäre es bei Kollegialgerichten momentan durchaus sinnvoll, wenn auch die Beisitzer nicht in teilweise engen Sitzungssälen anwesend sein müssten. Hinzu kommt, dass das Gericht einzelnen Beteiligten (auch ohne Zustimmung der übrigen) zwar gestatten kann, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Es kann aber umgekehrt niemanden dazu verpflichten, beziehungsweise die Übertragung nach § 128a ZPO zur einzig möglichen Form der Teilnahme am Prozess erklären. Wer darauf besteht, während der Verhandlung persönlich im Gerichtssaal anwesend zu sein, kann daran also nicht gehindert werden. Daran werden Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung gegenwärtig allerdings wohl nicht scheitern. Soll effektiver Rechtsschutz auch während der Corona-Pandemie gewährleistet werden, bedarf es vielmehr sehr zeitnah einer Ausstattung aller (oder jedenfalls der regelmäßig genutzten) Gerichtssäle mit Videokonferenztechnik. Solange kein „Normalbetrieb“ möglich ist, könnten Gerichtstermine nur dann in relevantem Umfang weiterhin stattfinden, wenn sich dafür möglichst wenige Beteiligte im Sitzungssaal aufhalten müssen. Die Vorteile einer solchen Ausstattung wirkten im Übrigen auch nach Abklingen der Corona-Pandemie fort: Ist die Technik erst einmal installiert und genutzt worden und sind ggf. bestehende Hemmschwellen überwunden, würden viele Anreisen zu Gerichtsterminen künftig entbehrlich. Das wäre nicht nur im Sinne des Klima- und Umweltschutzes wünschenswert, sondern gäbe Anwälten, Parteien, Sachverständigen und Zeugen viele Stunden ihrer Lebenszeit zurück. Außerdem würden Verfahren beschleunigt, weil sich mangels Fahrtzeiten Terminskollisionen reduzierten.
Dieser Text ist zunächst im FAZ Einspruch erschienen und deshalb urheberrechtlich geschützt. Die Zweitveröffentlichung hier im Blog erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Frankfurt Allgemeine Zeitung GmbH.
Foto: Genealogist, Gerichtssaal im Amtsgericht Koenigstein Taunus, CC0 1.0