„Stillstand der Rechtspflege“? Oder doch eher „Gerichtsferien“?

Die Diskussionen um die Ausbreitung des Corona-Virus und die Auswirkungen auf die (Zivil-)Rechtspflege nehmen nicht ab (s. dazu diesen ausführlichen Beitrag). Dabei wird immer wieder diskutiert, ob und wann ein „Stillstand der Rechtspflege“ i.S.d. § 245 ZPO eintreten wird. Und das Thema ist inzwischen bei der Politik angekommen und wird auch dort konstruktiv diskutiert, so dass es m.E. Zeit für ein kurzes Update ist.

Kein „Stillstand der Rechtspflege“ i.S.d. § 245 ZPO

Gerade in sozialen Netzwerken wird immer noch und immer wieder darüber diskutiert, ob nicht demnächst ein „Stillstand der Rechtspflege“ eintrete (oder gar schon eingetreten sei!). Dabei hilft schon ein Blick in eine Kommentierung der Vorschrift, um festzustellen, dass dies weder abzusehen, noch eine wünschenswerte Lösung der gegenwärtigen Problem wäre. Selbst bei einer vorübergehenden Schließung von Gerichten oder der Verhängung von Ausgangssperren liegen die Voraussetzungen des § 245 ZPO nämlich nicht vor (ebenso z.B. Prof. Dr. Dr. h.c. Prütting). Denn ein „Stillstand der Rechtspflege“ setzt nicht nur voraus, dass die Gerichtsorganisation tatsächlich lahmgelegt ist, was so lange nicht der Fall ist, wie es (ggf. unter Anwendung von § 36 Nr. 1 ZPO) einen Bereitschaftsdienst gibt. Und der Zustand muss voraussichtlich für einen unabsehbaren Zeitraum bleiben. Und genau Letzteres wäre auch bei noch weiteren Eskalationsstufen nicht der Fall. Denn selbst bei einer mehrwöchigen Ausgangssperre oder Gerichtsschließung (bei denen es ja einen Bereitschaftsdienst gibt) wäre der Zeitraum des dadurch verursachen „Stillstands“ (wohl) absehbar. In der Zwischenzeit abgelaufene Notfristen könnten und müssten dann eben über das Recht der Wiedereinsetzung „abgefangen“ werden. Die Annahme eines „Stillstands der Rechtspflege“ wäre im Übrigen auch keine Erleichterung, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit ein Albtraum:
  • Einerseits wird der „Stillstand der Rechtspflege“ nicht gerichtlich angeordnet und wieder aufgehoben, sondern tritt kraft Gesetzes ein und endet kraft Gesetzes. Deshalb wären Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt des Endes und damit des Wiederbeginns der Fristen vorprogrammiert. Die Zahl der Wiederinsetzungsanträge dürfte deshalb in der Folgezeit ebenso sprunghaft zunehmen, wie sie ohne einen Stillstand zunehmen würde (s. auch MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 245 Rn. 4 aE.).
  • Ein Stillstand der Rechtspflege wäre außerdem höhere Gewalt i.S.d. § 206 BGB und würde dazu führen, dass Verjährungsfristen gehemmt wären. Auch hier wären die Folgen aber alles andere als klar. Es stellt sich nämlich nicht nur die Frage der Dauer der „höheren Gewalt“, sondern ggf. zusätzlich die Frage, auf welche Region bei – zu erwartenden – regionalen Unterschieden abzustellen wäre.

Wiedereinführung der „Gerichtsferien“?

Wie sich aus einer Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ergibt, wird im Bundestag offenbar aber erwogen, eine Regelung entsprechend der bis 1996 geltenden „Gerichtsferien“ einzuführen. §§ 199-201 GVG lauteten bis 1996:

§ 199

Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und enden am 15. September.

§ 200

(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. (2) Feriensachen sind: 1. Strafsachen; 2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung nach den §§ 127a, 620, 621f der Zivilprozeßordnung betreffenden Sachen; 3. Meß- und Marktsachen; 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; 5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; 5a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und über Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11; 6. Wechselsachen; 7. Regreßansprüche aus einem Scheck; 8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. (...) (4) In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift des Absatzes 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.

§ 201

Zur Erledigung der Feriensachen können bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof Feriensenate gebildet werden.“
Und § 223 ZPO lautete:
„(1) Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Ferien. (2) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Notfristen und Fristen in Feriensachen nicht anzuwenden. (3) Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden.“
Die Wiedereinführung der „Gerichtsferien“ für einen bestimmten Zeitraum hätte also zur Folge, dass
  • Fristen (mit Ausnahme von Notfristen) während dieser Zeit gehemmt wären,
  • im Grundsatz Verhandlungstermine nur in bestimmten besonders dringlichen Sachen stattfinden würden und
  • es den Gerichten erleichtert würde „Ferienspruchkörper“ einzurichten. Eine deutlich reduzierte Zahl an Terminen hätte außerdem auch zur Folge, dass diese „Ferienspruchkörper“ auf die oft nur in äußerst geringem Umfang zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO zurückgreifen könnten.
Interessant wird dabei insbesondere, für welchen Zeitraum der Gesetzgeber eine solche Maßnahme für erforderlich hält und welche Sachen er für so dringlich erachten wird, dass er sie zu „Feriensachen“ erklärt (den Katalog könnte man vermutlich deutlich „eindampfen“). Im Gegensatz zu den früheren Gerichtsferien sollte eine solche Regelung m.E. aber auch Notfristen erfassen, insbesondere Rechtsmittelfristen. Das würde nach dem Ende eines solchen Zeitraums die Zahl der Wiedereinsetzungsanträge deutlich reduzieren. Die damit einhergehenden vorübergehenden Einbußen an Rechtssicherheit erscheinen vor dem Hintergrund der Herausforderungen, vor denen Justiz und Anwaltschaft stehen, verkraftbar.

Gerichtsferien durch Gesetz oder Verordnung?

Die Einführung von „Gerichtsferien“ scheint tatsächlich die naheliegendste und pragmatische Lösung, die gleichzeitig für die Praxis das größtmögliche Maß an Rechtssicherheit bieten würde. Möglicherweise wäre es aber noch sinnvoller, im GVG lediglich eine Ermächtigung zu schaffen, nach der die Landesjustizministerien durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Gerichtsferien anordnen können (mit dann im GVG vorgegebenen Folgen ähnlich der früheren „Gerichtsferien“. Denn dann könnte in einem Wiederholungsfall oder bei einem Wiederaufflammen der Krise deutlich schneller reagiert werden: Gäbe es heute eine solche Regelung, hätte man damit bereits Anfang der Woche ein gewisses Maß an Rechtssicherheit herstellen können, während es bis heute allenfalls Empfehlungen der Justizministerien gibt. Außerdem könnte man eine Regelung nach Bedarf auch regional unterschiedlich verlängern, je nachdem, wie sehr bestimmte Bundesländer betroffen sind. Dass damit übrigens die Exekutive faktisch die Judikative einschränken könnte, dürfte hinzunehmen sein: Immerhin blieb es auch nach den früheren Vorschriften im Ergebnis dem Gericht vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Sache „Feriensache“ ist oder nicht. Update vom 24.03.2020: Im aktuellen Gesetzentwurf ist keine Änderung der ZPO oder GVG vorgesehen.  tl;dr: Ein „Stillstand der Rechtspflege“ i.S.d. § 245 ZPO ist nicht eingetreten und wird auch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eintreten, weil sämtliche Maßnahmen befristet wären. Die Einführung einer Regelung entsprechend den früheren „Gerichtsferien“ wäre äußerst wünschenswert. 
Ach ja, und Sorry für das Foto (Jake Bradley on Unsplash): Aber das musste beim Stichwort GerichtsFERIEN jetzt einfach sein.